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Oberstes Ziel bei Arbeitsunfähigkeit ist die Wiedereingliederung. In jedem Fall sollen mögliche Versetzungen oder Arbeitsversuche geprüft und angestrebt werden.
Arbeitsunfähige Versicherte werden nach 1 Monat bei einem Vertrauensarzt der PKZH zur Begutachtung angemeldet. Dieser stellt eine allfällige Berufs- oder Erwerbsinvalidität fest.
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Zur Berufsinvalidenpension wird ein Zuschuss in der Höhe von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Er richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und bei Teilinvalidität noch zusätzlich nach dem Invaliditätsgrad. Leistungen der IV werden immer angerechnet. Der Anspruch endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters oder mit dem Tod.
Der Zuschuss muss zurückerstattet werden, wenn IV-Leistungen rückwirkend zugesprochen werden.
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Eine Kinderinvalidenpension beträgt 10% der Invalidenpension (ohne Zusatzpension) pro Kind, für alle Kinder zusammen höchstens 50%. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25.
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- Vertrauensärztliche Anordnungen sind zu befolgen
- Zu Eingliederungsmassnahmen der IV ist Hand zu bieten
- Zumutbare, angebotene Arbeit ist anzunehmen
- Sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen
- Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung oder bei andern Versicherungen sind geltend zu machen.
Bei Verletzung von Pflichten kann die Pension neu festgesetzt, sistiert oder entzogen werden.
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