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Verzinsung Altersguthaben Verzinsung Altersguthaben
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
Altersleistungen Altersleistungen
Hinterlassenenleistungen Hinterlassenenleistungen
Invalidenleistungen Invalidenleistungen
Verwaltungskosten Verwaltungskosten
Eingeschränkte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz in einen EU- bzw. EFTA Staat (bilaterale Abkommen) Eingeschränkte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz in einen EU- bzw. EFTA Staat (bilaterale Abkommen)
Vorsorgeausweis Vorsorgeausweis
Fragen und Antworten zum „Gutschriftensystem 2012“, das im Jahr 2012 in Kraft tritt. Fragen und Antworten zum „Gutschriftensystem 2012“, das im Jahr 2012 in Kraft tritt.
Beiträge
Was geschieht mit den Beiträgen ?

Mit den Sparbeiträgen, welche auf einem individuellen Konto geführt werden, werden die zukünftigen Altersleistungen finanziert. Sie bilden zusammen mit den Einlagen, Einkäufen und dem Zins das persönliche Altersguthaben. Die Sparbeiträge werden ab dem folgenden Kalenderjahr verzinst.

Die Risikobeiträge werden laufend eingesetzt für Leistungen an diejenigen Personen, die invalid werden, und für Pensionen an Hinterlassene. Die Risikobeiträge können darum nicht dem Altersguthaben zugerechnet werden.

Der Stand des Altersguthabens ist massgebend für die Leistungen der Pensionskasse.

Werden auf dem gesamten Einkommen Beiträge erhoben?

Nein, der Anteil am Lohn, der bereits im Rahmen der ersten Säule (AHV/IV) versichert ist, soll nicht noch ein zweites Mal versichert werden. Deshalb wird vom Bruttolohn ein sogenannter Koordinationsbetrag abgezogen. Der Bruttolohn umfasst auch die versicherten Zulagen. Er wird auf das Jahr umgerechnet.

Der volle Koordinationsbetrag entspricht bei der PKZH der maximalen AHV-Rente. Er wird bei Teilbeschäftigung anteilmässig berechnet.

Der koordinierte Lohn (Bruttolohn minus Koordinationsbetrag) ist massgebend für die Berechnung der Beiträge an die Pensionskasse.

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Einkauf
Wer kann einen Einkauf tätigen?

Das Leistungsziel der Pensionskasse Stadt Zürich erreichen Versicherte mit voller Beitragszeit im Rücktrittsalter 64. Versicherte, die nach Alter 25 eintreten und von der bisherigen Kasse zu wenig Geld mitbringen, können sich freiwillig auf das Leistungsziel einkaufen. Die Höhe eines möglichen Einkaufs ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich.

Es gelten folgende Einschränkungen:
Kein Einkauf kann geleistet werden, wenn uns der Fragebogen für Neueintretende nicht oder nur unvollständig eingereicht wird und uns die Austrittsansprüche aus früheren Vorsorgeverhältnissen nicht überwiesen werden. Falls im Rahmen der Wohneigentumsförderung Vorsorgekapital bezogen wurde, muss dieser Vorbezug zuerst vollständig zurückgezahlt werden.
Ein beschränkter Einkauf gilt für Personen, die ab 1.1.2006 aus dem Ausland zugezogen sind und erstmals in der Schweiz einer Vorsorgeeinrichtung angehören. In diesem Fall kann in den ersten 5 Jahren jährlich maximal 20% des versicherten Lohns eingezahlt werden.

Welches sind die Auswirkungen und Vorteile eines Einkaufs?


Auswirkungen des Einkaufs auf die Altersleistungen
Ein Einkauf führt zu einer Erhöhung Ihrer Alterspension. Insbesondere erhöht ein voller Einkauf Ihre voraussichtliche Alterspension im Alter 64 auf 60% des koordinierten Lohnes.

Auswirkungen des Einkaufs auf die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen
Ein Einkauf führt zu einer Erhöhung der lebenslänglichen Grundpension. Auf die Höhe der gesamten Invalidenleistungen (Grundpension und Zusatzpension zusammen) bis Alter 64 hat dies keinen Einfluss. Im Alter 64 fällt die Zusatzpension aber weg und es verbleibt nur noch die Grundpension. Der Einkauf wirkt sich somit auf die Höhe der Invalidenleistungen aus, die ab Alter 64 ausgerichtet werden.
Bei den Hinterlassenenleistungen ergeben sich "gleichgerichtete" Verbesserungen.
 
Steuerliche Vorteile des Einkaufs
 Die Einkäufe in die 2. Säule können grundsätzlich von den Steuern abgezogen werden. Bei Einkaufssummen, die Ihr Einkommen übersteigen, empfiehlt es sich, sich vorgängig beim Steueramt zu informieren.
 

Wieso kann im Jahr 2010 eine zusätzliche Vorsorgelücke entstehen?

