1. Was ist und soll das BVG? Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) definiert Mindestanforderungen, welche alle Pensionskassen in der Schweiz erfüllen müssen. Gewisse Kassen vollziehen genau das gesetzliche Minimum. Andere Kassen (wie zum Beispiel die PKZH) gehen weit darüber hinaus. Man nennt sie „umhüllende Kassen“. Solche Kassen müssen dann durch eine Vergleichsrechnung („Schattenrechnung“) darlegen, dass sie das gesetzliche Minimum jederzeit erfüllen. Ändert sich zum Beispiel der BVG-Umwandlungssatz, dann betrifft das lediglich die Durchführung der Vergleichsrechnung, nicht aber die effektiven Leistungen einer umhüllenden Kasse. 2. Die PKZH ist eine umhüllende Kasse Die PKZH ist eine umhüllende Kasse. Dies zeigt sich darin, dass ihre Altersgutschriften das gesetzliche Minimum übertreffen. Und zudem wird das Altersguthaben der PKZH viel höher als gesetzlich vorgeschrieben verzinst. Im Ergebnis sind dann das Altersguthaben der PKZH und damit ihre Leistungen mehr als doppelt so hoch wie das Altersguthaben gemäss BVG. Die PKZH vergleicht stets ihre reglementarischen Leistungen mit den gesetzlichen Mindestleistungen und zahlt den höheren Betrag aus. Praktisch immer ist dies der reglementarische Anspruch. Es ist rechtlich zugelassen, in der umhüllenden Versicherung tiefere Umwandlungssätze als das BVG anzuwenden. Die PKZH macht davon Gebrauch. Trotzdem kann sie weit höhere Leistungen als das BVG ausrichten, wie das folgende Beispiel zeigt. Beispiel: Eine versicherte Person habe im Alter 65 bei der PKZH ein Altersguthaben von 500'000 Franken angespart. Der Anteil gemäss BVG beläuft sich dann typischerweise auf weniger als die Hälfte, etwa auf 200'000 Franken. Der Umwandlungssatz beträgt bei der PKZH 6.16%, gemäss BVG hingegen 7.00%. Jährliche Alterspension gemäss PKZH: 6.16% von 500'000 = 30’800 Jährliche Alterspension gemäss BVG : 7.00% von 200'000 = 14’000 Trotz des tieferen Umwandlungssatzes liegt die Leistung der PKZH weit über dem BVG-Minimum. |
3. Die PKZH pflegt eine korrekte Finanzierung Aus dem vom Stiftungsrat erlassenen Leitbild der PKZH: „ Wir finanzieren alle Versicherungsleistungen vollständig und technisch korrekt. Denn Transparenz, Gerechtigkeit und Sicherheit sind uns wichtig.“ Um die Versicherungskosten genau zu erfassen und auf Veränderungen reagieren zu können, erhebt die PKZH seit 1950 eigene Sterblichkeits- und Invaliditätsstatistiken, die sogenannten versicherungstechnischen Grundlagen VZ. Die Grundlagen VZ wurden früher alle 10 Jahre und neuestens alle 5 Jahre publiziert. Seit den VZ 2005 liefern weitere 15 grosse öffentlich-rechtliche Kassen Datenmaterial. Die VZ sind damit sehr aussagekräftig. Aktuelle Grundlagen ermöglichen korrekte und damit gerechte Umwandlungssätze. Durch jährliche Fortführung der Statistiken können jederzeit die aktuellen VZ an der tatsächlichen Lebenserwartung überprüft werden. Die zurzeit aktuellen VZ 2005 stützen sich auf statistische Daten der Jahre 2001 bis 2005. Die Beobachtungen der Jahre 2006 bis 2008 deuten auf eine weitere Zunahme der Lebenserwartung hin, bei Altersrentnern und Witwen etwas stärker als bei Altersrentnerinnen. 4. Die Funktion des Umwandlungssatzes Der Umwandlungssatz basiert hauptsächlich auf Annahmen über - Langlebigkeit
- Anlagerenditen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt werden können
Der versicherungstechnisch korrekt festgesetzte Umwandlungssatz führt dazu, dass jede Generation nicht mehr und nicht weniger als die eigene Rente finanziert. Er führt deshalb zu Gerechtigkeit zwischen den Generationen. In einer kultivierten, umhüllenden Kasse sind überhöhte Umwandlungssätze kurzfristig für einige Rentnerjahrgänge vorteilhaft, langfristig aber für alle übrigen Versicherten nachteilig. Ein sachbezogener Ansatz besteht darin, die Umwandlungssätze aufgrund von jährlichen Beobachtungen periodisch anzupassen. Es wird dabei primär die Vergangenheit beobachtet und nicht auf die Zukunft gewettet. Zeigen die Beobachtungen (der Langlebigkeit und der Anlagerenditen) einen klaren Trend auf, werden die Umwandlungssätze angepasst. In den letzten Jahren erfolgte die Anpassung der Umwandlungssätze stets nach unten, da die Langlebigkeit weiter ansteigt und die Renditeerwartungen sinken. Letztere werden durch den sogenannten technischen Zinssatz modelliert. Viele Kassen haben in letzter Zeit den technischen Zinssatz realistischerweise von 4% auf 3.5% reduziert, so auch die PKZH. Bei sinkender Lebenserwartung oder steigenden Renditeerwartungen wären umgekehrt die Umwandlungssätze entsprechend zu erhöhen. 5. Worum geht es in der Volksabstimmung? Das geltende Recht (1. BVG-Revision) senkt den Umwandlungssatz für Alter 65 im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge schrittweise bis 2014 auf einheitliche 6.8 %. Damit wird der seit Einführung des BVG gestiegenen Lebenserwartung Rechnung getragen. Um den auf längere Sicht deutlich gesunkenen Renditeerwartungen begegnen zu können, forderte der Bundesrat in seiner Botschaft zuhanden des Parlaments bis ins Jahr 2011 eine weitere Senkung auf 6.4%. Er stützt sich dabei weitgehend auf die versicherungstechnischen Grundlagen VZ 2005 ab, die er als von der PKZH herausgegebene „neuste verfügbare Statistik“ würdigt. Das Parlament entschied sich für eine weitere Senkung, beschloss aber ein langsameres Absenken: Bei einer Inkraftsetzung auf 1. Januar 2011 könnte erst im Jahr 2016 ein Umwandlungssatz von 6.4% verwendet werden. Gegen den Beschluss wurde das Referendum ergriffen. Die Referendumsführer möchten beim Status quo bleiben, d.h. Absenken bis in Jahr 2014 nur auf 6.8%. Zum Vergleich: Die PKZH stützt sich auf ihre eigenen technischen Grundlagen VZ 2005 (mit technischem Zinssatz 3.5%) und verwendet seit 2010 einen Umwandlungssatz von 6.16% im Alter 65. Damit berücksichtigt die PKZH die zurzeit beobachteten Trends von Langlebigkeit und Renditeerwartungen vollumfänglich und adäquat. . |