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Leistungen für Hinterlassene

Hinterlassenenleistungen - Merkblatt PDF Dokument: Hinterlassenenleistungen - Merkblatt
Pension für Ehegatten und eingetragene Partner

Seit 2010 beträgt die lebenslängliche Ehegattenpension 2/3 der Invalidenpension (inklusive allfällige Invalidenzusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension

Anspruch auf eine Ehegattenpension haben überlebende Ehegatten bzw. eingetragene Partner des verstorbenen Versicherten, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie haben mindestens 1 Kind oder kommen für den Unterhalt für Stief- bzw. Pflegekinder auf oder
  • beziehen eine IV-Rente oder
  • sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt, hat der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension.

Pension für Partner mit eingereichtem Unterstützungsvertrag

Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben
  • Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf der Mustervorlage der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Partner bei der PKZH eingereicht werden.

Partnerpension - Unterstützungsvertrag PDF Dokument: Partnerpension - Unterstützungsvertrag
Waisenpension

Die Höhe der Waisenpension beträgt 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfällige Zusatzpension. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25 .

Leistungen an sonstige Hinterlassene

An andere Personen als Ehegatten, Partner oder Waisen werden auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist der Nachweis eines Versorgerschadens.

Todesfallsumme

Sind nach dem Tod von Aktiv Versicherten keine Leistungen an Ehegatten, Partner, Waisen oder an sonstige Hinterlassene auszurichten, besteht Anspruch auf eine Todesfallsumme in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension, im Maximum jedoch das vorhandene Altersguthaben. Begünstigt sind ausschliesslich eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern.

Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fälllig.

 
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