Um den im Vergleich mit der Vergangenheit tieferen zukünftigen Renditeerwartungen zu begegnen, wurde der technische Zinssatz per 01.01.2009 von bisher 4 % auf 3.5 % reduziert. Diese Reduktion hatte zur Folge, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Umwandlungssätze gesenkt und die Einkaufstarife erhöht werden mussten. Diese Anpassungen konnten nicht wie geplant mit einer Höherverzinsung der Altersguthaben kompensiert werden. Dies bewirkt bei vielen Versicherten neue oder höhere Einkaufslücken, die bei Bedarf (steuerbegünstigt)  mit entsprechenden Einkäufen wieder geschlossen werden können. 
Dank der auf 2010 eingeführten Verbesserung bei den Risikoleistungen haben Einkaufslücken eine kleinere Bedeutung als bisher: Die Invalidenpension wird durch eine Einkaufslücke nicht mehr vermindert, sondern beträgt in jedem Fall mindestens 60% des koordinierten Lohnes, befristet bis Schlussalter 63 bzw. ab dem Jahr 2012 bis Schlussalter 64. Bei den Hinterlassenenleistungen ergeben sich gleichgerichtete Verbesserungen. Ein Einkauf lohnt sich aber im Hinblick auf die Altersleistungen nach wie vor.
 

Muss der gesamte Einkauf in einem Betrag entrichtet werden ?

Nein, der Einkauf kann auch teilweise entrichtet werden. Bis zum 64. Geburtstag sind zudem nachträgliche Einkäufe möglich.

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Verzinsung Altersguthaben
siehe Abschnittt Verzinsungssatz
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Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
Bis zu welchem Zeitpunkt kann Vorsorgekapital für selbst bewohntes Wohneigentum beansprucht werden?

Ein Vorbezug kann mittels Vorbezugsformular bis zum 64. Geburtstag geltend gemacht werden, spätestens jedoch 3 Montate vor dem Bezug von Altersleistungen.

Wie viel Vorsorgekapital kann für einen Vorbezug oder für eine Verpfändung eingesetzt werden?

Bis zum 50. Geburtstag kann die gesamte Freizügigkeitsleistung ohne freiwillige Einkaufssummen der letzten drei Jahren eingesetzt werden. Für über 50-Jährige steht das Altersguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des aktuellen Freizügigkeitsanspruchs zur Verfügung. Der Mindestbetrag muss Fr. 20'000.- betragen.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Vorbezug vornehmen möchte?

Die Pensionskasse teilt Ihnen auf Anfrage die Höhe des aktuell zur Verfügung stehenden Kapitals mit und sendet Ihnen ein Gesuchsformular mit Informationsunterlagen. Nach Eingang des vollständig und korrekt ausgefüllten Gesuchsformulares mit allen erforderlichen Beilagen - bei Kauf: beurkundeter Kaufvertrag mit notarieller Grundbuch- bzw. Grundregisteranmeldung - erfolgt eine Überweisung in der Regel innerhalb von 30 Tagen.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich eine Verpfändung vornehmen möchte?

Die Pensionskasse teilt Ihnen auf Anfrage die Höhe des aktuell zur Verfügung stehenden Kapitals mit. Für eine Verpfändung ist kein Gesuchsformular notwendig. Nach Erhalt einer Verpfändungsanzeige der Bank mit Kopie des Pfandvertrages wird die Verpfändung notiert. Ein Verpfändung kann bis zum 64. Geburtstag geltend gemacht werden, spätestens jedoch 3 Montate vor dem Bezug von Altersleistungen.

Was sind die Auswirkungen eines Vorbezuges?

Das Altersguthaben reduziert sich um den Betrag des Vorbezugs. Dadurch verringert sich die voraussichtliche jährliche Alterspension im Alter 64 um 6.01% des vorbezogenen Altersguthabens. Diese Kürzung vergrössert sich jährlich um den jeweiligen Zinssatz.

Dank der auf 2010 eingeführten Verbesserung bei den Risikoleistungen haben Vorsorgelücken eine kleinere Bedeutung als bisher: Die Invalidenpension wird durch die Lücke nicht mehr vermindert, sondern beträgt in jedem Fall mindestens 60% des koordinierten Lohnes, befristet bis Schlussalter 63 bzw. ab dem Jahr 2012 bis Schlussalter 64. Bei den Hinterlassenenleistungen ergeben sich gleichgerichtete Verbesserungen.

Was sind die Auswirkungen einer Verpfändung?

Es erfolgt keine Reduktion der Vorsorgeleistungen. Vor einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, der Auszahlung von Vorsorgeleistungen und der Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung im Scheidungsfall auf den Ehegatten der versicherten Person oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf den anderen eingetragenen Partner, ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich, soweit die Pfandsumme betroffen ist.

Muss der Vorbezug versteuert werden?

Vorbezogene Beträge sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerpflichtig. Die Pensionskasse ist verpflichtet, den Vorbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen zu melden. Nähere Auskünfte über Höhe und Modalitäten erteilt das Steueramt.

Besteht eine Rückzahlungspflicht?

