 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Teilpensionierung möglich, Pensionierung zwischen 58 und 65, Kapitalbezug bis zu 50% des Altersguthaben möglich, Überbrückungszuschuss (UeZ) für Frauen und Männer bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter, längstens jedoch 5 Jahre ab Pensionierungsdatum. Die Stadt Zürich finanziert ihren zurücktretenden Arbeitnehmenden, unabhängig vom Rücktrittsalter, 62% des UeZ, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem Rücktritt ununterbrochen min. 8 Jahre gedauert hat (entsprechende Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung und Teil-Alterspensionierung). Die restlichen 38% des UeZ werden vom Pensionsberechtigten finanziert, indem die lebenslängliche Grundpension entsprechend gekürzt wird. |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Geschlechtsunabhängige Ehegatten- oder Partnerpension, Waisenpension. Leistungen auch an sonstige Hinterlassene, wenn eine massgebliche Unterstützung bestand (Nachweis erforderlich). Todesfallsumme in Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen, höchstens aber Höhe des Altersguthaben, falls keine Leistungen an Ehegatten, Partner, Waisen oder sonstige Hinterlassene auszurichten sind.
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Berufsinvalidität, Anspruchsbeginn weit vor BVG-Minimum. Die PKZH führt auch einen eigenen vertrauensärztlichen Dienst. Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen.
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Freizügigkeitsleistung. Anspruch bei einem Austritt vor Eintreten eines Leistungsfalles (IV; Todesfall oder Pensionierung).
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Bezug von PK-Guthaben zwecks Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum.
|
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Ausgleich erworbener PK-Ansprüche bei Scheidung und bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft durch Übertragung des entsprechenden Teils der Freizügigkeitsleistung.
|
 |
|
|
|