Bitte melden Sie uns Mitarbeitende, die seit 1 Monat ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, mit dem Formular «Vertrauensärztliche Begutachtung».
Fassen Sie alle erforderlichen Unterlagen – Anmeldeformular, Arztzeugnisse, Absenzenliste und Stellenbeschrieb – in einem einzigen PDF-Dokument zusammen.
Die von der versicherten Person handschriftlich unterzeichnete Ermächtigung (digitale Unterschriften sind nicht gültig) muss als separates PDF-Dokument eingereicht werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Unterlagen für die Anmeldung vollständig sind. Nur so kann die PKZH die vertrauensärztliche Begutachtung einleiten.
Unsere Kundenbetreuenden melden die versicherte Person bei einer geeigneten Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt an, wenn die Anmeldung gemäss den Bestimmungen der PKZH angezeigt ist.
Wird im vertrauensärztlichen Bericht eine Verlaufskontrolle empfohlen, senden Sie uns bitte zu gegebener Zeit die erneute Anmeldung für die Verlaufskontrolle.
Bitte melden Sie uns, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 1 Monat besteht, aber mit einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb eines weiteren Monats gerechnet werden kann, mit dem Formular «Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit». Die Meldung kann nicht über die Browservorschau bearbeitet und versendet, sondern die Datei muss zuerst heruntergeladen werden.
Sollte eine versicherte Person vor Ablauf der Lohnfortzahlung nicht wieder voll arbeitsfähig sein, bitten wir Sie uns den Austritt 3 Monate im Voraus mittels Verfügung zu melden, sodass wir den Anspruch auf Invalidenleistungen prüfen können.
Bitte senden Sie uns zu Beginn und am Ende der Lohnfortzahlung jeweils eine Kopie der entsprechenden Verfügung.
Wird die Lohnfortzahlung verlängert, informieren Sie uns bitte ebenfalls und schicken Sie uns die Verfügung zu.
Sind Versicherte länger als 30 Tage teilweise oder vollständig arbeitsunfähig, sieht das Vorsorgereglement der PKZH eine vertrauensärztliche Begutachtung vor.
Die Wiedereingliederung ist das gemeinsame Ziel aller Beteiligten. Eine frühe Erkennung gesundheitlicher Probleme ist entscheidend und trägt wesentlich dazu bei, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu erleichtern.
Je schneller die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden, desto grösser sind die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration. Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kann bereits nach einem Jahr der Verlust der Arbeitsstelle drohen – das gilt es, wenn immer möglich, zu vermeiden.
Eine zeitnahe Rückkehr an den Arbeitsplatz liegt im Interesse sowohl der versicherten Person als auch der Arbeitgeberin.
Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt befragt die versicherte Person, holt bei den behandelnden Arztinnen und Ärzten (Hausärztinnen, Hausärzte, Klinik, Therapeuten, Therapeutinnen usw.) die notwendigen Auskünfte ein, nimmt, wenn hilfreich oder nötig Kontakt mit den Arbeitgebenden oder dem Case Management auf, schreibt den Bericht und gibt Empfehlungen ab.
Die PKZH stellt der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt ein Formular mit spezifischen Fragen zur Verfügung. Der Bericht umfasst zwei Teile:
- Teil A enthält Angaben zur Begutachtung und zum Gesundheitszustand der versicherten Person.
- Teil B beinhaltet die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Empfehlungen zu weiteren Massnahmen (z. B. Arbeitsversuch, Versetzung, zusätzliche Abklärungen).
Die Arbeitgeberin erhält ausschliesslich Teil B des Berichts.
Die versicherte Person erhält den vollständigen Bericht von der Pensionskasse per Post oder kann ihn anfordern.
Nach der IV- oder UV-Anmeldung wird der vollständige Bericht zudem der Eidgenössischen IV sowie – falls es sich um einen Unfall handelt, – dem Unfallversicherer zur Verfügung gestellt.
Kann der Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrgenommen werden, teilen Sie uns oder die versicherte Person dies unverzüglich mit.
Wird ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt (mindestens 24 Stunden bzw. einen Arbeitstag vorher), müssen die entstehenden Kosten von CHF 290 bis 300 von der versicherten Person selbst getragen werden.
Bitte informieren Sie uns sofort, wenn die versicherte Person vor der vertrauensärztlichen Begutachtung wieder voll arbeitsfähig ist. So können wir den Termin rechtzeitig absagen und unnötige Kosten vermeiden.
Die Arbeitgeberin Stadt Zürich kann in bestimmten Fällen eine vertrauensärztliche Begutachtung veranlassen (vgl. AB PR Art. 182 Abs. 1 lit. b-e). Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin.
Für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit im Auftrag der Arbeitgeberin Stadt Zürich stehen spezielle Formulare zur Verfügung, die Sie im Fachintranet HR Stadt Zürich finden.
- Anmeldeformular
- Formular für den verkürzten Bericht (nur Personaldaten und Teil B)
Bitte senden Sie die Formulare direkt an die Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte – nicht an die PKZH.
Unsere Kundenbetreuenden unterstützen Sie bei Bedarf gerne bei der Auswahl geeigneter Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte.
Wird der Lohn während der Lohnfortzahlung reduziert, wird uns der reduzierte Lohn über die städtische Schnittstelle gemeldet.
Während der gesamten Lohnfortzahlung werden weiterhin Beiträge an die PKZH erhoben. Die PKZH kennt keine Prämienbefreiung, wie sie von anderen Versicherungen angeboten wird.
Beiträge werden so lange erhoben, wie ein Lohn über Sie als Arbeitgeberin ausgerichtet wird. Reduziert sich der Lohn nach Ablauf der Lohnfortzahlung, werden die Beiträge vom reduzierten Lohn erhoben, der Beschäftigungsgrad bleibt unverändert.
Für die Berechnung von allfälligen Invalidenleistungen ist jedoch weiterhin der Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend.