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- Oberstes Ziel ist in jedem Fall die Wiedereingliederung
- Arbeitsunfähige müssen schnell erfasst und betreut werden
- Es sind Versetzungen zu prüfen und Arbeitsversuche anzustreben
- Bei Invalidität soll das Ersatzeinkommen sichergestellt sein
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Die Personalverantwortlichen bzw. die zuständigen Personen im Personaldienst kontrollieren die gesundheitsbedingten Absenzen und senden nach 1 Monat teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit der PKZH eine Anmeldung zur vertrauensärztlichen Begutachtung (siehe Art. 182 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht).
Die Aufträge an die Vertrauensärzte werden bei Arbeitsunfähigkeit immer von der PKZH erteilt.
Die Personalverantwortlichen informieren die versicherte Person vorgängig über die Anmeldung bei der PKZH und lassen für den Vertrauensarzt / die Vertrauensärztin eine Ermächtigung zur Einholung medizinischer Auskünfte unterschreiben.
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Die Personalverantwortlichen bemühen sich um eine allfällige Versetzungsmöglichkeit (intern, Stellenmarkt HRZ usw.) und/oder um einen Arbeitsversuch (siehe Art. 84 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht bzw. Art 51 VSR PKZH). |
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Sie informieren die versicherte Person aufgrund des Berichts für den Arbeitgeber über das Resultat bzw. die notwendigen Massnahmen.
Sie orientieren die betreffende Person auch über den evtl. Anspruch gegenüber der eidg. IV, insbesondere über die rechtzeitige Anmeldung bei der IV betreffend berufliche Massnahmen bzw. Rente.
Sie erstellt frühzeitig eine Verfügung betreffend Ablauf der Lohnfortzahlung -> Austritt oder Teilaustritt oder BG-Reduktion oder Lohnreduktion immer aus gesundheitlichen Gründen.
Merkblätter zu Arbeitsunfähigkeit und Invalidität:
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nehmen den von der PKZH mitgeteilten Termin beim Vertrauensarzt wahr, lassen sich begutachten und befolgen die Anordnungen des Arztes.
Sie nehmen zumutbare, angebotene Arbeit (Versetzung, Arbeitsversuch) an bzw. bemühen sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit.
Sie bieten Hand zu Eingliederungsmassnahmen der IV.
Sie machen Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung oder bei andern Versicherungen geltend.
Bei einer attestierten Invalidität füllen sie den von der PKZH erhaltene Fragebogen vollständig aus und senden ihn so schnell wie möglich zurück.
Sie befolgen Anweisungen der PKZH (Meldepflicht: Zustellung von verlangten Unterlagen, Meldung von Erwerbseinkommen, Anmeldung IV, IV Verfügungen, Leistungsentscheid Unfallversicherung usw.).
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Die PKZH entscheidet aufgrund der Meldung einer (Teil-) Arbeitsunfähigkeit über die Notwendigkeit einer vertrauensärztlichen Begutachtung, erteilt allenfalls einen Auftrag an den Vertrauensarzt und kommt für die dafür in Rechnung gestellten Kosten auf.
Anhand des Gutachtens prüft sie die Leistungspflicht.
Bei Leistungsanspruch stellt sie der versicherten Person einen Fragebogen zu.
Sie bezahlt die Pension (inkl. einen allfälligen Zuschuss) und stellt den Leistungsausweis zusammen mit einem entsprechenden Informationsblatt zu:
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Die PKZH stellt die Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen zusammen und prüft die Überentschädigung und macht entsprechende Rückforderungen, Verrechnungen bzw. Kürzungen.
Bei rückwirkenden Leistungen der eidg. IV erfolgt die Rückforderung des Zuschusses.
Merkblätter zur Überentschädigung:
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Personalverantwortliche an PKZH:
- Anmeldung zur vertrauensärztlichen Begutachtung mit Absenzenblatt der letzten 12 Monate
- Informieren laufend über allfällige Änderungen betreffend Gesundheitszustand der versicherten Person
- Orientieren über die getroffenen Massnahmen, die vom Vertrauensarzt empfohlen bzw. angeordnet wurden
- Senden Kopie der Verfügung (Austritt, Teilaustritt, BG-Reduktion, Lohnreduktion immer aus gesundheitlichen Gründen).
Pensionsberechtigte/r oder Vertreter an PKZH:
- Ausgefüllter Fragebogen
- Ausbildungsbestätigung / Studiennachweis für anspruchsberechtigte Kinder
- Kopie der IV-Anmeldung
- Kopie der Abrechnungen anderer Sozialversicherungen (IV, Unfallversicherer, Arbeitslosenversicherung, Militärversicherung usw.)
- Meldung des Erwerbseinkommens
- Meldungen betreffend Änderungen (IV-Grad, IV-Entscheid usw.)
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- Die Art und Dauer der Lohnfortzahlung (Krankentaggeldversicherung) ist der PKZH mitzuteilen.
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