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Was geschieht mit den Beiträgen ?
Mit den Sparbeiträgen, welche auf einem individuellen Konto geführt werden, werden die zukünftigen Altersleistungen finanziert. Sie bilden zusammen mit den Einlagen, Einkäufen und dem Zins das persönliche Altersguthaben. Die Sparbeiträge werden ab dem folgenden Kalenderjahr verzinst.
Die Risikobeiträge werden laufend eingesetzt für Leistungen an diejenigen Personen, die invalid werden, und für Pensionen an Hinterlassene. Die Risikobeiträge können darum nicht dem Altersguthaben zugerechnet werden.
Der Stand des Altersguthabens ist massgebend für die Leistungen der Pensionskasse.
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Werden auf dem gesamten Einkommen Beiträge erhoben?
Nein, der Anteil am Lohn, der bereits im Rahmen der ersten Säule (AHV/IV) versichert ist, soll nicht noch ein zweites Mal versichert werden. Deshalb wird vom Bruttolohn ein sogenannter Koordinationsbetrag abgezogen. Der Bruttolohn umfasst auch die versicherten Zulagen. Er wird auf das Jahr umgerechnet.
Der volle Koordinationsbetrag entspricht bei der PKZH der maximalen AHV-Rente. Er wird bei Teilbeschäftigung anteilmässig berechnet.
Der koordinierte Lohn (Bruttolohn minus Koordinationsbetrag) ist massgebend für die Berechnung der Beiträge an die Pensionskasse.
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Wer kann einen Einkauf tätigen?
Das Leistungsziel der Pensionskasse Stadt Zürich erreichen Versicherte mit voller Beitragszeit im Rücktrittsalter 64. Versicherte, die nach Alter 25 eintreten und von der bisherigen Kasse zu wenig Geld mitbringen, können sich freiwillig auf das Leistungsziel einkaufen. Die Höhe eines möglichen Einkaufs ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich.
Es gelten folgende Einschränkungen: Kein Einkauf kann geleistet werden, wenn uns der Fragebogen für Neueintretende nicht oder nur unvollständig eingereicht wird und uns die Austrittsansprüche aus früheren Vorsorgeverhältnissen nicht überwiesen werden. Falls im Rahmen der Wohneigentumsförderung Vorsorgekapital bezogen wurde, muss dieser Vorbezug zuerst vollständig zurückgezahlt werden. Ein beschränkter Einkauf gilt für Personen, die ab 1.1.2006 aus dem Ausland zugezogen sind und erstmals in der Schweiz einer Vorsorgeeinrichtung angehören. In diesem Fall kann in den ersten 5 Jahren jährlich maximal 20% des versicherten Lohns eingezahlt werden.
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Bis zu welchem Zeitpunkt kann Vorsorgekapital für selbst bewohntes Wohneigentum beansprucht werden?
Ein Vorbezug kann mittels Vorbezugsformular bis zum 64. Geburtstag geltend gemacht werden, spätestens jedoch 3 Montate vor dem Bezug von Altersleistungen.
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Wie viel Vorsorgekapital kann für einen Vorbezug oder für eine Verpfändung eingesetzt werden?
Bis zum 50. Geburtstag kann die gesamte Freizügigkeitsleistung ohne freiwillige Einkaufssummen der letzten drei Jahren eingesetzt werden. Für über 50-Jährige steht das Altersguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des aktuellen Freizügigkeitsanspruchs zur Verfügung. Der Mindestbetrag muss Fr. 20'000.- betragen.
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Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Vorbezug vornehmen möchte?
Die Pensionskasse teilt Ihnen auf Anfrage die Höhe des aktuell zur Verfügung stehenden Kapitals mit und sendet Ihnen ein Gesuchsformular mit Informationsunterlagen. Nach Eingang des vollständig und korrekt ausgefüllten Gesuchsformulares mit allen erforderlichen Beilagen - bei Kauf: beurkundeter Kaufvertrag mit notarieller Grundbuch- bzw. Grundregisteranmeldung - erfolgt eine Überweisung in der Regel innerhalb von 30 Tagen.
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Wie muss ich vorgehen, wenn ich eine Verpfändung vornehmen möchte?
