Mitarbeitende ab dem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis durch Sie als Arbeitgebende gekündigt wurde und nicht in eine neue Pensionskasse eintreten, können ihre berufliche Vorsorge bei der PKZH weiterführen.
Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter auf diese Möglichkeit der Weiterversicherung hin.
Da die Weiterversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der PKZH beantragt werden muss, ist es wichtig, dass Sie uns den Austritt frühzeitig über das Arbeitgeberportal melden. Bitte vermerken Sie, dass das Arbeitsverhältnis durch Sie als Arbeitgebende gekündigt wurde oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Ihre Initiative hin endet.
Im Rahmen des Austrittsprozesses informieren wir die versicherte Person automatisch über die Details und Optionen zur Weiterversicherung.
Selbstverständlich kann sich die versicherte Person auch im Voraus direkt an uns wenden und eine persönliche Offerte anfordern.
Die Weiterversicherung ist in erster Linie eine personalrechtliche und organisatorische Angelegenheit. Die Mitarbeitenden klären vorgängig mit Ihnen als Arbeitgebende, ob eine Reduktion des Beschäftigungsgrades oder eine Funktionsänderung betrieblich möglich ist.
Wenn Sie der Lohnreduktion zustimmen und die Weiterversicherung im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen ist, kann die versicherte Person die Weiterversicherung des bisherigen Lohnes beantragen.
Die Weiterversicherung startet mit dem Zeitpunkt der Lohnreduktion. Damit sie eingerichtet werden kann, muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Antrag rechtzeitig vor der Lohnreduktion bei Ihnen stellen. Eine rückwirkende Weiterversicherung ist nicht möglich.
Wird der Antrag bewilligt, melden Sie uns bitte über das Arbeitgeberportal:
- den Beginn der Weiterversicherung
- das Ende der Weiterversicherung, wenn der effektive Lohn den ursprünglichen Lohn übersteigt oder unter 60% bzw. 50% des Ausgangslohns sinkt.
Wenn Sie Mitarbeitende über das 65. Altersjahr weiterbeschäftigen und diese eine Weiterversicherung wünschen, melden Sie uns dies bitte über das Arbeitgeberportal.
Versicherte, die vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und behalten so ihren Anspruch auf eine Alterspension.
Die folgenden Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Vollendetes 58. Altersjahr
- Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgebenden oder auf Initiative des Arbeitgebenden im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
- Die austretende Person kann nicht in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebenden wechseln.
Die versicherte Person kann wählen, ob sie zu den Risikobeiträgen und Verwaltungskosten freiwillig noch Sparbeiträge zahlen möchte. Die gewählte Versicherungsvariante kann einmal jährlich geändert werden.
- Die gesamten Beiträge sind von der versicherten Person zu bezahlen.
- Grundlage für die Beitragsberechnung ist der bisherige koordinierte Lohn, bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
- Die Beiträge werden monatlich in Rechnung gestellt.
- Die Beiträge sind steuerlich abzugsfähig.
Nein. Wenn sich eine versicherte Person im Rahmen der Weiterversicherung nach Entlassung vorzeitig pensionieren lässt, trägt sie die gesamten Kosten für den Überbrückungszuschuss selbst.
Versicherte, die sich nach dem Austritt für eine Weiterversicherung entscheiden, bleiben bei der PKZH weiterhin aktiv versichert. Sie sind den übrigen aktiv Versicherten gleichgestellt – insbesondere in Bezug auf die Verzinsung des Altersguthabens, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch Sie als früheren Arbeitgebenden oder durch einen Dritten (z. B. bei Sanierungseinlagen oder freiwilligen Zusatzleistungen).
Auch im Sanierungsfall werden diese Versicherten gleichbehandelt. Änderungen gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen – etwa Anpassungen beim Umwandlungssatz oder bei Beiträgen – gelten automatisch auch für Personen in der Weiterversicherung.
Für Sie als früheren Arbeitgebender entstehen daraus keine weiteren Verpflichtungen: Die Weiterversicherung wird vollständig von der versicherten Person selbst finanziert.
