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Fristgerechtes Übertragen der Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten.
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Kopie der Austrittsverfügung an PKZH, HRZ meldet Austritte elektronisch.
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Angaben zur Verwendung der Freizügigkeitsleistung machen, notwendige Unterlagen zur Verfügung stellen.
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Prüfen ob ein Austritt stattfindet, Austretende über die Möglichkeit zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes informieren (Fragebogen für Austretende, evtl. weitere Infos und Formulare). Überweisen der Freizügigkeitsleistung gemäss den Wünschen der Austretenden und den gesetzlichen Bestimmungen. Informationen und Abrechnung an die neue Vorsorgeeinrichtung senden.
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Verfügungen, Auslösung auch durch Prüfung der elektronisch übermittelten Lohndaten.
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Stundenlöhne, schwankender Beschäftigungsgrad (BG), Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen: Die Aufnahme erfolgt, wenn für länger als 3 Monate der Grenzlohn nach BVG (2011: Fr. 20'880.- im Jahr bzw. 1'740.- mtl.) überschritten oder ein BG von mindestens 30% erreicht wird, (entspricht 8,4 Wochenstunden bei Lehrpersonen mit 28 Pflichtstunden) und der auf 100% umgerechnete Lohn übertrifft den Koordinations von Fr. 27'840.-. Ein Austritt erfolgt hingegen erst, wenn der BG unter 20% fällt (weniger als 5.6 Wochenstunden).
Das HRZ überprüft jeweils im Januar und Juli (nachdem der durchschnittliche BG der Stundenlöhner gerechnet wurde) die aktuellen Versicherungsverhältnisse unter Einbezug aller aktuellen Stellen (ML u. TSL) bei der Stadt Zürich. (SAP: pendent)
Damit es, wegen der oft starken Schwankungen bei den Pensen der Lehrerschaft, nicht zu ständigen Aus- und Wiedereintritten bei der PK kommt, wird auch bei einer Pensenreduktion im Monatslohn von unter 20% nicht sofort der PK-Austritt veranlasst. Das HRZ veranlasst den PK-Austritt eines Lehrers erst, wenn die 20%-Grenze über mindestens zwei Prüfungsperioden hinweg deutlich unterschritten wurde.
Bei der Aufnahme in die PK geht das HRZ ähnlich zurückhaltend vor, wenn ein Stundenlöhner die 30%-Grenze (kurzfristig) nur geringfügig überschritten hat. Falls eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter den sofortigen Ein- oder Austritt bei der PK-Versicherung wünscht, stellen sich HRZ und PK natürlich nicht dagegen. Nur auf ausdrückliches Verlangen des MA erhebt das HRZ die persönlichen und städt. Beiträge für einen rückwirkenden Versicherungsbeginn ab dem Zeitpunkt der effektiven Erfüllung oder obigen Kriterien.
Vom HRZ werden die Mitarbeitenden nur bei der Aufnahme in die Pensionskasse schriftlich informiert (Kopie an DABT). Beim Ausschluss aus der PK wird auf eine Mitteilung verzichtet, da die PK den Betroffenen direkt ausführliche Informationen zusendet. Diese beinhalten bei einem Ausschluss auch die Information über die Möglichkeit ein Gesuch um den Verbleib in der PK zu stellen.
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