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Der PKZH-Koordinationsbetrag, der für die Berechnung des koordinierten Lohnes mass- gebend ist, richtet sich weiterhin nach der maximalen AHV-Altersrente. Dies hat der Stiftungsrat der PKZH im März 2004 so beschlossen. Der Bundesrat hat nun entschieden, die maximale AHV-Altersrente von CHF 25'320 auf 25'800 zu erhöhen. Somit ergibt sich für die PKZH ab 1. Januar 2005 ein Koordinationsbetrag von CHF 25'800. Bei Teilzeitbeschäf- tigten wird der Koordinationsbetrag weiterhin dem Beschäftigungsgrad angepasst.
Hinweis: Im BVG gilt ab 2005 ein Koordinationsbetrag von CHF 22'575 (= 7/8 der maximalen AHV-Rente). Auch wenn die PKZH einen höheren Koordinationsbetrag anwendet, werden die gesetzlichen Mindestbestimmungen in jedem Fall gewährleistet. In der Regel liegen die Leistungen der PKZH ohnehin weit über dem BVG-Minimum.
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