Mitarbeitende ab dem 58. Altersjahr, deren Arbeitsverhältnis durch Sie als Arbeitgeberin gekündigt wurde und nicht in eine neue Pensionskasse eintreten, können ihre berufliche Vorsorge bei der PKZH weiterführen.
Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter auf diese Möglichkeit der Weiterversicherung hin.
Im Rahmen des Austrittsprozesses informieren wir die versicherte Person automatisch über die Details und Optionen zur Weiterversicherung.
Selbstverständlich kann sich die versicherte Person auch im Voraus direkt an uns wenden und eine persönliche Offerte anfordern.
Städtische Mitarbeitende ab 58 Jahren können durch Altersteilzeit oder die Übernahme einer anderen Funktion beruflich entlastet werden. Der dadurch reduzierte Lohnanteil kann bei der PKZH weiter versichert werden. So lassen sich Einbussen in der Altersvorsorge wirksam verhindern.
Die versicherte Person stellt den Antrag auf Weiterversicherung bei Ihnen als Arbeitgeberin. Wird der Antrag bewilligt, nehmen Sie bitte die notwendigen Mutationen im Lohnsystem (SAP) vor. Eine Anleitung dazu und weitere Informationen zum Prozessablauf finden Sie im Fachintranet HR Stadt Zürich. Senden Sie uns bitte anschliessend eine Kopie der Verfügung.
Wenn Sie Mitarbeitende über das 65. Altersjahr weiterbeschäftigen und diese eine Weiterversicherung bei der PKZH wünschen, nehmen Sie bitte die entsprechenden Mutationen in Ihrem Lohnsystem (SAP) vor und senden Sie uns eine Kopie der Verfügung.
Versicherte, die vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und behalten so ihren Anspruch auf eine Alterspension.
Die folgenden Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Vollendetes 58. Altersjahr
- Das Arbeitsverhältnis wird durch die Arbeitgeberin oder auf Initiative der Arbeitgeberin im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
- Die austretende Person kann nicht in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebenden wechseln.
Die versicherte Person kann wählen, ob sie zu den Risikobeiträgen und Verwaltungskosten freiwillig noch Sparbeiträge zahlen möchte. Die gewählte Versicherungsvariante kann einmal jährlich geändert werden.
- Die gesamten Beiträge sind von der versicherten Person zu bezahlen.
- Grundlage für die Beitragsberechnung ist der bisherige koordinierte Lohn, bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
- Die Beiträge werden monatlich in Rechnung gestellt.
- Die Beiträge sind steuerlich abzugsfähig.
Nein. Wenn sich eine versicherte Person im Rahmen der Weiterversicherung nach Entlassung vorzeitig pensionieren lässt, trägt sie die gesamten Kosten für den Überbrückungszuschuss selbst.
Versicherte, die sich nach dem Austritt für eine Weiterversicherung entscheiden, bleiben bei der PKZH weiterhin aktiv versichert. Sie sind den übrigen aktiv Versicherten gleichgestellt – insbesondere in Bezug auf die Verzinsung des Altersguthabens, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch Sie als frühere Arbeitgeberin oder durch einen Dritten (z. B. bei Sanierungseinlagen oder freiwilligen Zusatzleistungen).
Auch im Sanierungsfall werden diese Versicherten gleichbehandelt. Änderungen gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen – etwa Anpassungen beim Umwandlungssatz oder bei Beiträgen – gelten automatisch auch für Personen in der Weiterversicherung.
Für Sie als frühere Arbeitgeberin entstehen daraus keine weiteren Verpflichtungen: Die Weiterversicherung wird vollständig von der versicherten Person selbst finanziert.
Versicherte können bei einer Lohnreduktion ab Alter 58 ihren bisherigen Lohn freiwillig weiterversichern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Damit bleiben die bislang in Aussicht gestellten Altersleistungen gewährleistet und der Risikoschutz wird auf dem bisherigen Lohn beibehalten.
- Vollendetes 58. Altersjahr
- Die Reduktion des Beschäftigungsgrades und/oder Funktionsänderung ist im Betrieb umsetzbar und Sie als Arbeitgeberin haben der Lohnreduktion zugestimmt
- Lohnreduktion bis maximal 40%
- Die Lohnreduktion führt zu keinen Vorsorgeleistungen (infolge Alter oder Invalidität)
Sofern Sie sich als Arbeitgeberin nicht an den Beiträgen beteiligen, übernimmt die versicherte Person die gesamten Spar- und Risikobeiträge auf dem freiwillig weiterversicherten Lohn.
Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und wie gewohnt an die PKZH überwiesen.
Die Stadt Zürich als Arbeitgeberin beteiligt sich grundsätzlich im bisherigen Umfang an den Beiträgen, sofern im Zeitpunkt der Lohnreduktion das 60. Altersjahr vollendet und mindestens 5 ununterbrochene Dienstjahre erreicht wurden.