Bei Veräusserung des Wohneigentums oder bei Wohnsitzwechsel muss der Erlös zurückgezahlt werden. Wird der Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von 2 Jahren wieder für Wohneigentum eingesetzt, kann dieser Betrag auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.

Kann der Vorbezug freiwillig zurückgezahlt werden?

Bis zum 64. Geburtstag kann der Vorbezug in einem Betrag oder in Raten zu mindestens Fr. 20'000.- freiwillig an die Pensionskasse zurückgezahlt werden.

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Altersleistungen
Wann muss ich der Pensionskasse meinen Altersrücktritt melden?

Grundsätzlich muss die versicherte Person ihren Altersrücktritt dem Arbeitgeber mitteilen. Es gelten die gleichen Fristen wie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmefälle sind mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Ein allfällig gewünschter Kapitalbezug - maximal 50 % des Altersguthabens - muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden.

Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse den Altersrücktritt spätestens 3 Monate im Voraus mitzuteilen.

Kann mir die Pensionskasse im Voraus eine Berechnung der Alterspension machen?

Eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen kann die versicherte Person ab dem 56. Altersjahr anfordern.

Sie können Ihre persönlichen Altersleistungen auch selbst online berechnen. Die zur Erfassung notwendigen Daten finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Kann ich anstelle einer Alterspension ein Alterskapital beziehen?

Seit dem 1.1.2005 können Sie bis zu 50% des Altersguthabens, abzüglich Vorbezug für Wohneigentum, in Kapitalform beziehen. Ein gewünschter Kapitalbezug muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden.


Ein voller Kapitalbezug kann verlangt werden, falls die Grundpension vor Berücksichtigung des Überbrückungszuschusses weniger als 30% der minimalen AHV-Altersrente beträgt (2012: Fr. 348.00).

In welchem Alter kann ich mich pensionieren lassen?

Seit dem 1.1.2005 haben Sie zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr Anspruch auf eine lebenslängliche Alterspension. Sie können verlangen, dass die Alterspension aufgeschoben wird, wenn der Altersrücktritt mit Zustimmung des Arbeitgebers nach vollendetem 65. Altersjahr erfolgt. Der Aufschub ist höchstens bis zum 70. Altersjahr (für städtische Mitarbeitende gem. Personalrecht Art. 25 höchstens bis zum 66. Altersjahr) möglich. Während des Aufschubs werden keine Beiträge erhoben. Das Altersguthaben wird gemäss dem jährlich festgesetzten Satz verzinst.


Was muss ich unternehmen, wenn ich mein Altersguthaben in Kapitalform beziehen möchte?

Ein Kapitalbezug ist der PKZH 3 Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitzuteilen.

Für Verheiratete und eingetragene Partner ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners erforderlich. Eine Aufstellung der PKZH mit dem gewünschten Kapitalbezug und der lebenslänglichen Alterspension und der anwartschaftlichen Ehegattenpension muss von der versicherten Person und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner unterzeichnet werden. Die Unterschrift bedarf einer notariellen Beglaubigung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehepartner bzw. eingetragenen Partner mit den Pässen persönlich vorsprechen. Persönliche Vorsprachen bei der PKZH sind jedoch nur nach telefonischer Voranmeldung möglich.

Wie wird der Kapitalbezug bzw. die Pension besteuert?

Der Kapitalbezug wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde.

Bei Auszahlungen ins Ausland erfolgt ein Quellensteuerabzug.

Die Pensionen sind lebenslänglich zu 100% als Einkommen zu versteuern.

Ist ein Kapitalbezug auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis mit unverändertem Beschäftigungsumfang bestehen bleibt?

Nein. Ein Kapitalbezug ist nur bei einem Altersrücktritt möglich bzw. ein Vorbezug für Wohneigentum kann bis zum 64. Altersjahr getätigt werden.

Wann muss ich austreten, damit die Freizügigkeitsleistung (FZL) ausbezahlt werden kann?

Seit dem 1.1.2007 muss der Austritt spätestens im Alter von 57 Jahren und 11 Monaten erfolgen, damit Sie anstelle der Altersleistungen die Ausrichtung der FZL verlangen können. Die FZL wird auf ein Freizügigkeitskonto bei einer von Ihnen gewählten Bank überwiesen. Der Barbezug kann dann ab diesem Freizügigkeitskonto durchgeführt werden.

Falls Sie sich nach dem 58. Altersjahr nachweislich aktiv um ein Arbeitsverhältnis bemühen und als arbeitslos gemeldet sind, kann anstelle der Altersleistung der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung beantragt werden.

Kann ich bereits vor dem 58. Altersjahr austreten und trotzdem eine Alterspension beziehen?

Ab dem vollendeten 55. Altersjahr besteht die Möglichkeit, die Versicherung freiwillig weiterzuführen. Das vorhandene Altersguthaben bleibt bei der PKZH stehen und wird verzinst. Es können keine Sparbeiträge mehr einbezahlt werden. Die Risiken Invalidität (Erwerbsinvalidität) und Tod sind versichert und die dafür notwendigen Risikobeiträge sind geschuldet. Mit Vollendung des 58. Altersjahres werden zwingend Altersleistungen (bis 50% Kapitalbezug möglich) ausgerichtet, sofern nicht vorher der Vorsorgefall Invalidität oder Tod eingetreten ist.