Die Pensionskasse teilt Ihnen auf Anfrage die Höhe des aktuell zur Verfügung stehenden Kapitals mit. Für eine Verpfändung ist kein Gesuchsformular notwendig. Nach Erhalt einer Verpfändungsanzeige der Bank mit Kopie des Pfandvertrages wird die Verpfändung notiert. Ein Verpfändung kann bis zum 64. Geburtstag geltend gemacht werden, spätestens jedoch 3 Montate vor dem Bezug von Altersleistungen.
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Was sind die Auswirkungen einer Verpfändung?
Es erfolgt keine Reduktion der Vorsorgeleistungen. Vor einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, der Auszahlung von Vorsorgeleistungen und der Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung im Scheidungsfall auf den Ehegatten der versicherten Person oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf den anderen eingetragenen Partner, ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich, soweit die Pfandsumme betroffen ist.
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Muss der Vorbezug versteuert werden?
Vorbezogene Beträge sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerpflichtig. Die Pensionskasse ist verpflichtet, den Vorbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen zu melden. Nähere Auskünfte über Höhe und Modalitäten erteilt das Steueramt.
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Besteht eine Rückzahlungspflicht?
Bei Veräusserung des Wohneigentums oder bei Wohnsitzwechsel muss der Erlös zurückgezahlt werden. Wird der Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von 2 Jahren wieder für Wohneigentum eingesetzt, kann dieser Betrag auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.
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Kann der Vorbezug freiwillig zurückgezahlt werden?
Bis zum 64. Geburtstag kann der Vorbezug in einem Betrag oder in Raten zu mindestens Fr. 20'000.- freiwillig an die Pensionskasse zurückgezahlt werden.
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Wann muss ich der Pensionskasse meinen Altersrücktritt melden?
Grundsätzlich muss die versicherte Person ihren Altersrücktritt dem Arbeitgeber mitteilen. Es gelten die gleichen Fristen wie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmefälle sind mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Ein allfällig gewünschter Kapitalbezug - maximal 50 % des Altersguthabens - muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden.
Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse den Altersrücktritt spätestens 3 Monate im Voraus mitzuteilen.
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Kann mir die Pensionskasse im Voraus eine Berechnung der Alterspension machen?
Eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen kann die versicherte Person ab dem 56. Altersjahr anfordern.
Sie können Ihre persönlichen Altersleistungen auch selbst online berechnen. Die zur Erfassung notwendigen Daten finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.
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Kann ich anstelle einer Alterspension ein Alterskapital beziehen?
Seit dem 1.1.2005 können Sie bis zu 50% des Altersguthabens, abzüglich Vorbezug für Wohneigentum, in Kapitalform beziehen. Ein gewünschter Kapitalbezug muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden.
Ein voller Kapitalbezug kann verlangt werden, falls die Grundpension vor Berücksichtigung des Überbrückungszuschusses weniger als 30% der minimalen AHV-Altersrente beträgt (2012: Fr. 348.00).
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In welchem Alter kann ich mich pensionieren lassen?
Seit dem 1.1.2005 haben Sie zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr Anspruch auf eine lebenslängliche Alterspension. Sie können verlangen, dass die Alterspension aufgeschoben wird, wenn der Altersrücktritt mit Zustimmung des Arbeitgebers nach vollendetem 65. Altersjahr erfolgt. Der Aufschub ist höchstens bis zum 70. Altersjahr (für städtische Mitarbeitende gem. Personalrecht Art. 25 höchstens bis zum 66. Altersjahr) möglich. Während des Aufschubs werden keine Beiträge erhoben. Das Altersguthaben wird gemäss dem jährlich festgesetzten Satz verzinst.
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Was muss ich unternehmen, wenn ich mein Altersguthaben in Kapitalform beziehen möchte?
Ein Kapitalbezug ist der PKZH 3 Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitzuteilen.
Für Verheiratete und eingetragene Partner ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners erforderlich. Eine Aufstellung der PKZH mit dem gewünschten Kapitalbezug und der lebenslänglichen Alterspension und der anwartschaftlichen Ehegattenpension muss von der versicherten Person und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner unterzeichnet werden. Die Unterschrift bedarf einer notariellen Beglaubigung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehepartner bzw. eingetragenen Partner mit den Pässen persönlich vorsprechen. Persönliche Vorsprachen bei der PKZH sind jedoch nur nach telefonischer Voranmeldung möglich.