Versicherte können bei einer Lohnreduktion ab Alter 58 ihren bisherigen Lohn freiwillig weiterversichern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Weiterversicherung nicht im Anschlussvertrag ausgeschlossen wird. Damit bleiben die bislang in Aussicht gestellten Altersleistungen gewährleistet und der Risikoschutz wird auf dem bisherigen Lohn beibehalten.
- Vollendetes 58. Altersjahr
- Die Reduktion des Beschäftigungsgrades und/oder Funktionsänderung ist im Betrieb umsetzbar und Sie als Arbeitgebende haben der Lohnreduktion zugestimmt
- Lohnreduktion bis maximal 40%
- Die Lohnreduktion führt zu keinen Vorsorgeleistungen (infolge Alter oder Invalidität)
Als Angeschlossenes Unternehmen regeln Sie im Anschlussvertrag, ob Sie abweichend vom Vorsorgereglement eine höhere Lohnreduktion zulassen oder die Weiterversicherung ganz ausschliessen. Zudem legen Sie im Anschlussvertrag fest, ob Sie sich als Arbeitgebende an den Beiträgen beteiligen und zu welchen Bedingungen.
Nachfolgend finden Sie die möglichen Wahloptionen sowie eine Anleitung, wie Sie diese im Anschlussvertrag erfassen.
Anschlussvertrag
Art. 8.5 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes (Art. 2 Abs. 4)
In Abweichung von Art. 20 Vorsorgereglement wird die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
☐ bis zu einer Lohnreduktion von höchstens 50% zugelassen.
☐ ausgeschlossen.
In Abweichung vom Personalrecht der Stadt Zürich beteiligt sich der Arbeitgebende
☐ immer an den Beiträgen (Beitragsaufteilung gemäss Art. 8.3).
☐ nicht an den Beiträgen.
☐ unter den folgenden Voraussetzungen an den Beiträgen (Beitragsaufteilung gemäss Art. 8.3):
Im 1. Absatz ist geregelt, ob abweichend vom Vorsorgereglement (VSR) die Weiterversicherung bis zu einer Lohnreduktion von höchstens 50% (analog Art. 33a BVG) zugelassen oder alternativ ganz ausgeschlossen wird. Falls Sie hier nichts angegeben haben, wird eine Lohnreduktion bis höchstens 40% zugelassen. Bei einem Ausschluss erübrigt sich der 2. Absatz.
Im 2. Absatz ist die Arbeitgeberbeteiligung geregelt. Wenn Sie die Arbeitgeberbeteiligung gemäss Personalrecht der Stadt Zürich nicht anwenden, ist hier angegeben, ob Sie eine Arbeitgeber-Beteiligung ausschliessen, sich immer an den Beiträgen beteiligen (d.h. bereits ab Alter 58 ohne zusätzliche Bedingungen) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Besteht eine abweichende Regelung zur Arbeitgeberbeteiligung bei der Weiterversicherung gelten die internen Vorgaben.
Für die Arbeitgeberbeteiligung am freiwillig weiterversicherten Lohn gilt dieselbe Beitragsaufteilung wie für den effektiv ausbezahlten Lohn. Eine andere Beitragsaufteilung ist nicht möglich.
Wenn eine versicherte Person ihr Pensum reduziert oder schrittweise in Pension geht, bestehen verschiedene Optionen für die Vorsorge:
1. Weiterführung der Versicherung auf dem reduzierten Lohn
Bei einer regulären Reduktion des Beschäftigungsgrads wird die Versicherung automatisch auf dem neuen, tieferen Lohn weitergeführt. Die Beiträge passen sich entsprechend an. Eine separate Meldung zur Weiterversicherung ist in diesem Fall nicht nötig.
2. Weiterversicherung des bisherigen Lohnes
Auf Wunsch kann die versicherte Person den bisherigen (höheren) Lohn weiterhin voll versichern lassen. Dies ermöglicht es, die Sparbeiträge auf dem früheren Lohnniveau weiterzuführen.
3. Teilpensionierung
Eine Teilpensionierung ist möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert wird. Zusätzlich gilt: Wenn der verbleibende Jahreslohn unter den BVG-Mindestlohn fällt, muss das verbleibende Pensum mindestens 20% betragen.
