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Versicherungsleistungen 2005 und 1. BVG-RevisionAn seiner Sitzung vom 18. März 2004 hat der Stiftungsrat grundlegende Beschlüsse zu den Versicherungsleistungen 2005 gefällt. Die PKZH wird nun die Beschlüsse umsetzen und im Juni breitflächig und detailliert darüber orientieren. Für Personen, die sich in den nächsten 12 Monaten pensionieren lassen möchten, erteilt die PKZH ab sofort Auskünfte.
Hier vorab die wichtigsten Ergebnisse.
Altersleistungen
- Kapitaloption beim Altersrücktritt: Bezug von bis zu 50% des Altersguthabens in Kapitalform. Bei geringfügiger Alterspension (kleiner als 300 Franken im Monat) kann auch der 100%-ige Kapitalbezug verlangt werden.
- Altersrücktritt frei wählbar zwischen Alter 58 und 65 (bisher zwischen 60 und 65).
- Freiwillige Weiterführung der Versicherung ohne Sparbeiträge ab Alter 55 (bisher ab 58).
- Ausrichtung des Überbrückungszuschusses für Frauen und Männer bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter (bisher für Frauen bis Alter 62, für Männer bis 65); bei Frühpensionierung zwischen 58 und 60 jedoch maximal für fünf Jahre.
- Bei Altersrücktritten bis und mit 31. Dezember 2004 stellt sich die städtische Arbeitgeberbeteiligung am Überbrückungszuschuss auf 50%. Offen ist allerdings die Frage, wie hoch sie ab 31. Januar 2005 sein wird, da der Gemeinderat noch nicht darüber entschieden hat. Vorgesehen ist, dass sie auf 60% erhöht wird.
- Versicherte, die ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2006 beenden und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können anstelle der Alterspension die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung verlangen.
Hinterlassenenleistungen
- Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen.
- Die Partnerpension wird auch bei Todesfällen nach der Pensionierung eingeführt. Um diese Leistungsverbesserung zu finanzieren, ist das Deckungskapital der Pensionsberechtigten um 1% zu erhöhen. Als Folge davon sind die Umwandlungssätze um 1% zu reduzieren. (Beispiel: Im Alter 63 sinkt der Umwandlungssatz von bisher 6.63% auf neu 6.56%.) Wenn es die finanzielle Lage erlaubt, werden die Altersguthaben zur Kompensation um ein zusätzliches Prozent erhöht.
- Ausrichtung einer Todesfallsumme, falls verstorbene aktiv Versicherte weder anspruchsberechtigte Ehegatten noch Partner hinterlassen. Anspruchsberechtigt sind ausschliesslich eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern.
Invalidenleistungen
- Der entsprechende Entscheid wird am 4. Mai 2004 getroffen.
Koordinationsbetrag
- Der Koordinationsbetrag (nicht versicherter Lohnteil) entspricht auch ab 2005 wie bisher der maximalen AHV-Rente.
- Es wird also bewusst von der Regelung abgewichen, die ab 2005 für die BVG-Minimalversicherung gilt (Koordinationsbetrag 7/8 der maximalen AHV-Rente mit entsprechender Erhöhung des koordinierten Lohns). Der Vorsorgeschutz der PKZH ist genügend gut, so dass eine Erhöhung des koordinierten Lohns unnötig ist.
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