Die PKZH bietet ihren Versicherten bei Invalidität weiterhin einen Schutz, der deutlich über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgeht. Mit der Teilrevision werden einzelne Bestimmungen an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Verbesserter Invaliditätsschutz für Teilzeitbeschäftigte
Neu wird der Invaliditätsgrad bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund der Einschränkung ihrer versicherten Erwerbstätigkeit berechnet. Eine zusätzliche Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad entfällt. Damit verbessert sich der Zugang zu Invalidenleistungen. Die Anpassung berücksichtigt auch die aktuelle Rechtsprechung.
Die PKZH hält weiterhin an ihrer grosszügigen Regelung fest: Ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht bereits ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent. Die Grenze von 20 Prozent gilt auch bei einer späteren Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die bisherige Sonderregelung entfällt.
Neue Voraussetzungen für die Berufsinvalidenpension ab 2029
Die Berufsinvalidenpension ab Alter 55 (inklusive Zuschuss für fehlende IV-Leistungen) wird beibehalten.
Künftig müssen Versicherte dafür mindestens zehn ununterbrochene Beitragsjahre bei der PKZH aufweisen. Bisher waren vier Beitragsjahre erforderlich. Damit richtet sich diese besondere Leistung stärker an langjährig Versicherten aus.
Diese neue Regelung gilt für Berufsinvalidenpensionen mit Anspruchsbeginn ab 1. Januar 2029 oder später.
Weitere Anpassungen
Ergänzend wurden einzelne Bestimmungen präzisiert. Zudem kann die PKZH medizinische Abklärungen künftig flexibler gestalten und besser auf die jeweilige Situation abstimmen. Eine bisherige Regelung zum Arbeitsversuch wurde aufgehoben, da sie in der Praxis nicht mehr zur Anwendung kommt.
Eine Gegenüberstellung der Anpassungen 2026/2027 finden Sie unter unseren Reglementen.