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Sicherstellen, dass Lohn- / BG-Änderungen, die zu einem Eintritt oder Austritt aus der PK führen, richtig behandelt werden. Beiträge fristgerecht dem neuen Lohn anpassen
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Verfügungen betreffend Lohn/BG-Änderungen der PKZH nur zustellen, wenn dadurch die Eintrittsschwelle überschritten, resp. die Austrittsschwelle dauerhaft unterschritten wird.
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Nach BG-Erhöhung oder ausserordentlichen Lohnerhöhungen ev. Offerte für Einkauf verlangen Bei Eintritt durch BG-Erhöhung -> siehe Eintritt Bei Austritt durch BG-Senkung -> siehe Austritt
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Auf Verlangen der Versicherten neuen Vorsorgeausweis resp. Einkaufsofferte erstellen Eintritt resp. Austritt abwickeln bei Eintreten der entsprechenden Bedingungen durch die Lohn / BG-Änderung
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Kopien der entsprechenden Verfügungen (nur wenn dadurch ein Eintritt oder Austritt ausgelöst wird) an PKZH, geänderte Lohndaten werden der PKZH elektronisch durch das HRZ gemeldet.
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"Kleine" Lohnerhöhungen sind in der Finanzierung berücksichtigt und bewirken i.d.R. keine Lücke, alle Versicherten werden zudem mit dem jährlichen Versicherungsausweis auf eine allfällige Lücke aufmerksam gemacht
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Mutationen mittels Formular oder online melden
Stehen Beschäftigungsumfang bzw. Lohn von Arbeitnehmenden nicht im voraus fest oder fallen sie unregelmässig an, so hat das Unternehmen - im Einvernehmen mit den Versicherten - der Pensionskasse eine Schätzung des mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bzw. des durchschnittlichen Lohns zu melden. Wir empfehlen, diese Schätzung ein- bis zweimal jährlich zu überprüfen und uns allfällige Änderungen zu melden. |
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