Lohnänderungen
Bitte melden Sie uns Lohnänderungen frühzeitig über das Arbeitgeberportal. Lohnänderungen, die nicht per 1. eines Monats erfolgen, melden Sie uns bitte wie folgt:
- Änderungen, die zwischen dem 1. und 15. des Monats erfolgen, werden per 1. des laufenden Monats berücksichtigt.
- Änderungen, die zwischen dem 16. und dem Monatsende erfolgen, werden per 1. des folgenden Monats angepasst.
Zivilstands- und Adressänderungen
Bitte melden Sie uns Zivilstands- und Adressänderungen Ihrer Mitarbeitenden zeitnah über das Arbeitgeberportal. Diese Informationen sind wichtig, damit wir die Versicherten korrekt führen und eine reibungslose Kommunikation sicherstellen können.
Bitte melden Sie Beginn und Ende des unbezahlten Urlaubs zeitnah über das Arbeitgeberportal. Gemäss Vorsorgerecht kann ein unbezahlter Urlaub maximal 2 Jahre dauern.
Während eines unbezahlten Urlaubs werden keine Sparbeiträge erhoben. Es ist in dieser Zeit auch nicht möglich, die Sparbeiträge freiwillig weiterzuführen. Wenn durch den unbezahlten Urlaub eine Vorsorgelücke entsteht, können Ihre Mitarbeitenden diese später mit einem freiwilligen Einkauf wieder schliessen.
Damit Ihre Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs weiterhin gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert sind, werden Risikobeiträge erhoben. Im Anschlussvertrag können Sie als Angeschlossenes Unternehmen festlegen, ob die versicherte Person die gesamten Beiträge übernimmt oder ob Sie sich als Arbeitgebende daran beteiligen.
Sie möchten sich als Arbeitgebende an einem Einkauf einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters beteiligen? Dann beachten Sie bitte Folgendes:
Ein Einkauf in die Pensionskasse ist nur möglich, wenn eine Vorsorgelücke besteht und keine Einkaufsbeschränkung vorliegt. Aus Datenschutzgründen können wir Ihnen keine direkte Auskunft über die Höhe des möglichen Einkaufs geben. Die Einkaufsofferte mit den Angaben zum maximal möglichen Einkauf wird daher direkt an die versicherte Person zugestellt.
Wenn Sie sich an einem Einkauf beteiligen möchten, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.
Einkauf bei Pensionierungen
Als Arbeitgebende können Sie sich auch an den Kosten beteiligen, um einen Überbrückungszuschuss (UeZ) zu finanzieren oder Kürzungen bei einer vorzeitigen Pensionierung auszugleichen.
AHV- und Steuerpflicht
Einkäufe, die Sie als Arbeitgebende freiwillig übernehmen, gelten als AHV- und steuerpflichtiger Lohn und Sie müssen diese entsprechend deklarieren.
Davon ausgenommen sind Arbeitgeberbeteiligungen am Überbrückungszuschuss, sofern diese im Anschlussvertrag geregelt sind.