Bitte melden Sie uns Mitarbeitende, die seit 1 Monat ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, mit dem Formular «Vertrauensärztliche Begutachtung».
Fassen Sie alle erforderlichen Unterlagen – Anmeldeformular, Arztzeugnisse, Absenzenliste und Stellenbeschrieb – in einem einzigen PDF-Dokument zusammen.
Die von der versicherten Person handschriftlich unterzeichnete Ermächtigung (digitale Unterschriften sind nicht gültig) muss als separates PDF-Dokument eingereicht werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Unterlagen für die Anmeldung vollständig sind. Nur so kann die PKZH die vertrauensärztliche Begutachtung einleiten.
Unsere Kundenbetreuenden melden die versicherte Person bei einer geeigneten Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt an, wenn die Anmeldung gemäss den Bestimmungen der PKZH angezeigt ist.
Wird im vertrauensärztlichen Bericht eine Verlaufskontrolle empfohlen, senden Sie uns bitte zu gegebener Zeit die erneute Anmeldung für die Verlaufskontrolle.
Sollte eine versicherte Person vor Ablauf der Lohnfortzahlung nicht wieder voll arbeitsfähig sein, bitten wir Sie, uns den Austritt 3 Monate im Voraus über das Webportal zu melden, sodass wir den Anspruch auf Invalidenleistungen prüfen können.
Sind Versicherte länger als 30 Tage teilweise oder vollständig arbeitsunfähig, sieht das Vorsorgereglement der PKZH eine vertrauensärztliche Begutachtung vor. Die Begutachtung führen unsere langjährigen Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte durch.
Die Wiedereingliederung ist das gemeinsame Ziel aller Beteiligten. Eine frühe Erkennung gesundheitlicher Probleme ist entscheidend und trägt wesentlich dazu bei, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu erleichtern.
Je schneller die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden, desto grösser sind die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration. Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kann bereits nach einem Jahr der Verlust der Arbeitsstelle drohen – das gilt es, wenn immer möglich, zu vermeiden.
Eine zeitnahe Rückkehr an den Arbeitsplatz liegt im Interesse sowohl der versicherten Person als auch der Arbeitgebenden.
Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt befragt die versicherte Person, holt bei den behandelnden Arztinnen und Ärzten (Hausärztinnen, Hausärzte, Klinik, Therapeutinnen, Therapeuten, usw.) die notwendigen Auskünfte ein, nimmt wenn hilfreich oder nötig, Kontakt mit den Arbeitgebenden oder dem Case Management auf, schreibt den Bericht und gibt Empfehlungen ab.
Die PKZH stellt der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt ein Formular mit spezifischen Fragen zur Verfügung. Der Bericht umfasst zwei Teile:
- Teil A enthält Angaben zur Begutachtung und zum Gesundheitszustand der versicherten Person.
- Teil B beinhaltet die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Empfehlungen zu weiteren Massnahmen (z. B. Arbeitsversuch, Versetzung, zusätzliche Abklärungen).
Der Arbeitgebende erhält ausschliesslich Teil B des Berichts.
Die versicherte Person erhält den vollständigen Bericht von der PKZH per Post oder kann ihn anfordern.
Nach der IV- oder UV-Anmeldung wird der vollständige Bericht zudem der Eidgenössischen IV sowie – falls es sich um einen Unfall handelt – dem Unfallversicherer zur Verfügung gestellt.
Kann der Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrgenommen werden, teilen Sie uns oder die versicherte Person dies unverzüglich mit.
Wird ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt (mindestens 24 Stunden bzw. einen Arbeitstag vorher), müssen die entstehenden Kosten von CHF 290 bis 300 von der versicherten Person selbst getragen werden.
Bitte informieren Sie uns sofort, wenn die versicherte Person vor der vertrauensärztlichen Begutachtung wieder voll arbeitsfähig ist. So können wir den Termin rechtzeitig absagen und unnötige Kosten vermeiden.
Wird der Lohn während der Lohnfortzahlung reduziert, müssen Sie uns den reduzierten Lohn als Lohnänderung melden. Der Beschäftigungsgrad bleibt dabei unverändert.
Während der gesamten Lohnfortzahlung werden weiterhin Beiträge an die PKZH erhoben.
Mit dem Formular «Fragebogen zur Regelung der Lohnfortzahlung» bitten wir Sie, uns zu informieren, wenn Sie Ihre Krankentaggeldversicherung ändern.
Beiträge werden so lange erhoben, wie ein Lohn oder ein Lohnersatz (z. B. Krankentaggeld) über Sie als Arbeitgebende ausgerichtet wird. Wird das Krankentaggeld nach dem Austritt einer versicherten Person direkt vom Krankentaggeld-Versicherer ausbezahlt, fallen keine Beiträge mehr an (VSR Art. 21). Reduziert sich der Lohn nach Ablauf der Lohnfortzahlung, werden die Beiträge vom reduzierten Lohn erhoben, der Beschäftigungsgrad bleibt unverändert.
Für die Berechnung von allfälligen Invalidenleistungen ist jedoch weiterhin der Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend.
Nein, die PKZH kennt keine Prämienbefreiung, wie sie von anderen Versicherungen angeboten wird.