Kann ich mich bei vorzeitiger Alterspensionierung noch einkaufen?

Bei vorzeitiger Pensionierung können Schmälerungen der Alterspension mit einer Einmalzahlung ganz oder teilweise vermieden werden. Die Einkäufe haben zwischen 3 und 6 Monaten vor dem Altersrücktritt zu erfolgen. Folgende Einkäufe sind möglich:

  • Eigenfinanzierung des Überbrückungszuschusses
  • Kürzungen im Vergleich zum Alter 64 (Leistungsziel)
Die individuelle Höhe der möglichen Einkäufe können Sie selbst im Internet online berechnen oder bei der PKZH berechnen lassen.

Bei einem Kapitalbezug sind Einkäufe nicht zugelassen.

Was ist ein Überbrückungszuschuss (UeZ)?

Der UeZ überbrückt die noch fehlende AHV-Altersrente. Seit dem 1.1.2005 wird ein UeZ bei vorzeitiger Alterspensionierung für Frauen und Männer bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter, jedoch längstens 5 Jahre, ausgerichtet.

Höhe des UeZ

Der UeZ entspricht 100% der maximalen ordentlichen AHV-Altersrente (2012: Fr. 27'840.- jährlich). Bei Teilzeitbeschäftigung wird er adäquat herabgesetzt.

Wie wird der Überbrückungszuschuss (UeZ) finanziert?

Die Arbeitgeberbeteiligung an den Kosten des UeZ richtet sich für das städtische Personal nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Personalrecht (Art. 27 PR). Seit dem 1.01.2005 werden die Kosten im Verhältnis 38% Arbeitnehmer / 62% Arbeitgeber (8 ununterbrochene Dienstjahre vor dem Rücktritt vorausgesetzt) aufgeteilt.

Auf den 1.1.2012 tritt die zusätzliche Sonderregelung gem. Art. 27 Abs. 3 des PR in Kraft. Diese beinhaltet, dass bei einem Altersrückritt von Arbeitnehmenden der Jahrgänge 1949 bis 1952 die städtische Kostenbeteiligung am UeZ je nach Alter 80% - 100% beträgt:

- im 59. Altersjahr: 80 Prozent;
- im 60. Altersjahr: 85 Prozent;
- im 61. Altersjahr: 90 Prozent;
- im 62. Altersjahr: 95 Prozent;
- im 63. Altersjahr: 100 Prozent

Massgebend für die Höhe der UeZ-Kostenbeteiligung ist das begonnene und nicht das vollendete Altersjahr zum Zeitpunkt, in dem der Altersrücktirtt wirksam wird (Rücktrittstermin). Damit eine versicherte Person z.B. eine 100%-ige Beteiligung erhält, muss ihr Altersrücktritt spätestens auf das Monatsende vor dem 63. Geburtstag erfolgen, also im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten. Dabei ist die Kündigungsfrist einzuhalten.

Die angeschlossenen Unternehmen beteiligen sich an den Kosten gemäss ihrem Anschlussvertrag.

Kann ich auf den Überbrückungszuschuss (UeZ) verzichten?

Grundsätzlich haben Sie das Recht auf Leistungen zu verzichten. Bei einem Verzicht auf den UeZ verlieren Sie jedoch auch die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers. Ein Antrag auf Verzicht muss schriftlich erfolgen.

Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen?

Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.

Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?

Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.

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Hinterlassenenleistungen
Erlischt meine Ehegattenpension bei Wiederverheiratung?

Nein. Eine Ehegattenpension wird lebenslänglich ausgerichtet.

Kann ich anstelle einer Ehegattenpension eine Kapitalauszahlung verlangen?

Eine geringfügige Ehegattenpension kann in eine Kapitalabfindung umgewandelt werden, wenn sie weniger als 6 % der minimalen einfachen AHV-Altersrente (2012: monatlich Fr. 69.60) beträgt.

Hat ein Konkubinatspartner Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse?

Ab 1.1.2005 sind überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem verwitweten Ehepartner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch kumulativ erfüllt sein:

  • Die beiden Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweislich mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben
  • Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten bei der PKZH eingereicht werden.
Das entsprechende Formular "Partnerpension - Unterstützungsvertrag" ist im Internet verfügbar. Die PKZH akzeptiert nur diesen Mustervertrag.

Leistungen sind spätestens 3 Monate nach dem Tod zu beantragen.

Erhalten geschiedene Ehegatten auch Hinterlassenenleistungen?

Grundsätzlich ist der geschiedene Ehegatte dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.

Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension. Übersteigt die Pension alleine oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschiessenden Teil gekürzt.

Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen?

Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.

Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?

Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.

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Invalidenleistungen

Wie lange erhalte ich bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) den Lohn?

