Mit dem Anschlussvertrag schliessen Sie sich als Unternehmen der PKZH an, um Ihre Mitarbeitenden im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu versichern. Der Vertrag legt die Aufgaben und Pflichten sowohl der PKZH als auch des Angeschlossenen Unternehmens fest. Er regelt zudem die Verantwortlichkeiten gegenüber den Versicherten sowie die Bedingungen für Änderungen oder eine Kündigung des Vertrags.
Die PKZH bietet einen einheitlichen Vorsorgeplan an, der die Leistungen und Beiträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge definiert – also, wie viel versichert wird, welche Beiträge geleistet werden und welche Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod ausgerichtet werden.
Als Angeschlossenes Unternehmen haben Sie im Rahmen des Anschlussvertrags Wahloptionen, mit denen Sie in gewissen Punkten vom Standard-Vorsorgeplan abweichen können. Solche Abweichungen werden im Anschlussvertrag festgehalten. Dazu gehören beispielsweise:
die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung am Überbrückungszuschuss (UeZ)
die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Versicherten
die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes bei einer Lohnreduktion
Wenn Sie die Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgebenden und Versicherten ändern möchten, muss der Anschlussvertrag angepasst werden. Eine Änderung erfolgt idealerweise per Jahresbeginn, kann aber bei Bedarf auch unterjährig vorgenommen werden – rückwirkend ist sie jedoch nicht möglich.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir unterstützen Sie dabei gerne persönlich.
Ja, Sie können den Anschlussvertrag grundsätzlich jederzeit anpassen, sofern dabei die Mitwirkungsrechte Ihres Personals berücksichtigt werden.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir unterstützen Sie dabei gerne persönlich.
Nein. Der Überbrückungszuschuss ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden ausserhalb der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weshalb kein Einverständnis des Personals erforderlich ist.
Beachten Sie jedoch Folgendes:
Die Arbeitgeberbeteiligung am Überbrückungszuschuss ist im Anschlussvertrag geregelt und stellt eine verbindliche Verpflichtung dar.
Eine Person, die beabsichtigt, sich pensionieren zu lassen, darf darauf vertrauen, dass die im Anschlussvertrag vereinbarte Arbeitgeberbeteiligung gilt. Es ist daher nicht erlaubt, die Beteiligung kurz vor der Pensionierung zu widerrufen oder die Bedingungen einseitig zu ändern.
Wenn der Arbeitsvertrag einen allgemeinen Verweis auf die Vorsorge- und Versicherungsregelungen enthält und keine widersprüchlichen Angaben macht, müssen Sie den Arbeitsvertrag bei einer Änderung des Anschlussvertrags nicht separat anpassen.
Ist die Beitragsaufteilung jedoch in Ihren personalrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen festgehalten, sind diese zusätzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Wenn Sie sich nur in Einzelfällen am Überbrückungszuschuss (UeZ) beteiligen möchten, wählen Sie im Anschlussvertrag in Artikel 8.2 die Option «keine Arbeitgeberbeteiligung».
In diesem Fall können Sie bei einer Pensionierung im Einzelfall entscheiden, ob Sie sich freiwillig an der Finanzierung des Überbrückungszuschusses beteiligen möchten.
Solche Beteiligungen gelten nicht als reglementarische bzw. vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebenden, sondern als freiwillige Leistung. Sie werden damit zum Lohnbestandteil und sind AHV-pflichtig.
Bitte beachten Sie:
Reglementarische Beiträge des Arbeitgebenden an die Vorsorgeeinrichtung liegen nur dann vor, wenn sie verbindlich im Reglement oder Anschlussvertrag festgelegt sind – also
- zwingend vorgeschrieben und nicht nur als «Kann»-Bestimmung formuliert,
- vor Eintritt des Vorsorgefalls verbindlich festgelegt,
- in ihrer Höhe oder ihrem Umfang klar definiert, und
- im Einzelfall nicht abänderbar sind.
Nachfolgend finden Sie die möglichen Wahloptionen sowie eine Anleitung, wie Sie diese im Anschlussvertrag erfassen.
Anschlussvertrag
Art. 8.5 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes (Art. 2 Abs. 4)
In Abweichung von Art. 20 Vorsorgereglement wird die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
☐ bis zu einer Lohnreduktion von höchstens 50% zugelassen.
☐ ausgeschlossen.
In Abweichung vom Personalrecht der Stadt Zürich beteiligt sich der Arbeitgebende
☐ immer an den Beiträgen (Beitragsaufteilung gemäss Art. 8.3).
☐ nicht an den Beiträgen.
☐ unter den folgenden Voraussetzungen an den Beiträgen (Beitragsaufteilung gemäss Art. 8.3):
Im 1. Absatz ist geregelt, ob abweichend vom Vorsorgereglement (VSR) die Weiterversicherung bis zu einer Lohnreduktion von höchstens 50% (analog Art. 33a BVG) zugelassen oder alternativ ganz ausgeschlossen wird. Falls Sie hier nichts angegeben haben, wird eine Lohnreduktion bis höchstens 40% zugelassen. Bei einem Ausschluss erübrigt sich der zweite Absatz.
Im 2. Absatz ist die Arbeitgeberbeteiligung geregelt. Wenn Sie die Arbeitgeberbeteiligung gemäss Personalrecht der Stadt Zürich nicht anwenden, ist hier angegeben, ob Sie eine Arbeitgeberbeteiligung ausschliessen, sich immer an den Beiträgen beteiligen (d. h. bereits ab Alter 58 ohne zusätzliche Bedingungen) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Besteht eine abweichende Regelung zur Arbeitgeberbeteiligung bei der Weiterversicherung gelten die internen Vorgaben.
Für die Arbeitgeberbeteiligung am freiwillig weiterversicherten Lohn gilt dieselbe Beitragsaufteilung wie für den effektiv ausbezahlten Lohn. Eine andere Beitragsaufteilung ist nicht möglich.
Sie können den Anschlussvertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Ausnahme:
Bei wesentlichen Änderungen gemäss Art. 53f BVG gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 30 Tagen. In diesem Fall können Sie den Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderungen in Kraft treten sollen.
Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
- eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10% innerhalb von drei Jahren;
- eine Senkung des Umwandlungssatzes, die die voraussichtlichen Altersleistungen um mindestens 5% reduziert
- andere Massnahmen, die vergleichbare Auswirkungen auf die Versicherten haben
Wenn Sie zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung wechseln, müssen für eine gültige Kündigung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen nachweisen, dass die Kündigung im Einverständnis mit dem Personal erfolgt.
- Die neue Vorsorgeeinrichtung muss schriftlich bestätigen, dass sie den Rentenbestand zu den gleichen Bedingungen übernimmt.
Bei Fragen zum Anschlussvertrag oder zu Ihren Wahloptionen steht Ihnen Draginja Gajic oder Philippe Kuhn gerne zur Verfügung.