Die folgenden Informationen richten sich an Personalverantwortliche, das Case Management und Personen, die eine Anmeldung für eine Begutachtung bei der PKZH vornehmen.
Gemäss Personalrecht der Stadt Zürich und dem Vorsorgereglement der PKZH müssen Versicherte bei einer teilweisen oder vollen Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen für eine vertrauensärztliche Begutachtung bei der PKZH angemeldet werden. Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sind bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes auf fundierte und vollständige Angaben innerhalb der Anmeldung angewiesen.
Wiedereingliederung ist das oberste Ziel aller Beteiligten. Die Früherkennung von gesundheitlichen Problemen ist zentral und hilft wesentlich bei der Rückführung in den Arbeitsprozess. Je schneller die betroffenen Parteien aktiv werden und die notwendigen Massnahmen einleiten, desto grösser sind die Chancen für eine baldige Reintegration. Bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit kann es bereits nach 1 Jahr zum Verlust der Arbeitsstelle kommen, was soweit wie möglich vermieden werden soll. Eine baldige Rückkehr an den Arbeitsplatz liegt im Interesse der versicherten Person, der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und der PKZH. Eine rechtzeitige Begutachtung kann zudem Voraussetzung für den frühestmöglichen Bezug von Leistungen der PKZH sein.
Eine vertrauensärztliche Begutachtung ist in verschiedenen Situationen vorzunehmen (Art. 182 AB PR). Die PKZH finanziert eine Begutachtung nur dann, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd oder seit 1 Monat gesundheitsbedingt teilweise oder ganz arbeitsunfähig sind. Zusätzlich müssen die Bestimmungen der PKZH erfüllt sein. In allen anderen Fällen ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber selbst für eine vertrauensärztliche Anmeldung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Die PKZH unterstützt bei Bedarf bei der Auswahl einer geeigneten Vertrauensärztin/eines geeigneten Vertrauensarztes.
Auf der Internetseite der PKZH stehen 3 Formulare zur Verfügung:
- Anmeldung vertrauensärztliche Begutachtung (inkl. Ermächtigung)
- Anmeldung Verlaufskontrolle
- Meldung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
Das Formular «Meldung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit» wird der PKZH zur Kenntnisnahme übermittelt, falls eine Arbeitsunfähigkeit von 1 Monat besteht, jedoch mit einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb eines weiteren Monats gerechnet wird.
Grundsätzlich füllt der Personaldienst der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder das Case Management das Anmeldeformular zur vertrauensärztlichen Begutachtung aus.
Sind Versicherte voraussichtlich dauernd oder seit 1 Monat gesundheitsbedingt ganz oder teilweise arbeitsunfähig, meldet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dies der PKZH mit dem entsprechenden Formular und den erforderlichen Beilagen. Bei Weiterbeschäftigung nach abgelaufener Lohnfortzahlung hat sofort eine Meldung zu erfolgen, falls erneut die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 1 Monat andauern wird oder in Zweifelsfällen.
Bei der Möglichkeit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit muss zwingend während den ersten 6 Monaten eine IVAnmeldung bei der Eidg. IV eingereicht werden. Ansonsten kann sich ein Rentenanspruch der IV und folglich auch derjenige der PKZH verspäten.
Vertrauensärztinnen/Vertrauensärzte verfügen bei der Auftragsvergabe lediglich über die von ihnen zugestellten Unterlagen bzw. Informationen. Alle relevanten Informationen sollten daher detailliert und vollständig mit der Anmeldung übermittelt werden.
- Personalverantwortliche/-r
- Direktvorgesetzte/-r
- Erreichbarkeit
Für Vertrauensärztinnen/Vertrauensärzte ist die richtige Ansprechperson von zentraler Bedeutung, weil sie bei Bedarf Informationen zum Anforderungsprofil, zur Stellenbeschreibung, zum Arbeitsplatz und zu den damit verbundenen Möglichkeiten liefern kann. Diese Auskünfte können wegweisend für die Beurteilung der Wiedereingliederung sein. Eine direkte Tel-Nr. oder E-Mail-Adresse erspart Zeit.
- Case Manager/-in
- Erreichbarkeit
Case Manager/-innen kennen die Zusammenhänge aller relevanten Schnittstellen. Durch die von der versicherten Person unterschriebene CMVollmacht erhält das CM Zugang zu den nötigen Informationen für die Fallführung.
- Private und mobile Tel-Nr.
- Privatadresse
- Voraussichtliches Ende LFZ
Vollständige Angaben zur begutachtenden Person verkürzen den Anmeldevorgang. Die Kundenbetreuenden der PKZH kontaktieren bei fehlenden Informationen die zu begutachtende Person teilweise direkt. Das voraussichtliche Ende der LFZ ist für die Kundenbetreuenden der PKZH eine Orientierungshilfe und zeigt i.d.R. den frühestmöglichen Leistungszeitpunkt. Die mobile Tel-Nr. muss vorhanden sein, weil 48 Stunden vor dem Termin eine Erinnerung per SMS an die versicherte Person versendet wird.
