Bitte prüfen Sie bei neu eintretenden Mitarbeitenden, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die PKZH erfüllt sind. Ist dies der Fall, nehmen Sie die entsprechenden Mutationen direkt in Ihrem SAP-Lohnsystem vor.
Mit dem Erfassen der Pensionskassenpflicht wird der Eintritt oder Wiedereintritt automatisch über die elektronische Schnittstelle an die PKZH übermittelt – eine zusätzliche Meldung ist nicht erforderlich.
Geben Sie bitte den versicherten Personen zusammen mit dem Eintrittsfragebogen die personalisierten Zahlungsinformationen für die Überweisung ihres Pensionskassenguthabens ab. Diese Kontoverbindung ist ausschliesslich für die Freizügigkeitsleistung bestimmt und darf nicht für andere Einzahlungen oder andere Mitarbeitende verwendet werden.
Aus Datenschutzgründen soll der Eintrittsfragebogen direkt von der versicherten Person an die PKZH gesendet werden – nicht über die Arbeitgeberin.
Bei Personen, die erst im Folgejahr 25 Jahre alt werden, ist kein Eintrittsfragebogen notwendig, da sie zunächst nur in die Risikoversicherung aufgenommen werden und in der Regel noch keine Freizügigkeitsleistung besitzen.
Als Personalverantwortliche beantworten Sie die Fragen der neu eintretenden Mitarbeitenden soweit wie möglich und verweisen für weiterführende Informationen auf den Bereich Für Berufstätige.
Prüfen Sie bei der Neuanstellung, ob die Mitarbeiterin das für das jeweilige Jahr gültige AHV-Referenzalter bereits erreicht hat. Dieses steigt ab 2025 schrittweise an:
- 2025: 64 Jahre + 3 Monate
- 2026: 64 Jahre + 6 Monate
- 2027: 64 Jahre + 9 Monate
- ab 2028: 65 Jahre
Frauen und Männer, die das AHV-Referenzalter beim Eintritt bereits erreicht haben, werden nicht mehr in die PKZH aufgenommen.
Wie bei allen Mitarbeitenden müssen Sie auch bei Angestellten mit Stundenlohnvertrag die Pensionskassenpflicht prüfen. Wenn Beschäftigungsumfang oder Lohn nicht im Voraus feststehen oder unregelmässig anfallen, melden Sie uns bitte – in Absprache mit der versicherten Person – eine Schätzung des mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrades und Durchschnittslohns.
Wir – gemeinsam mit HRZ – empfehlen, den effektiven durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bei unregelmässigen Einsätzen mindestens 2 Mal pro Jahr zu überprüfen. Ergeben sich dabei Abweichungen gegenüber der Vorperiode, sollte der Beschäftigungsgrad neu verfügt werden. Wenn die Einsätze über das Jahr stark variieren, ist der Beschäftigungsgrad entsprechend häufiger anzupassen und neu zu verfügen, um eine korrekte Versicherung sicherzustellen.
Die Aufnahme erfolgt, wenn für länger als 3 Monate der Grenzlohn nach BVG überschritten oder ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% erreicht wird und der auf 100% umgerechnete Lohn den Koordinationsbetrag übertrifft.
Wenn der Beschäftigungsgrad von 30% bzw. die Eintrittsschwelle nur vorübergehend oder geringfügig überschritten wird, sollten Sie bei der Aufnahme zurückhaltend vorgehen.
Wenn eine versicherte Person ausdrücklich einen sofortigen Eintritt oder Austritt wünscht, stimmen HRZ und PKZH dem selbstverständlich zu.
Die Aufnahme in die PKZH erfolgt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Überprüfung. Auf Wunsch der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters kann die Aufnahme rückwirkend ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren. In diesem Fall werden die städtischen und persönlichen Beiträge rückwirkend erhoben.
Auch Mitarbeitende mit befristeten oder wiederkehrenden Einsätzen können der beruflichen Vorsorge unterstellt sein. Bitte prüfen Sie in solchen Fällen die folgenden Punkte:
Mitarbeitende sind obligatorisch zu versichern, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert. Wird ein ursprünglich kürzerer Vertrag ohne Unterbruch verlängert, beginnt die Versicherung ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung vereinbart wird.
Wenn eine Person mehrere befristete Arbeitseinsätze bei der Stadt Zürich leistet und die Gesamtdauer mehr als 3 Monate beträgt, während keine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht. In diesem Fall beginnt die Unterstellung ab dem 4. Arbeitsmonat.
Wird bereits vor dem 1. Arbeitstag vereinbart, dass die Gesamtdauer aller Einsätze mehr als 3 Monate beträgt, müssen Sie die Person ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichern.
Eine Unterbrechung darf höchstens 3 Monate dauern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsätze innerhalb eines Kalenderjahres oder über 2 Jahre hinweg stattfinden.
Mitarbeitende mit mehreren Arbeitgebenden, die die reglementarischen Eintrittsbedingungen nicht erfüllen, können sich auf Gesuch hin freiwillig bei der PKZH versichern lassen – jedoch ausschliesslich für den Lohn, den sie bei der Stadt Zürich erzielen.
Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass sie das Formular «Gesuch um Aufnahme» vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen direkt an die PKZH senden.
Für die Aufnahme müssen folgende Bedingungen alle erfüllt sein:
- Der Beschäftigungsgrad bei der Stadt Zürich beträgt mindestens 10% einer Vollbeschäftigung.
- Das Jahreseinkommen aller Anstellungen übersteigt den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680.
- Die städtische Anstellung – befristet oder unbefristet – dauert mehr als 3 Monate.
- Das AHV-Referenzalter ist noch nicht erreicht.
Die antragstellende Person reicht das Gesuchsformular mit den erforderlichen Nachweisen direkt bei der PKZH ein. Nach Prüfung und Bewilligung des Gesuchs informieren wir HRZ. Anschliessend ist der Eintritt in SAP zu erfassen.
Nein. Der Mindestbeschäftigungsgrad von 10% gilt nur im Zeitpunkt der Aufnahme auf Gesuch. Sinkt das Pensum unter 10%, erfolgt ein Austritt aus der PKZH nur dann, wenn der Jahreslohn aller Anstellungen den BVG-Mindestlohn von CHF 22'680 nicht mehr überschreitet.
Die PKZH prüft einmal pro Jahr, ob der BVG-Mindestlohn weiterhin erreicht wird. Wir informieren die Versicherten direkt und bitten sie, die entsprechenden Nachweise einzureichen.
Wird der BVG-Mindestlohn nicht erreicht, informieren wir HRZ mit der Bitte, den Austritt der betroffenen Person zu übermitteln.
Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, können auf die obligatorische Versicherung verzichten.
Bitte verwenden Sie hierzu das Formular «Erklärung Haupt-/Nebenerwerb» und stellen uns eine Kopie zu.