Die Weiterversicherung ist in erster Linie eine arbeits- bzw. personalrechtliche und organisatorische Angelegenheit. Die versicherte Person muss mit Ihnen als Arbeitgebende vorgängig klären, ob eine Reduktion des Beschäftigungsgrades bzw. eine Funktionsänderung betrieblich möglich ist.
Sofern Sie einer Lohnreduktion zustimmen und die Weiterversicherung im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen wurde, kann die versicherte Person die Weiterversicherung des bisherigen Lohnes verlangen.
Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lohnreduktion.
Damit sie wirksam wird, muss die versicherte Person den Antrag vor der Lohnreduktion über Sie als Arbeitgebenden einreichen.
Eine rückwirkende Weiterversicherung ist nicht möglich. Deshalb empfiehlt es sich, die Weiterführung – mit oder ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebenden – bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festzuhalten.
Die Weiterversicherung endet
- mit Erreichen des 65. Altersjahres; auch dann, wenn die versicherte Person weiterbeschäftigt und die Vorsorge weitergeführt wird.
- auf Ende des Folgemonats, wenn die versicherte Person die Auflösung der Weiterversicherung wünscht.
- wenn der effektive Lohn den Ausgangslohn überschreitet.
- wenn der effektive Lohn unter 60% bzw. 50% des Ausgangslohns sinkt.
- wenn die versicherte Person eine neue Tätigkeit aufnimmt, für die sie der obligatorischen Versicherung untersteht.
Die versicherte Person muss die PKZH informieren, wenn sie eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, für die sie der beruflichen Vorsorge untersteht. In diesem Fall wird die Weiterversicherung beendet und Sie als Arbeitgebende werden von uns informiert.
Falls die versicherte Person die Beendigung der Weiterversicherung vor dem 65. Altersjahr verlangt, muss sie dies der PKZH und dem Arbeitgebenden melden.
Sofern Sie sich als Arbeitgebende nicht an den Beiträgen beteiligen, übernimmt die versicherte Person die gesamten Spar- und Risikobeiträge auf dem freiwillig weiterversicherten Lohn.
Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und wie gewohnt an die PKZH überwiesen.
Wenn Sie Mitarbeitende über das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen, können diese ihren Lohn bis längstens zum 70. Altersjahr weiterhin bei der PKZH versichern, sofern sie ihre Pensionierung ganz oder teilweise aufschieben.
Diese sogenannte aufgeschobene Alterspensionierung kann von den Mitarbeitenden einseitig bei der PKZH beantragt werden. Das heisst: Weiterbeschäftigte Mitarbeitende können selbst entscheiden, ob sie ihre Pensionierung vollständig oder teilweise aufschieben und ob sie ihren Lohn weiterhin versichern möchten.
Verlangen Mitarbeitende keinen Aufschub, erhalten Sie Altersleistungen von der PKZH, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Eine Weiterführung der Vorsorge ist nur möglich, wenn der Lohn den Mindestlohn nach BVG (2025: 22'680) überschreitet. Falls der Mindestlohn nicht erreicht wird, muss der Beschäftigungsgrad mindestens 20% betragen.
Ja, eine Arbeitgeberbeteiligung ist immer vorgesehen. Es gilt die reguläre Beitragsaufteilung gemäss Ihrem Anschlussvertrag, d.h. Sie können für diese Altersgruppe keine andere Beitragsaufteilung wählen.
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird, gelten die Beitragssätze für das Alter 55–65 mit einem Sparbeitrag von 32.2% und Risikobeitrag von 2.5%.
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 66 Jahre alt wird, bis Ende Monat des 70. Geburtstags, gelten folgende Beitragssätze:
- Sparbeiträge: 15%
- Risikobeiträge: 2.5%
Nein, die versicherte Person kann wählen, ob sie den Lohn weiterhin versichern möchte. Für die Weiterbeschäftigung braucht es aber Ihre Zustimmung als Arbeitgebende.
Nein. Nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters ist keine Neuaufnahme in die PKZH mehr möglich. Eine Weiterversicherung nach Alter 65 kann nur erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne Unterbruch bei Ihnen beschäftigt bleibt.