Bitte melden Sie Altersrücktritte von Mitarbeitenden zwischen dem 58. und 65. Altersjahr mindestens 2 Monate im Voraus über das Arbeitgeberportal. So stellen Sie sicher, dass wir den Versicherten die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zustellen können.
Berechnung der Altersleistungen
Die definitive Höhe der Altersleistungen berechnen wir zu Beginn des letzten Monats vor der Pensionierung und teilen sie den Versicherten schriftlich mit.
Bitte melden Sie uns allfällige Lohnkorrekturen oder Änderungen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt, damit wir diese in die Berechnung einbeziehen können.
Ihre Mitarbeitenden können bereits ab dem 55. Altersjahr eine provisorische Berechnung der Altersleistungen bei uns anfordern. Alternativ können sie ihre Altersleistungen jederzeit selbst im Webportal für Versicherte berechnen.
Möchten sich Mitarbeitende ab Alter 58 teilweise pensionieren lassen, gehen Sie administrativ bitte wie oben beschrieben bei einer Alterspensionierung vor.
Da mit 65 Jahren das ordentliche Rücktrittsalter erreicht wird, erhalten diese Versicherten die Unterlagen automatisch 3 Monate im Voraus von der PKZH.
Die Unterlagen enthalten auch das Formular für den Aufschub der Alterspensionierung, falls die versicherte Person über das 65. Altersjahr weiterbeschäftigt wird.
Mitarbeitende, die über das 65. Altersjahr hinaus weiterarbeiten und ihre Alterspension aufschieben möchten, können uns dies mit dem zugestellten Formular mitteilen.
Wenn die versicherte Person den Aufschub der Pension wünscht und den Lohn weiter versichern möchte, finden Sie die für Sie relevanten Informationen unter Weiterversicherung nach Alter 65.
Sollten Sie sich als Arbeitgebende am UeZ beteiligen, ergänzen Sie diese Angabe bitte direkt bei der Meldung zum Altersrücktritt im Arbeitgeberportal.
Wenn Mitarbeitende nach dem 58. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduzieren, können sie eine Teilpensionierung beantragen.
Die Teilpensionierung kann in bis zu 3 Teilschritten erfolgen. Wenn jedoch der Beschäftigungsgrad dauerhaft unter 20% sinkt und gleichzeitig der Mindestlohn gemäss BVG unterschritten wird, erfolgt der Austritt, und die gesamte Altersleistung muss bezogen werden.
Mit Erreichen des 65. Altersjahres besteht für Versicherte der Anspruch auf eine Alterspension. Sofern das Arbeitsverhältnis aber weiterhin bestehen bleibt, können die Versicherten auch eine Aufschiebung der Alterspension beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter Weiterversicherung nach Alter 65.
Versicherte, die vor dem AHV-Referenzalter in Pension gehen, erhalten einen Überbrückungszuschuss (UeZ) für die fehlende AHV-Rente.
Im Anschlussvertrag können Sie festlegen, ob und in welchem Umfang Sie sich an der Finanzierung des UeZ beteiligen möchten. Wenn Sie sich als Arbeitgebende nicht beteiligen, wird der UeZ vollständig von der versicherten Person finanziert (Einkauf UeZ).
Die Kostenbeteiligung am Überbrückungszuschuss für Ihre Mitarbeitenden richtet sich nach Ihrem Anschlussvertrag. Sie wird bei Pensionsbeginn in einer Summe fällig und von der PKZH in Rechnung gestellt.
Die Arbeitgeberkosten bei einer UeZ-Kostenbeteiligung berechnen sich folgendermassen:
Maximale AHV-Rente x Beschäftigungsgrad in % (maximal 100%) x Faktor (nach Anzahl Jahre und Monate) x Kostenbeteiligung in %
Nein, eine Rückerstattung an die Arbeitgebenden findet im Todesfall nicht statt.