Personalrecht der Stadt Zürich
(Art. 61 PR), gültig bis 30.6.2011

  • Die Lohnfortzahlung beträgt während der Probezeit 3 Monate, danach 12 Monate 100% des Lohnes.

Personalrecht der Stadt Zürich (Art. 61 PR), neu seit 1.7.2011:

Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfühigkeit bei Krankheit oder Unfall, je nach Länge der Anstellung, betragen Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung in Kalendertagen:

  • in den ersten 3 Monaten: 90 Tage 100%, anschliessend 90 Tage 80% des Lohnes
  • vom 4. bis zum 12. Monat: 180 Tage 100%, anschliessend 180 Tage 80% des Lohnes
  • nach 12 Monaten: 180 Tage 100%, anschliessend 550 Tage 80% des Lohnes

Jeder Kalendertag wird voll gezäht, an dem eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 77 AB PR).

Die Berechnung dieser Fristen beginnt nach einer ununterbrochenen Arbeitsleistung während 180 Tagen bei voller Arbeitsfähigkeit von Neuem. Lohnfortzahlungen, die weniger als 180 Kalendertage auseinander liegen, werden zusammengezählt, jedoch längstens bis 2 Jahre vor der erneuten vollen oder teilweisen Arbeitsaussetzung zurück. (Art. 61.2 PR).

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Lohnfortzahlung gekürzt oder eingestellt werden (Art. 61.7 PR und Art. 81 AB PR).

Für diejenigen Arbeitnehmenden, die nicht dem Personalrecht der Stadt Zürich unterstellt sind, gelten die Regelungen des entsprechenden Arbeitgebers. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die Personalverantwortlichen Ihres Unternehmens.

 

Wann muss ich mich bei einem Vertrauensarzt untersuchen lassen?

Ist ein Versicherter voraussichtlich dauernd oder seit mehr als 1 Monat aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer vertrauensärztlichen Begutachtung nicht einverstanden bin?

Sind Sie mit einem Begutachtungsergebnis des Vertrauensarztes nicht einverstanden, haben Sie Anspruch auf eine Zweitbegutachtung.

Was bedeutet Berufsinvalidität?

Eine Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Die Berufsinvalidität wird von einem der Vertrauensärzte der PKZH beurteilt.

Der Anspruch auf eine befristete Berufsinvalidenpension bestand bis  im Jahr 2011 (Art. 60 VSR). Ab 2012 besteht für Versicherte, die das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, nur dann einen Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn eine Erwerbsinvalidität nach Kriterien der IV vorliegt.

Versicherte haben einen unbefristeten Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen, wenn sie das 55. Altersjahr vollendet haben und wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der PKZH aufweisen.

Wann erhalte ich zur Invalidenpension einen Zuschuss?

Bei fehlenden IV-Leistungen (z.B. bei ausstehendem IV-Entscheid) wird bei Berufsinvalidität ein Zuschuss in der Höhe von 3/4 der maximalen ordentlichen IV-Rente gewährt. Der Zuschuss richtet sich jedoch nach dem Beschäftigungsgrad und dem Invaliditätsgrad.

Muss ich den Zuschuss zur Invalidenpension zurückerstatten?

Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten.

Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen?

Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.

Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?

Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.

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Verwaltungskosten
siehe Abschnittt Verwaltungskosten
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Eingeschränkte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz in einen EU- bzw. EFTA Staat (bilaterale Abkommen)

Seit 1. Juni 2007 kann bei definitiver Ausreise aus der Schweiz in die EU bzw. EFTA nur noch der überobligatorische Teil der Austrittsleistung bar ausbezahlt werden, sofern die betroffene Person obligatorisch dem landesüblichen Sozialversicherungssystem unterstellt ist.

Für wen gilt die Einschränkung der Barauszahlung der Austrittsleistung?
 
Die Einschränkung gilt für alle Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU und EFTA weiterhin der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Tod unterstellt sind (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende).
 
Welche Länder sind von diesen Bestimmungen betroffen?
 
EU: Belgien, Bulagarien, Dänemark, Deutschland, England, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,  Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,   Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EFTA: Norwegen, Island, Schweiz, Fürstentum Liechtenstein
 
Was ist der Zweck dieses Abkommens?
 
Es sollen die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme koordiniert werden. Jeder Staat behält seine eigene Struktur in Bezug auf die Sozialversicherungen. Eine Vereinheitlichung der jeweiligen Systeme gibt es nicht.
 
Welcher Teil der Austrittsleistung ist nicht von der Einschränkung betroffen?
 
Weiterhin ausbezahlt werden kann der Teil der Austrittsleistung, der über dem gesetzlich obligatorischen Teil liegt.
 
Wie informiere ich mich, welcher Teil der Austrittsleistung zum gesetzlich obligatorischen Teil bzw. zum überobligatorischen Teil gehört?
 
Auf dem Vorsorgeausweis ist unter der Rubrik „Altersguthaben/Freizügigkeitsleistung“ der Stand Ihres Guthabens ausgewiesen. Der darin enthaltene Mindestanteil gemäss BVG ist in einer separaten Zeile aufgeführt.
 
