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Seit 2010 beträgt die lebenslängliche Ehegattenpension 2/3 der Invalidenpension (inklusive allfällige Invalidenzusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension
Anspruch auf eine Ehegattenpension haben überlebende Ehegatten bzw. eingetragene Partner des verstorbenen Versicherten, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie haben mindestens 1 Kind oder kommen für den Unterhalt für Stief- bzw. Pflegekinder auf oder
- beziehen eine IV-Rente oder
- sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt, hat der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension.
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Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben
- Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf der Mustervorlage der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Partner bei der PKZH eingereicht werden.
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Die Höhe der Waisenpension beträgt 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfällige Zusatzpension. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25 .
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An andere Personen als Ehegatten, Partner oder Waisen werden auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist der Nachweis eines Versorgerschadens.
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Sind nach dem Tod von Aktiv Versicherten keine Leistungen an Ehegatten, Partner, Waisen oder an sonstige Hinterlassene auszurichten, besteht Anspruch auf eine Todesfallsumme in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension, im Maximum jedoch das vorhandene Altersguthaben. Begünstigt sind ausschliesslich eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern.
Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fälllig.
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