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Leistungen bei Invalidität
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

Oberstes Ziel bei Arbeitsunfähigkeit ist die Wiedereingliederung. In jedem Fall sollen mögliche Versetzungen oder Arbeitsversuche geprüft und angestrebt werden.

Arbeitsunfähige Versicherte werden nach 1 Monat bei einem Vertrauensarzt der PKZH zur Begutachtung angemeldet. Dieser stellt eine allfällige Berufs- oder Erwerbsinvalidität fest.

Berufsinvalidität / Erwerbsinvalidität


Der Pensionsanspruch entsteht nach Beendigung der Lohnfortzahlung, bei Erwerbsinvalidität jedoch frühestens analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge (Art. 41 VSR).

Bei voller oder teilweiser Berufsinvalidität haben Versicherte, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahres vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der PKZH aufweisen, Anspruch auf eine unbefristete Pension mit Zuschuss.  

Der Pensionsanspruch bei Erwerbsinvalidität richtet sich nach den Kriterien der IV

Höhe der Invalidenpension

Die volle Invalidenpension beträgt für alle Versicherten 60% des koordinierten Lohnes. Sie setzt sich zusammen aus einer lebenslänglichen Grundpension und einer bis Alter 64 befristeten Zusatzpension. Die lebenslängliche Grundpension entspricht der Höhe der voraussichtlichen Alterspension im Alter 64 und die Zusatzpension der Differenz zwischen der Alterspension im Alter 64 und 60% des versicherten Lohnes. 

Die Grundpension und die Zusatzpension sind auf dem persönlichen Vorsorgeausweis der versicherten Person aufgeführt.

Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen

Zur Berufsinvalidenpension wird ein Zuschuss in der Höhe von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Er richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und bei Teilinvalidität noch zusätzlich nach dem Invaliditätsgrad. Leistungen der IV werden immer angerechnet. Der Anspruch endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters oder mit dem Tod.

Der Zuschuss muss zurückerstattet werden, wenn IV-Leistungen rückwirkend zugesprochen werden.

Kinder-Zusatzpension

Eine Kinderinvalidenpension beträgt 10% der Invalidenpension (ohne Zusatzpension) pro Kind, für alle Kinder zusammen höchstens 50%. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25.

Pflichten der Pensionsberechtigten

  • Vertrauensärztliche Anordnungen sind zu befolgen
  • Zu Eingliederungsmassnahmen der IV ist Hand zu bieten
  • Zumutbare, angebotene Arbeit ist anzunehmen
  • Sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen
  • Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung oder bei andern Versicherungen sind geltend zu machen.
Bei Verletzung von Pflichten kann die Pension neu festgesetzt, sistiert oder entzogen werden.

Invalidenleistungen - Merkblatt 2012 PDF Dokument: Invalidenleistungen - Merkblatt 2012

Invalidenleistungen - Auszug aus dem Vorsorgereglement 2012 PDF Dokument: Invalidenleistungen - Auszug aus dem Vorsorgereglement 2012
 
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