Wie verläuft der administrative Ablauf bei einer definitiven Ausreise?
 
Die versicherte Person reicht ein Gesuch um Barauszahlung bei der PKZH ein. Sind die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt, wird der gesetzliche Mindestbetrag auf ein Freizügigkeitskonto der Zürcher Kantonalbank (ZKB) überwiesen und der überobligatorische Teil an die versicherte Person ausgezahlt. 
 
Die versicherte Person erkundigt sich über die Sozialversicherungspflicht im Einreiseland bei der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2,  Postfach 1023, 3000 Bern 14; Tel. +41 (0)31 380 79 71  Fax +41 (0)31 380 79 76; www.verbindungsstelle.ch; info@verbindungsstelle.ch

Für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht existieren spezielle Antragsformulare (abrufbar unter www.verbindungsstelle.ch). Das entsprechende Formular ist von der versicherten Person vollständig auszufüllen und dem Sicherheitsfonds BVG wieder zur retournieren.

Bei Versicherungspflicht wird das Geld auf dem Freizügigkeitskonto der ZKB bis längstens Alter 60 blockiert. Falls keine Versicherungspflicht besteht, kann das Geld bar bezogen werden. Es braucht eine Bestätigung vom Einreiseland, wonach die Person nicht versicherungspflichtig ist. Das Erbringen dieser Bestätigung ist Aufgabe der versicherten Person.
 
In welchem Fall ist trotzdem eine Auszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich?
 
Falls Sie die Schweiz definitiv verlassen und in einen EU/EFTA-Staat einreisen, ohne dass Sie dort der obligatorischen Versicherung unterstellt sind oder falls Sie Wohnsitz nehmen in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat.
 
Ist die Vorbezugsauszahlung für Erwerb von Wohneigentum auch von dieser Regelung betroffen?
 
Nein, die schweizerische Gesetzgebung gilt weiterhin. Zahlungen ins Ausland für selbstgenutztes Wohneigentum bleiben bestehen.
 
Welche Sachverhalte sind von der neuen Regelung ebenfalls nicht betroffen?
 
Der Bezug von Altersleistungen bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters oder bei vorzeitiger Pensionierung (ab Alter 58). Die Barauszahlung bei Geringfügigkeit: Versicherte können weiterhin die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn diese weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
 
Wann kann die Barauszahlung des blockierten gesetzlich obligatorischen Teiles verlangt werden?
 
Die Auflösung des Freizügigkeitskontos kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen Alter 59, Männer Alter 60) erfolgen.
 
Wo finde ich weitergehende Informationen zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit?
 
 
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Vorsorgeausweis
Warum wird der jährliche Vorsorgeausweis jeweils erst im Juni verschickt?
 
Die Lohnanpassungen der städtischen Angestellten und mehrerer angeschlossener Unternehmungenfinden per 1. April statt. Die Daten werden vom HRZ erst im Folgemonat bei der PKZH eingelesen, anschliessend für die Erstellung der Vorsorgeausweise für alle Versicherten aufbereitet mit Berechnungsdatum 1. Juni und ab Anfang Juni verschickt. Dies hat den Vorteil, dass der Vorsorgeausweis auf den aktuellen Lohndaten basiert.
 
Muss die Pensionskasse über Änderungen der persönlichen Daten informiert werden?
 
Nein, teilen Sie Berichtigungen von AHV-Nummer und Zivilstand inkl. eingetragene Partnerschaft oder auch Name und Adresse bitte direkt Ihrem Arbeitgeber mit. Er leitet diese Daten an die Pensionskasse weiter.
Warum wird der Auszahlungsbetrag für Wohneigentum, Scheidung oder Teilpensionierung höher ausgewiesen als der tatsächlich bezogene Betrag?
 
Genau wie Einlagen und Einkäufe werden auch Auszahlungen mit dem jeweils aktuellen Zinssatz verzinst - solche Werte erscheinen auf dem Vorsorgeausweis mit negativem Vorzeichen. Gleichzeitig wird das vor der Auszahlung vorhandene Altersguthaben mit den seither entrichteten Beiträgen ungekürzt weiterverzinst. Der Saldo daraus entspricht dem effektiv zur Verfügung stehenden Vorsorgekapital.
Welcher Betrag steht mir bei einem Austritt zu?
 
Die auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesene Freizügigkeitsleistung unter der Rubrik „Altersguthaben/Freizügigkeitsleistung“ entspricht dem zu erwartenden Anspruch beim Austritt. Der Mindestbetrag gemäss BVG ist in der Freizügigkeitsleistung bereits enthalten und dient lediglich zur Information.
 

Wieso kann im Jahr 2010 eine zusätzliche Vorsorgelücke entstehen?

