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Familienvorsorge gegen die finanziellen Folgen des vorzeitigen Todes.
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melden der PKZH sofort nach Kenntnisnahme den Todesfall von Aktiv Versicherten unter Angabe des Todesdatums und der anspruchsberechtigten Person bzw. der Kontaktperson.
Merkblatt zu den Hinterlassenenleistungen:
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Hinterlassene oder Vertreter melden der PKZH den Todesfall unter Angabe des Todesdatums und der anspruchsberechtigten Person bzw. der Kontaktperson.
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Die PKZH nimmt die Meldung des Todesfalls zur Kenntnis und bearbeitet sie.
Sie prüft die Leistungspflicht, stellt den Anspruchsberechtigten den Fragebogen zu und verlangt allenfalls notwendige Nachweise.
Bei hinterbliebenen Partnern kontrolliert sie das Vorhandensein eines Unterstützungsvertrages sowie überprüft die übrigen Voraussetzungen.
Werden von sonstigen Hinterlassenen Leistungen beantragt, erfolgt eine individuelle Prüfung des Versorgerschadens.
Werden mehrere Sozialversicherer leistungspflichtig, so erfolgt eine Berechnung der allfälligen Überversicherung.
Nach Erhalt aller Unterlagen bezahlt sie die Leistungen an die Anspruchsberechtigten (Ehegatte/-gattin, geschiedene/r Ehegatte/-gattin, waisenretenberechtigte Kinder, Partner/Partnerin, oder sonstige Hinterlassene), stellt den entsprechenden Leistungsausweis zu, und informiert mittels Merkblätter:
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Falls keine Leistungen fällig werden, besteht Anspruch auf eine Todesfallsumme. Begünstigt sind Kinder, bei deren Fehlen die Eltern
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Pensionsberechtigte/r oder Vertreter an PKZH:
- Ausgefüllter Fragebogen
- Kopie des Familienbüchleins
- Ausbildungsbestätigung/Studiennachweis für anspruchsberechtigte Kinder
- Für sonstige Hinterlassene: Formular betreffend Einnahmen/Ausgaben, Kopie Mietvertrag, Steuererklärung
- Kopie der Leistungsabrechnung anderer Sozialversicherungen für die Prüfung der Überversicherung.
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