Die Altersrente der 2. Säule wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das die Versicherten bei Erreichen des Rentenalters angespart haben. Diese Prozentzahl wird als Umwandlungssatz bezeichnet. Das geltende Recht (1. BVG-Revision) senkt den Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge schrittweise bis 2014 auf einheitliche 6.8 %. Damit wird der seit Einführung des BVG gestiegenen Lebenserwartung Rechnung getragen. In der Wintersession 2008 entschied sich das Parlament für eine weitere Senkung auf 6.4 %. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb findet am 7. März 2010 eine Volksabstimmung statt. Auf die Leistungen der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) wirkt sich die Volksabstimmung in keiner Weise aus. Weder unsere Aktiv Versicherten noch unsere Pensionsberechtigten sind davon betroffen. Dies hängt damit zusammen, dass die Leistungen der PKZH weit über das BVG-Minimum hinausgehen. Konsequenzen hat die Abstimmung einzig für jene Vorsorgeeinrichtungen, welche genau die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen durchführen. Ein Nein zur Vorlage würde bei diesen Einrichtungen zu Umverteilungen zwischen Jung und Alt führen. Die jüngeren Versicherten müssten die (technisch zu hohen) Altersleistungen der älteren Versicherten mitfinanzieren. In ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich verwendet die PKZH technisch korrekte und damit faire Umwandlungssätze, welche zu Gerechtigkeit zwischen den Generationen führen. Weiter gehende Informationen finden Sie hier. |