Die Beteiligung der Stadt Zürich ist im städtischen Personalrecht (PR) geregelt. Das Personalrecht und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen (AB) regeln zudem die allgemeinen Voraussetzungen für die Weiterversicherung, die Meldepflichten sowie eine allfällige Rückforderung der städtischen Beteiligung. Nähere Informationen finden Sie im Fachintranet HR Stadt Zürich.
Die Weiterversicherung ist in erster Linie eine arbeits- bzw. personalrechtliche und organisatorische Angelegenheit. Die versicherte Person muss mit Ihnen als Arbeitgeberin vorgängig klären, ob eine Reduktion des Beschäftigungsgrades bzw. eine Funktionsänderung betrieblich möglich ist.
Sofern Sie einer Lohnreduktion zustimmen, kann die versicherte Person die Weiterversicherung des bisherigen Lohnes verlangen.
Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lohnreduktion.
Damit sie wirksam wird, muss die versicherte Person den Antrag vor der Lohnreduktion über Sie als Arbeitgeberin einreichen.
Die Weiterversicherung endet
- mit Erreichen des 65. Altersjahres; auch dann, wenn die versicherte Person weiterbeschäftigt und die Vorsorge weitergeführt wird.
- auf Ende des Folgemonats, wenn die versicherte Person die Auflösung der Weiterversicherung wünscht.
- wenn der effektive Lohn den Ausgangslohn überschreitet.
- wenn der effektive Lohn unter 60% des Ausgangslohns sinkt.
- wenn die versicherte Person eine neue Tätigkeit aufnimmt, für die sie der obligatorischen Versicherung untersteht.
Die versicherte Person muss die PKZH informieren, wenn sie eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, für die sie der beruflichen Vorsorge untersteht. In diesem Fall wird die Weiterversicherung beendet und Sie als Arbeitgeberin werden von uns informiert.
Falls die versicherte Person die Beendigung der Weiterversicherung vor dem 65. Altersjahr verlangt, muss sie dies der PKZH und der Arbeitgeberin melden.
Wenn eine versicherte Person ihr Pensum reduziert oder schrittweise in Pension geht, bestehen verschiedene Optionen für die Vorsorge:
1. Weiterführung der Versicherung auf dem reduzierten Lohn
Bei einer regulären Reduktion des Beschäftigungsgrads wird die Versicherung automatisch auf dem neuen, tieferen Lohn weitergeführt. Die Beiträge passen sich entsprechend an. Eine separate Meldung zur Weiterversicherung ist in diesem Fall nicht nötig.
2. Weiterversicherung des bisherigen Lohnes
Auf Wunsch kann die versicherte Person den bisherigen (höheren) Lohn weiterhin voll versichern lassen. Dies ermöglicht es, die Sparbeiträge auf dem früheren Lohnniveau weiterzuführen und dadurch die voraussichtlichen Altersleistungen zu bewahren.
3. Teilpensionierung
Eine Teilpensionierung ist möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert wird. Zusätzlich gilt: Wenn der verbleibende Jahreslohn unter den BVG-Mindestlohn fällt, muss das verbleibende Pensum mindestens 20% betragen.
Wenn Sie Mitarbeitende über das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen, können diese ihren Lohn bis längstens zum 70. Altersjahr weiterhin bei der PKZH versichern, sofern sie ihre Pensionierung ganz oder teilweise aufschieben.
Diese sogenannte aufgeschobene Alterspensionierung kann von den Mitarbeitenden einseitig bei der PKZH beantragt werden. Das heisst: Weiterbeschäftigte Mitarbeitende können selbst entscheiden, ob sie ihre Pensionierung vollständig oder teilweise aufschieben und ob sie ihren Lohn weiterhin versichern möchten.
Verlangen Mitarbeitende keinen Aufschub, erhalten Sie Altersleistungen von der PKZH, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Eine Weiterführung der Vorsorge ist nur möglich, wenn der Lohn den Mindestlohn nach BVG (2025: 22'680) überschreitet. Falls der Mindestlohn nicht erreicht wird, muss der Beschäftigungsgrad mindestens 20% betragen.
Die Stadt Zürich beteiligt sich immer mit 60% an den Beiträgen.
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird, gelten die Beitragssätze für das Alter 55-65 mit einem Sparbeitrag von 32.2% und Risikobeitrag von 2.5%.
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 66 Jahre alt wird, bis Ende Monat des 70. Geburtstags, gelten folgende Beitragssätze:
- Sparbeiträge: 15%
- Risikobeiträge: 2.5%
Nein. Nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters ist keine Neuaufnahme in die PKZH mehr möglich. Eine Weiterversicherung nach Alter 65 kann nur erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne Unterbruch bei Ihnen beschäftigt bleibt.