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Das zum Zeitpunkt der Alterspensionierung angesparte Altersguthaben kann bis zu 50% in Kapitalform bezogen werden. Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung werden an den maximal möglichen Kapitalbezug angerechnet. Der gewünschte Kapitalbezug muss der PKZH spätestens 3 Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden.
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Ein voller Kapitalbezug kann verlangt werden, falls die Grundpension vor der Berücksichtigung des Überbrückungszuschusses weniger als 30% der minimalen AHV-Altersrente beträgt.
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Bei vorzeitiger Alterspensionierung wird zusätzlich zur Grundpension ein zeitlich befristeter Überbrückungszuschuss (UeZ) in der Höhe der maximalen ordentlichen AHV-Altersrente ausgerichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser anteilmässig berechnet.
Der UeZ wird für alle Versicherten ab Pensionierungsdatum für längstens 5 Jahre ausbezahlt. Er endet jedoch spätestens beim Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters oder mit dem Sterbemonat. Bei Teilpensionierung kann jeweils nur der entsprechende Bruchteil des UeZ bezogen werden.
Die Arbeitgeberbeteiligung für das städtische Personal an die Kosten des UeZ richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Personalrecht (Art. 27).
Der nicht vom Arbeitgeber übernommene Teil der Kosten an den UeZ wird vom Altersguthaben abgezogen. Die durch die Eigenfinanzierung des UeZ entstandene Leistungseinbusse kann eingekauft werden.
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Eine Kinder-Zusatzpension beträgt 10% der Alterspension pro Kind, für alle Kinder zusammen höchstens 50%
Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens bis Alter 25.
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