Um den im Vergleich mit der Vergangenheit tieferen zukünftigen Renditeerwartungen zu begegnen, wurde der technische Zinssatz per 01.01.2009 von bisher 4 % auf 3.5 % reduziert. Diese Reduktion hatte zur Folge, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Umwandlungssätze gesenkt und die Einkaufstarife erhöht werden mussten. Diese Anpassungen konnten nicht wie geplant mit einer Höherverzinsung der Altersguthaben kompensiert werden. Dies bewirkt bei vielen Versicherten neue oder höhere Einkaufslücken, die bei Bedarf (steuerbegünstigt)  mit entsprechenden Einkäufen wieder geschlossen werden können. 
Dank der auf 2010 eingeführten Verbesserung bei den Risikoleistungen haben Einkaufslücken eine kleinere Bedeutung als bisher: Die Invalidenpension wird durch eine Einkaufslücke nicht mehr vermindert, sondern beträgt in jedem Fall mindestens 60% des koordinierten Lohnes, befristet bis Schlussalter 63 bzw. ab 2012 bis Schlussalter 64. Bei den Hinterlassenenleistungen ergeben sich gleichgerichtete Verbesserungen. Ein Einkauf lohnt sich aber im Hinblick auf die Altersleistungen nach wie vor.
 
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Fragen und Antworten zum „Gutschriftensystem 2012“, das im Jahr 2012 in Kraft tritt.

Warum habe ich im Januar 2012 weniger Netto-Lohn ausbezahlt als im Dezember 2011?

Um das bisherige Leistungsniveau der Pensionskasse Stadt Zürich aufrecht zu erhalten, wurden die Sparbeiträge der Altersgruppen 30-63 Jahre auf den 1. Januar 2012 erhöht. Dies, weil die Zeiten hoher Anlageerträge vorbei sind.  Mit dieser Massnahme verschiebt sich die Finanzierung der Leistungen von den unsicheren Vermögensrenditen zu den sicheren Sparbeiträgen (Detaillierte Informationen).

Wichtige Hinweise:
  • Nicht nur Sie als versicherte Person zahlen höhere Sparbeiträge, sondern auch Ihr Arbeitgeber. Beide Sparbeiträge fliessen auf Ihr persönliches Sparguthaben.
  • Auf das Jahr 2011 konnten die Risikobeiträge von 4 % auf 3 % gesenkt werden.
  • Zudem werden die Angestellten der Stadt Zürich vom Stadtrat voraussichtlich mit einer Reallohnerhöhung von 0.5 Prozent einerseits für die Nullrunde im Jahr 2011 und andererseits für die höheren PK-Beiträge entschädigt.

Ab wann und für wen gilt das neue technische Schlussalter 64?

Das neue technische Schlussalter 64 gilt für alle Versicherten ab Januar 2012.

Stimmt es, dass ich nun für die gleiche Rente ein Jahr länger arbeiten muss?

Nein. Die Leistungen, die auf dem Vorsorgeausweis 2012 ersichtlich sein werden, werden sich im Vergleich zum Vorsorgeausweis 2011 sogar leicht verbessern.

Ist es richtig, dass Mitarbeitende, die nächstes Jahr mit 63 Jahren in Pension gehen, eine massive Renteneinbusse hinnehmen müssen?

Nein, das ist falsch. Da mit den neuen Beitragssätzen höhere Beiträge anfallen und die Umwandlungssätze nicht gesenkt werden resultieren keine geringeren Pensionen.

Ich habe bereits eine Berechnung für eine vorzeitige Pensionierung verlangt und erhalten. Gilt diese noch?

Die Berechnungen stimmen noch. Hingegen wird sich etwas an den offerierten Einkaufsmöglichkeiten bei Pensionierung ändern.

Stimmt es, dass sich die Stadt stärker am Überbrückungszuschuss (UeZ) beteiligt?

Ja, bei einem Altersrücktritt von Mitarbeitenden der Jahrgänge 1949 bis 1952 beträgt die städtische Beteiligung am UeZ
- im 59. Altersjahr: 80 Prozent;
- im 60. Altersjahr: 85 Prozent;
- im 61. Altersjahr: 90 Prozent;
- im 62. Altersjahr: 95 Prozent;
- im 63. Altersjahr: 100 Prozent

Hinweis: Massgebend für die Höhe der UeZ-Beteiligung ist das begonnene Altersjahr und nicht das vollendete Altersjahr. Das 59. Altersjahr beginnt am 1. des Monats, welcher dem 58. Ge-burtstag folgt und endet am 30. oder 31. des Vormonats des 59. Geburtstages.
Sollte nun eine versicherte Person eine 100%-ige Beteiligung an den UeZ-Kosten wünschen, so müsste sich diese spätestens per Alter 62 und 11 Monate pensionieren lassen.
Beispiel: Versicherte Person, geboren am 31.08.1949. Um eine 100%-ige UeZ-Beteiligung zu erhalten, müsste sich diese somit spätestens per 31. Juli 2012 (62 Jahre 11 Monate) pensionieren lassen. Würde die Alterspensionierung erst per 31. August 2011 erfolgen (63 Jahre), dann würde wieder die ordentliche Kostenbeteiligung in der Höhe von 62 % zum Tragen kommen.