- Name und Adresse
Vertrauensärztinnen/Vertrauensärzte nehmen teilweise Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und/oder fordern Berichte ein. Name und Adresse sind daher auf der Anmeldung anzugeben.
- Gesundheitliches Problem
- Erwartungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Vertrauensärztinnen/Vertrauensärzte verfügen über Weiterbildungstitel in verschiedenen Bereichen. Die PKZH kann nur dann eine Anmeldung bei der richtigen Vertrauensärztin/beim richtigen Vertrauensarzt vornehmen, wenn das gesundheitliche Problem bekannt ist. Entsprechend sind detaillierte Angaben auf der Anmeldung vorzunehmen.
Fragestellungen und Erwartungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sind ebenfalls auf der Anmeldung zu vermerken, damit die Vertrauensärztin/der Vertrauensarzt Bezug darauf nehmen kann.
- Unpassende Termine
Klinikaufenthalte, medizinische Abklärungen, Ferien und sonstige unpassende Termine der versicherten Person müssen zwingend vermerkt werden, damit dies bei der Terminvereinbarung berücksichtigt werden kann.
Die Anmeldung enthält die unterzeichnete Ermächtigung (separates PDF), die ärztlichen Zeugnisse, die Absenzenliste und die Stellenbeschreibung. Alle nötigen Unterlagen werden in einem PDF-Dokument zusammengefasst und an die PKZH gesandt. Die unterzeichnete Ermächtigung muss als separates PDF-Dokument hinzugefügt werden, ansonsten können Anmeldungen zurückgewiesen werden und/oder es entstehen zusätzliche Verzögerungen.
Die versicherte Person wird von den Zuständigen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers über die Anmeldung informiert und aufgeklärt. Dabei sollen die Versicherten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Teil B des Berichts an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber geht. Oft wissen Versicherte nicht, dass die vertrauensärztliche Begutachtung sie dabei unterstützt, schnellstmöglich reintegriert zu werden. Zudem ist die rechtzeitige Begutachtung in der Regel eine Grundvoraussetzung dafür, Leistungen der PKZH zu erhalten bzw. diese frühestmöglich erhalten zu können.
Mit der Ermächtigung können Vertrauensärztinnen/ Vertrauensärzte bei Ärztinnen/Ärzten, Therapeutinnen/Therapeuten, Spitälern und Unfallversicherungen medizinische Auskünfte einholen. Zudem werden die entsprechenden Parteien von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht entbunden.
Nein. Es gibt verschiedene Gründe, die die Initiierung einer Begutachtung durch die PKZH verhindern (fehlende PKZHZuständigkeit, IV-Zusprache, usw.) oder den Begutachtungstermin verzögern (anstehende Operationen, laufende Therapien, Ferienabwesenheiten von Versicherten, durch Versicherte initiierte Terminabsagen, usw.). Nicht in jedem Fall darf die PKZH der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über die Hintergründe erteilen.
Die Kundenbetreuerin/Kundenbetreuer der PKZH prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit, wählt abhängig vom Gesundheitsproblem eine Vertrauensärztin/einen Vertrauensarzt, vereinbart gegebenenfalls einen Termin und erteilt den Auftrag für eine Begutachtung. Der Termin wird der versicherten Person und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitgeteilt und ist verbindlich. Kann ein Termin aus medizinischen Gründen (z.B. Klinikaufenthalt) nicht wahrgenommen werden, ist dies der PKZH unverzüglich mitzuteilen. Terminverschiebungen sowie Absagen erfolgen immer ausschliesslich über die PKZH. Nur IV-kundenbetreuende Personen der PKZH haben Einsicht in die vertraulichen Unterlagen der arbeitsunfähigen Person.
Die versicherte Person muss die Kosten von 290 bis 300 Franken übernehmen, falls sie den vereinbarten Termin unentschuldigt verpasst (Abmeldung 24 Stunden bzw. 1 Arbeitstag vorher).
Ein Case Management Team aus erfahrenen Spezialistinnen/Spezialisten koordiniert intern die Zusammenarbeit zwischen Linienvorgesetzten und Personalverantwortlichen und extern mit den Sozialversicherungen (PKZH, Unfallversicherung, AHV/IV und ALV). Das Case Management initiiert notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz oder die Beschaffung von Hilfsmitteln und stellt im Bedarfsfall finanzielle Mittel zur Verfügung.
Vorgesetzte, Personalverantwortliche oder Berufsbildende melden Absenzen über 30 Kalendertage, die Häufung von auffälligen Kurzabsenzen sowie das Vorliegen oder den Hinweis einer gesundheitsbedingten Leistungsminderung dem Case Management mit dem Formular «Anmeldung Case Management».