Alle Lohn- und Beschäftigungsgradänderungen, die Sie im SAP-System erfassen, werden einmal pro Monat automatisch über eine elektronische Schnittstelle an die PKZH übermittelt.
Eine Kopie der Verfügung benötigen wir nur, wenn sich der Lohn infolge Altersteilzeit oder Bogenkarriere (Weiterversicherung bei Lohnreduktion) ändert.
Der anrechenbare Lohn, auch PK-pflichtiger Lohn genannt, ist der Lohn, der massgebend ist, ob Personen in die Pensionskasse aufgenommen bzw. ausgeschlossen werden und bildet die Grundlage für die Berechnung des versicherten Lohns.
Der anrechenbare Lohn entspricht grundsätzlich dem AHV-pflichtigen Lohn. Ausnahmen sind Lohnbestandteile, die im Vorsorgereglement ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die folgenden Lohnbestandteile werden gemäss Vorsorgereglement beim anrechenbaren Lohn nicht berücksichtigt:
- Prämien jeglicher Art: Treueprämien, Vergütungen für besondere Dienstleistungen und Prämien für Ideenmanagement bzw. Vorschlagswesen
- Vergütungen für Überzeit, Überstunden und Arbeitszeitsaldo sowie für nicht bezogene Ferien und Ruhetage
- Abgangsentschädigungen bei unverschuldeter Entlassung
Die Höchstgrenze entspricht dem gesetzlichen Maximum und liegt bei CHF 907'200.
Seit dem 1. Januar 2025 werden die folgenden Lohnbestandteile nicht mehr ausgenommen und sind versicherungspflichtig:
- Verpflegungsentschädigungen
- Honorare jeglicher Art
- Entschädigungen für Dienstleistungen des Schulpersonals im Rahmen des Globalkredits der Schulen der städtischen Volksschule
Verpflegungsentschädigungen werden nur dann zum anrechenbaren Lohn hinzugerechnet, wenn sie AHV-pflichtig sind.
Honorare gehören zum anrechenbaren Lohn, wenn sie AHV-pflichtig sind. Dazu gehören auch Honorare und ähnliche Vergütungen, die Personen als Organe einer juristischen Person erhalten, z. B. als Verwaltungsrat oder Vorstandsmitglied.
Nicht versicherungspflichtig sind Honorare, wenn die betroffene Person nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist oder im Haupterwerb selbstständig ist.
Wir empfehlen Ihnen, in solchen Fällen das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen und bei einer Nicht-Aufnahme das Formular «Erklärung Haupt-/Nebenerwerb» unterzeichnen zu lassen.
Der anrechenbare Lohn abzüglich Koordinationsabzug ergibt den versicherten Lohn. Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen, einfachen AHV-Rente. Er stellt sicher, dass die Leistungen der AHV und der Pensionskasse nicht doppelt finanziert werden. Der Koordinationsbetrag entspricht bei der PKZH dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Er wird bei Teilbeschäftigung anteilmässig berechnet. Aus diesem Grund ist auch die Höhe des Beschäftigungsgrades wichtig.
Alle Beiträge werden in Prozent des versicherten Lohns berechnet. Die gültigen Prozentsätze für die Gesamtbeiträge finden Sie im Vorsorgereglement. Die darin aufgeführten Beitragssätze sind im Verhältnis 60% (Arbeitgeberin) zu 40% (Versicherte) aufgeteilt.
Beiträge werden so lange erhoben, wie ein Lohn oder ein Lohnersatz ausgerichtet wird. Reduziert sich der Lohn nach Ablauf der Lohnfortzahlung, werden die Beiträge vom reduzierten Lohn erhoben, der Beschäftigungsgrad bleibt unverändert.
Für die Berechnung von allfälligen Invalidenleistungen ist jedoch weiterhin der Lohn vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend.
Während eines unbezahlten Urlaubs werden keine Sparbeiträge entrichtet, die Risikobeiträge sind jedoch weiterhin geschuldet – so bleibt der volle Risikoschutz bestehen.
Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden direkt aus dem Vermögen der PKZH bezahlt. Weder Ihnen als Arbeitgeberin noch den Versicherten werden dafür Kosten belastet.
Da die Stadt wesentliche Aufgaben der PKZH übernimmt (Bestimmung Versicherungspflicht, Berechnung der Löhne, Erhebung und elektronische Übermittlung der Beitragsdaten etc.) werden ihr keine Verwaltungskosten berechnet.
Für die Berechnung der Beiträge von neu eintretenden Mitarbeitenden oder für die Budgetierung können Sie die Tabelle zur Berechnung der Beiträge verwenden.