Für Sie als Arbeitgeberin besteht – abgesehen von der Austrittsmeldung, die über eine elektronische Schnittstelle an die PKZH übermittelt wird – keine weitere Pflicht. Die PKZH klärt alle Fragen zur Verwendung der Austrittsleistung direkt mit der versicherten Person.
Eine Kopie der Austrittsverfügung benötigen wir nicht.
Bitte melden Sie uns den Austritt aus der PKZH in folgenden Fällen:
- Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Bei Krankheit oder Unfall, sobald die Lohnfortzahlung oder die Lohnersatzleistung endet
- Wenn der Beschäftigungsumfang dauerhaft unter 20% sinkt und der Mindestlohn gemäss BVG unterschritten wird
- Bei Arbeitnehmenden, die auf Gesuch versichert sind, informiert Sie die PKZH über die Beendigung der Versicherung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Sinkt der Beschäftigungsgrad von Mitarbeitenden nur vorübergehend unter 20% müssen Sie keinen Austritt melden. Erst wenn die Untergrenze dauerhaft unterschritten wird, ist eine Mutation vorzunehmen.
Wir empfehlen, Stundenlohnanstellungen regelmässig – ein- bis zweimal jährlich – zu überprüfen. Ergibt sich dabei, dass der Beschäftigungsgrad unter 20% liegt, melden Sie bitte den Austritt aus der PKZH. Beziehen Sie dabei auch die künftige Entwicklung ein, um häufige Aus- und Wiedereintritte zu vermeiden.