War passiert mit laufenden Mehrbeiträgen?

Laufende Mehrbeiträge laufen unverändert weiter. Sie werden unter Umständen gestoppt, wenn eine Überversicherung eintritt.

Das Heraufsetzen des Rentenalters ist ungerechtfertigt und unfair. Das ist doch Rentenklau!

Mit dieser Massnahme kann die Erhöhung der Beiträge in Grenzen gehalten werden. Diese Beitragserhöhung ist aber notwendig, weil sonst das Leistungsziel (60%-Rente) nicht mehr erreicht würde. Und genau dann könnte man von Rentenklau sprechen. es ist also gerade umgekehrt: durch die Vorlage wird der Rentenklau verhindert!

Was passiert, wenn es der PKZH ein paar Jahre gut geht und wieder höhere Ver-mögenserträge erzielt werden? Werden dann die Beiträge wieder gesenkt?

Das Reservenkonzept sieht vor, dass bei genügend Reserven die Guthaben der Aktiven höher verzinst werden können und der Teuerungsausgleich auf den Pensionen gewährt werden kann. Allfällige Beitragsreduktionen haben letzte Priorität.

Bedeuten die höheren Gutschriften, dass ich nächstes Jahr wieder eine neue Lücke haben werde?

Nein, genau das soll das neue Gutschriftensystem verhindern. Sie haben ein Jahr länger Zeit um Ihr Leistungsziel zu erreichen. Bei gleichbleibendem Lohn wird sich die Lücke sogar verkleinern.

Hat das neue Gutschriftensystem zur Folge, dass nun die Umwandlungssätze schon wieder reduziert werden?

Nein, nur die Beiträge und das technische Schlussalter werden angepasst. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Umwandlungssätze in Zukunft wieder einmal angepasst werden. Dies hängt vor allem davon ab, wie sich die Lebenserwartung entwickelt. 

Ich habe seit vielen Jahren Beiträge bezahlt und mich immer auf das Leistungsziel eingekauft. Nun senkt ihr zum dritten Mal die Leistungen und behauptet immer, es sei wegen der gestiegenen Lebenserwartung und wegen des niedrigeren Zinses. Ich kann der PKZH nicht mehr abnehmen, dass sie einer „sicherheitsorientierte und erfolgreiche Anlagestrategie“ hat.

Leistungen werden keine gesenkt, aber Beiträge erhöht, da die tiefen Beiträge aufgrund der derzeitigen Lage an den Finanzmärkten nicht mehr wie in früheren Jahren durch Vermögenserträge kompensiert werden können. Die PKZH handelt damit umsichtig und stellt sicher, dass das hohe Leistungsniveau beibehalten werden kann.

Wenn nun ein neues Gutschriftensystem eingeführt wird, haben wir dann wieder einmal für ein paar Jahre Ruhe oder geht das nun immer so weiter?

Die Pensionskasse muss langfristig denken. Bei Veränderungen muss sie reagieren, um auch in Zukunft die Leistungen garantieren zu können.

Die Pensionskassen habe sich verspekuliert und Milliarden verloren und die Angestellten müssen nun dafür bezahlen.

Die PKZH verfolgt eine professionelle und massgeschneiderte Anla-gestrategie, die sich nach objektiven Grundsätzen der Finanzmarkttheorie richtet. Das Vermögen wird auf viele Anlagekategorien verteilt, damit wird das Anlagerisiko reduziert. Im Vergleich mit anderen Pen-sionskassen hat die PKZH eine überdurchschnittliche Performance erzielt.

Die Stadt hat sich mit den Beitragssenkungen auf Kosten der Angestellten gesund gespart und nun müssen die Angestellten dafür bluten.

Sowohl Arbeitgeber wie auch Versicherte konnten von tiefen Sparbeiträgen profitieren. Da der Arbeitgeber in der Regel höhere Sparbeiträge entrichtet, konnte er betragsmässig mehr profitieren, muss nun aber auch wieder mehr an die Erhöhung beitragen.

Müsste nun eine Lücke nicht etwas kleiner werden, da man nun mehr Zeit hat, ein gewisses Kapital zu erreichen, und man auch mehr einbezahlt? Hat das etwas mit der Einrechnung der Karriere zu tun, welche nun gesenkt wurden?

Die Annahmen zur Karriere wurden ebenfalls überarbeitet und an das neue Lohnsystem der Stadt angepasst. Die Lücken werden aber vor allem kleiner, weil ein Jahr länger Zeit zum Sparen bleibt.

Kann man nun Einkäufe bis Alter 64 machen, da das technische Schlussalter bei 64 liegt? Werden die Richtwerte für Einkäufe auch angepasst?

Ja, Versicherte können sich bis Alter 64 einkaufen und bei einer vorzeitigen Pensionierung kann man sich auf eine Rente Alter 64 einkaufen.
Die Richtwerte werden gesenkt, da ein Jahr Zeit gewonnen wird und mehr Beiträge einbezahlt werden.
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