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Wenn eine Person für die Finanzierung von Wohneigentum auf ihr Pensionskassenguthaben zugreifen will, hat sie die Wahl zwischen der Auszahlung (Vorbezug) und der Verpfändung ihrer Freizügigkeitsleistung.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte aktuelle Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.
Freiwillige Einkäufe sind nach einem Vorbezug erst wieder möglich, wenn die beanspruchten Mittel für Wohneigentumsförderung vollständig zurückgezahlt worden sind. Diese Bedingung gilt selbst dann, wenn die Deckungslücke grösser als der Vorbezug ist. |
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Einschränkungen Diese Angebote zur Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf, dabei ist ein Mindestbetrag von CHF 20'000.- zu beachten. Ebenfalls miteingeschlossen ist die ganze oder teilweise Ablösung von Hypotheken, wertvermehrende respektive werterhaltende Investitionen und der Kauf von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft. Für letzteres ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben.
Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für Verpfändung oder Vorbezug. Zur Verfügung steht dann nur noch die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres bzw. die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung kann bis zum vollendeten 63. Altersjahr geltend gemacht werden, spätestens jedoch 3 Monate vor dem Bezug von Altersleistungen. Die Unterschriften sind amtlich zu beglaubigen. Bei verheirateten und eingetragenen Partnerschaften ist für die Auszahlung oder Verpfändung die Zustimmung beider Ehegatten bzw. beider Partner erforderlich. |
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Die PKZH bietet sowohl Aktiv Versicherten als auch Pensionsberechtigten Personalhypotheken zu speziellen Konditionen an.
Personalhypotheken gelten nur für variable Hypotheken bis zu einem Höchstbetrag von CHF 750'000.- 1. Hypotheken werden bis zu 60%, 2. Hypotheken bis zu 80% des Objektwertes gewährt.
Der Zinssatz für Personalhypotheken liegt für 1. Neuhypotheken ¼% bis ½% unter dem Richtsatz der ZKB, für 2. Neuhypotheken liegt dieser 1% über demjenigen für 1. Neuhypotheken.
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Einschränkungen Baukredite und Umfinanzierungen bestehender Hypotheken können in der Regel nicht über eine Personal- hypothek finanziert werden.
Personalhypotheken werden ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf gewährt.
Der Zinsaufwand für die Personalhypothek darf einen Drittel der Einkünfte (Lohn oder Pension) nicht übersteigen. Das gilt auch für Ehepaare.
Hinweis: 2. Hypotheken werden bis Alter 60 gewährt. Für Objekte mit maximal 3½ Zimmern gilt diese Altersgrenze nicht. Spätestens im vierten Jahr nach Abschluss einer Personalhypothek muss mit der Amortisation der 2. Hypothek begonnen werden. |
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