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Wie wird der Kapitalbezug bzw. die Pension besteuert?
Der Kapitalbezug wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde.
Bei Auszahlungen ins Ausland erfolgt ein Quellensteuerabzug.
Die Pensionen sind lebenslänglich zu 100% als Einkommen zu versteuern.
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Ist ein Kapitalbezug auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis mit unverändertem Beschäftigungsumfang bestehen bleibt?
Nein. Ein Kapitalbezug ist nur bei einem Altersrücktritt möglich bzw. ein Vorbezug für Wohneigentum kann bis zum 64. Altersjahr getätigt werden.
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Kann ich bereits vor dem 58. Altersjahr austreten und trotzdem eine Alterspension beziehen?
Ab dem vollendeten 55. Altersjahr besteht die Möglichkeit, die Versicherung freiwillig weiterzuführen. Das vorhandene Altersguthaben bleibt bei der PKZH stehen und wird verzinst. Es können keine Sparbeiträge mehr einbezahlt werden. Die Risiken Invalidität (Erwerbsinvalidität) und Tod sind versichert und die dafür notwendigen Risikobeiträge sind geschuldet. Mit Vollendung des 58. Altersjahres werden zwingend Altersleistungen (bis 50% Kapitalbezug möglich) ausgerichtet, sofern nicht vorher der Vorsorgefall Invalidität oder Tod eingetreten ist.
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Was ist ein Überbrückungszuschuss (UeZ)?
Der UeZ überbrückt die noch fehlende AHV-Altersrente. Seit dem 1.1.2005 wird ein UeZ bei vorzeitiger Alterspensionierung für Frauen und Männer bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter, jedoch längstens 5 Jahre, ausgerichtet.
Höhe des UeZ
Der UeZ entspricht 100% der maximalen ordentlichen AHV-Altersrente (2012: Fr. 27'840.- jährlich). Bei Teilzeitbeschäftigung wird er adäquat herabgesetzt.
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Kann ich auf den Überbrückungszuschuss (UeZ) verzichten?
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf Leistungen zu verzichten. Bei einem Verzicht auf den UeZ verlieren Sie jedoch auch die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers. Ein Antrag auf Verzicht muss schriftlich erfolgen.
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Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen?
Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.
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Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?
Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.
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Erlischt meine Ehegattenpension bei Wiederverheiratung?
Nein. Eine Ehegattenpension wird lebenslänglich ausgerichtet.
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Kann ich anstelle einer Ehegattenpension eine Kapitalauszahlung verlangen?
Eine geringfügige Ehegattenpension kann in eine Kapitalabfindung umgewandelt werden, wenn sie weniger als 6 % der minimalen einfachen AHV-Altersrente (2012: monatlich Fr. 69.60) beträgt.
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Hat ein Konkubinatspartner Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse?
Ab 1.1.2005 sind überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem verwitweten Ehepartner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch kumulativ erfüllt sein:
- Die beiden Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweislich mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben
- Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten bei der PKZH eingereicht werden.
Das entsprechende Formular "Partnerpension - Unterstützungsvertrag" ist im Internet verfügbar. Die PKZH akzeptiert nur diesen Mustervertrag.
Leistungen sind spätestens 3 Monate nach dem Tod zu beantragen.
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Erhalten geschiedene Ehegatten auch Hinterlassenenleistungen?
Grundsätzlich ist der geschiedene Ehegatte dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.
Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension. Übersteigt die Pension alleine oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschiessenden Teil gekürzt.
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Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen?
Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.
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Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?
Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.
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Wie lange erhalte ich bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) den Lohn?
Personalrecht der Stadt Zürich (Art. 61 PR), gültig bis 30.6.2011 - Die Lohnfortzahlung beträgt während der Probezeit 3 Monate, danach 12 Monate 100% des Lohnes.
