Bitte prüfen Sie bei neu eintretenden Mitarbeitenden, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die PKZH erfüllt sind. Ist dies der Fall, nehmen Sie die entsprechenden Mutationen direkt in Ihrem Lohnsystem vor.
Den Eintritt melden Sie uns bitte über das Webportal der PKZH. Ihre neuen Mitarbeitenden erhalten den Eintrittsfragebogen sowie die Angaben zur Zahlungsverbindung für die Überweisung ihres bisherigen Pensionskassenguthabens direkt von uns.
- Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 1. und 15. des Monats, erfolgt die Aufnahme in die PKZH per 1. des laufenden Monats.
- Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 16. und dem Monatsende, erfolgt die Aufnahme auf den 1. des nachfolgenden Monats. Der Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität ist jedoch mit Antritt des Arbeitsverhältnisses gewährleistet.
Als Personalverantwortliche beantworten Sie die Fragen der neu eintretenden Mitarbeitenden soweit wie möglich und verweisen für weiterführende Informationen auf den Bereich Für Berufstätige.
Prüfen Sie bei der Neuanstellung, ob die Mitarbeiterin das für das jeweilige Jahr gültige AHV-Referenzalter bereits erreicht hat. Dieses steigt ab 2025 schrittweise an:
- 2025: 64 Jahre + 3 Monate
- 2026: 64 Jahre + 6 Monate
- 2027: 64 Jahre + 9 Monate
- ab 2028: 65 Jahre
Frauen und Männer, die das AHV-Referenzalter beim Eintritt bereits erreicht haben, werden nicht mehr in die PKZH aufgenommen.
Grundsätzlich ja. Honorare gelten als anrechenbarer Lohn, sofern sie AHV-pflichtig sind. Dazu gehören auch Entschädigungen, die Personen als Organe einer juristischen Person erhalten – zum Beispiel als Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglied.
Erfüllt ein Vorstandsmitglied die reglementarischen Eintrittsbedingungen und erhält eine entsprechende Entschädigung, besteht eine Versicherungspflicht.
Ja, Vorstandsmitglieder wie auch alle anderen Mitarbeitenden können sich von der Versicherungspflicht befreien, wenn
- sie bereits obligatorisch in einer anderen Pensionskasse für den Haupterwerb versichert sind oder
- in der Haupttätigkeit selbständigerwerbend sind.
Das Formular dazu finden Sie unter Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung.
Wie bei allen Mitarbeitenden müssen Sie auch bei Angestellten mit Stundenlohnvertrag prüfen, ob eine Versicherungspflicht bei der PKZH besteht. Nehmen Sie beim Eintritt eine möglichst realistische Schätzung des voraussichtlichen Lohnes und Beschäftigungsgrades vor.
Wir empfehlen, den Lohn und Beschäftigungsgrad 1 bis 2 Mal pro Jahr zu überprüfen.
Die Aufnahme erfolgt, wenn für länger als 3 Monate der Grenzlohn nach BVG überschritten oder ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% erreicht wird und der auf 100% umgerechnete Lohn den Koordinationsbetrag (2025: CHF 26'460) übertrifft.
Wenn der Beschäftigungsgrad von 30% bzw. die Eintrittsschwelle nur vorübergehend oder geringfügig überschritten wird, sollten Sie bei der Aufnahme zurückhaltend vorgehen.
Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter einen sofortigen Eintritt oder Austritt wünscht, müssen Sie diesem Wunsch entsprechen und die entsprechende Meldung vornehmen.
Die Aufnahme in die PKZH erfolgt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Überprüfung. Auf Wunsch der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters kann die Aufnahme rückwirkend ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren. In diesem Fall werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge rückwirkend erhoben.
Auch Mitarbeitende mit befristeten oder wiederkehrenden Einsätzen können der beruflichen Vorsorge unterstellt sein. Bitte prüfen Sie in solchen Fällen die folgenden Punkte:
Mitarbeitende sind obligatorisch zu versichern, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert. Wird ein ursprünglich kürzerer Vertrag ohne Unterbruch verlängert, beginnt die Versicherung ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung vereinbart wird.
Wenn eine Person mehrere befristete Arbeitseinsätze bei Ihnen als Angeschlossenes Unternehmen leistet und die Gesamtdauer mehr als 3 Monate beträgt, während keine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht. In diesem Fall beginnt die Unterstellung ab dem vierten Arbeitsmonat.
Wird bereits vor dem ersten Arbeitstag vereinbart, dass die Gesamtdauer aller Einsätze mehr als 3 Monate beträgt, müssen Sie die Person ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichern.
Eine Unterbrechung darf höchstens 3 Monate dauern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsätze innerhalb eines Kalenderjahres oder über 2 Jahre hinweg stattfinden.
Mitarbeitende mit mehreren Arbeitgebenden, die die reglementarischen Eintrittsbedingungen nicht erfüllen, können sich auf Gesuch hin freiwillig bei der PKZH versichern lassen – jedoch ausschliesslich für den Lohn, den sie bei Ihnen als Angeschlossenes Unternehmen erzielen.
Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass sie das Formular «Gesuch um Aufnahme» vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen direkt an die PKZH senden.
Für die Aufnahme müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Beschäftigungsgrad bei Ihnen beträgt mindestens 10% einer Vollbeschäftigung.
- Das Jahreseinkommen aller Anstellungen übersteigt den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680.
- Die Anstellung bei Ihrem Unternehmen - befristet oder unbefristet - dauert mehr als 3 Monate.
- Das AHV-Referenzalter ist noch nicht erreicht.
Die antragstellende Person reicht das Gesuchsformular mit den erforderlichen Nachweisen direkt bei der PKZH ein. Nach Prüfung des Gesuchs informieren wir Sie als Arbeitgebende, sobald das Gesuch bewilligt wurde. Bitte senden Sie uns anschliessend die Eintrittsmeldung über das Arbeitgeberportal.
Nein. Der Mindestbeschäftigungsgrad von 10% gilt nur im Zeitpunkt der Aufnahme auf Gesuch. Sinkt das Pensum unter 10%, erfolgt ein Austritt aus der PKZH nur dann, wenn der Jahreslohn aller Anstellungen den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680 nicht mehr überschreitet.
Die PKZH prüft einmal pro Jahr, ob der BVG-Mindestlohn weiterhin erreicht wird. Wir informieren die Versicherten direkt und bitten sie, die entsprechenden Nachweise einzureichen.
Wird der BVG-Mindestlohn nicht erreicht, informieren wir Sie als Arbeitgebende und bitten Sie, den Austritt der betroffenen Person zu melden.
Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können auf die obligatorische Versicherung verzichten.
Bitte verwenden Sie hierzu das Formular «Erklärung Haupt-/Nebenerwerb» und stellen uns eine Kopie zu.