Personalrecht der Stadt Zürich (Art. 61 PR), neu seit 1.7.2011: Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfühigkeit bei Krankheit oder Unfall, je nach Länge der Anstellung, betragen Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung in Kalendertagen: - in den ersten 3 Monaten: 90 Tage 100%, anschliessend 90 Tage 80% des Lohnes
- vom 4. bis zum 12. Monat: 180 Tage 100%, anschliessend 180 Tage 80% des Lohnes
- nach 12 Monaten: 180 Tage 100%, anschliessend 550 Tage 80% des Lohnes
Jeder Kalendertag wird voll gezäht, an dem eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 77 AB PR). Die Berechnung dieser Fristen beginnt nach einer ununterbrochenen Arbeitsleistung während 180 Tagen bei voller Arbeitsfähigkeit von Neuem. Lohnfortzahlungen, die weniger als 180 Kalendertage auseinander liegen, werden zusammengezählt, jedoch längstens bis 2 Jahre vor der erneuten vollen oder teilweisen Arbeitsaussetzung zurück. (Art. 61.2 PR). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Lohnfortzahlung gekürzt oder eingestellt werden (Art. 61.7 PR und Art. 81 AB PR). Für diejenigen Arbeitnehmenden, die nicht dem Personalrecht der Stadt Zürich unterstellt sind, gelten die Regelungen des entsprechenden Arbeitgebers. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die Personalverantwortlichen Ihres Unternehmens.
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Wann muss ich mich bei einem Vertrauensarzt untersuchen lassen?
Ist ein Versicherter voraussichtlich dauernd oder seit mehr als 1 Monat aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz arbeitsunfähig, so hat der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen.
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Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer vertrauensärztlichen Begutachtung nicht einverstanden bin?
Sind Sie mit einem Begutachtungsergebnis des Vertrauensarztes nicht einverstanden, haben Sie Anspruch auf eine Zweitbegutachtung.
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Wann erhalte ich zur Invalidenpension einen Zuschuss?
Bei fehlenden IV-Leistungen (z.B. bei ausstehendem IV-Entscheid) wird bei Berufsinvalidität ein Zuschuss in der Höhe von 3/4 der maximalen ordentlichen IV-Rente gewährt. Der Zuschuss richtet sich jedoch nach dem Beschäftigungsgrad und dem Invaliditätsgrad.
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Muss ich den Zuschuss zur Invalidenpension zurückerstatten? Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten.
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Wann wird jeweils meine Pension auf mein Konto überwiesen? Die Pensionen werden monatlich im Voraus während des ersten Drittels des Verfallmonates ausbezahlt.
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Kann meine Pension auch ins Ausland überwiesen werden?
Pensionen können auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen werden, wenn SWIFT und IBAN Nummern der Auslandbankverbindung vorgängig mitgeteilt wurden. Bankspesen in Zusammenhang mit der Überweisung werden dem Empfänger belastet.
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Welche Länder sind von diesen Bestimmungen betroffen? EU: Belgien, Bulagarien, Dänemark, Deutschland, England, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern EFTA: Norwegen, Island, Schweiz, Fürstentum Liechtenstein |
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Wie verläuft der administrative Ablauf bei einer definitiven Ausreise? Die versicherte Person reicht ein Gesuch um Barauszahlung bei der PKZH ein. Sind die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt, wird der gesetzliche Mindestbetrag auf ein Freizügigkeitskonto der Zürcher Kantonalbank (ZKB) überwiesen und der überobligatorische Teil an die versicherte Person ausgezahlt. Die versicherte Person erkundigt sich über die Sozialversicherungspflicht im Einreiseland bei der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14; Tel. +41 (0)31 380 79 71 Fax +41 (0)31 380 79 76; www.verbindungsstelle.ch; info@verbindungsstelle.chFür die Abklärung der Sozialversicherungspflicht existieren spezielle Antragsformulare (abrufbar unter www.verbindungsstelle.ch). Das entsprechende Formular ist von der versicherten Person vollständig auszufüllen und dem Sicherheitsfonds BVG wieder zur retournieren. Bei Versicherungspflicht wird das Geld auf dem Freizügigkeitskonto der ZKB bis längstens Alter 60 blockiert. Falls keine Versicherungspflicht besteht, kann das Geld bar bezogen werden. Es braucht eine Bestätigung vom Einreiseland, wonach die Person nicht versicherungspflichtig ist. Das Erbringen dieser Bestätigung ist Aufgabe der versicherten Person. |
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