Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werden, unterstützt Sie die PKZH professionell. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben ist dabei unser oberstes Ziel. Wenn ein Wiedereinstieg nicht möglich ist, prüfen wir Invalidenleistungen.
Schon nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit leiten wir Abklärungen in die Wege. Gemeinsam mit Ihnen, den Arbeitgebenden, dem Case Management, den Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten und der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) prüfen wir, wie wir Sie beim Wiedereinstieg in den Beruf möglichst gut unterstützen können. Bei jedem Schritt sind Sie dabei in guten Händen.
Wenn Sie grundsätzlich länger als einen Monat gesundheitsbedingt arbeitsunfähig sind, prüfen wir die Anmeldung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt der PKZH. Hier wird beurteilt, ob eine vorübergehende oder längere Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte empfehlen zudem mögliche Massnahmen, die Ihre Rückkehr ins Berufsleben unterstützen können.
Wer hat Anspruch auf Invalidenleistungen?
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, prüfen wir, ob Sie Anspruch auf Invalidenleistungen haben, sobald die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgebenden beendet ist.
Dabei wird je nach Alter zwischen Erwerbs- und Berufsinvalidität unterschieden: Bei Versicherten bis Alter 55 gelten die Leistungen gemäss Erwerbsinvalidität. Ab Alter 55 und 4 PKZH-Beitragsjahren jene gemäss Berufsinvalidität.
Bei Erwerbsinvalidität entscheidet die PKZH in Übereinstimmung mit der IV und bei Berufsinvalidität aufgrund der Begutachtung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt.
Eine Erwerbsinvalidität liegt dann vor, wenn die versicherte Person erwerbsunfähig ist. Das heisst, sie kann aus gesundheitlichen Gründen weder den bisherigen Beruf noch eine andere zumutbare Tätigkeit ganz oder teilweise ausüben.
Die Voraussetzungen für eine Erwerbsinvalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades richten sich nach den Regeln der IV. Eine IV-Anmeldung muss in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden.
Von Berufsinvalidität spricht man, wenn Sie ab Alter 55 zwar grundsätzlich noch arbeitsfähig sind, Ihre bisherige Arbeit aber aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können.
In diesem Fall besteht ein unbefristeter Anspruch auf eine Pension – vorausgesetzt, Sie haben das 55. Altersjahr vollendet und waren mindestens 4 Jahre bei der PKZH versichert.
Bei fehlenden IV-Leistungen wird bei Berufsinvalidität ein Zuschuss von 3/4 der maximalen IV-Rente ausbezahlt. Dies höchstens bis zum AHV-Referenzalter. Teilzeitbeschäftigung und Teilinvalidität werden entsprechend berücksichtigt. Sollte die IV oder AHV nachträglich eine Rente zusprechen, wird der bereits bezogene Zuschuss mit der IV verrechnet.
Eine volle Invalidenpension beträgt 60% des versicherten Lohns. Sie setzt sich zusammen aus einer lebenslänglichen Grundpension und einer bis Alter 65 befristeten Zusatzpension. Eine allfällige Vorsorgelücke wirkt sich erst nach Erreichen des 65. Altersjahres auf die Leistungen aus. Sie erhalten nur Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20% eines Vollpensums. Die Höhe der Leistungen ist auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis ausgewiesen.
Leistungsberechtigte erhalten für jedes Kind (unter 18 Jahren bzw. bis zum 25. Altersjahr, falls in Ausbildung) eine zusätzliche Invalidenkinderpension von 10% der Grundpension (für alle Kinder zusammen höchstens 50%).
Werden Invalidenleistungen bezogen, bestehen auch Pflichten:
- Sie machen Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung und bei der IV geltend.
- Sie nehmen angebotene Arbeit im Rahmen der Zumutbarkeit an.
- Sie nehmen an Eingliederungsmassnahmen der IV teil.
Verhinderung der Überentschädigung (Art. 44 VSR)
Invalidenleistungen werden gekürzt, wenn sie zusammengezählt mit anderen anrechenbaren Einkünften höher sind als 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes.
Anrechenbare Einkünfte sind Zahlungen, die Sie für den Erwerbsausfall entschädigen, wie zum Beispiel Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Angerechnet werden auch Rentenanteile, die bei einer Scheidung zugesprochen wurden.
Bei Invalidenpensionen wird zusätzlich das weiterhin erhaltene oder erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Davon ist das Zusatzeinkommen ausgenommen, das bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.
Leistungsverweigerungen oder Leistungskürzungen der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung wegen einer Schuld oder teilweisen Schuld am Versicherungsfall, werden von der PKZH zu den Leistungen dazugezählt, das heisst, der volle Betrag wird angerechnet, obwohl eine Leistung gekürzt oder verweigert wurde.
Die Einkünfte der Bezugsberechtigten von Ehegatten- und Waisenpensionen werden zusammengerechnet.
Die PKZH kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
Unsere Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte erstellen medizinische Berichte und liefern damit der PKZH wichtige Entscheidungsgrundlagen beim Entscheid für die Auszahlung von Invalidenpensionen.
Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte führen mit der versicherten Person ein Gespräch und beurteilen ihre gesundheitliche Situation. Zudem holen sie bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei Bedarf die notwendigen Auskünfte ein, nehmen, wenn hilfreich oder nötig, Kontakt mit den Zuständigen des Arbeitgebenden auf.
Anschliessend schreibt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt einen Bericht und gibt Empfehlungen für geeignete Massnahmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung.
Eine baldige Rückkehr an den Arbeitsplatz liegt im Interesse von Ihnen und des Arbeitgebenden. Aus diesem Grund wurde im Personalrecht der Stadt Zürich sowie im Vorsorgereglement der PKZH festgehalten, dass Versicherte nach einer teilweisen oder vollen Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen für eine vertrauensärztliche Begutachtung angemeldet werden müssen.
Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte beurteilen den Gesundheitszustand, stellen die Arbeitsfähigkeit fest, machen Empfehlungen und unterstützen die Wiedereingliederungsmassnahmen.
Die berufliche Wiedereingliederung hat für uns höchste Priorität. Wenn gesundheitliche Probleme früh erkannt werden, hilft das beim Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Darum ist es wichtig, möglichst schnell aktiv zu werden.
Je schneller Massnahmen eingeleitet werden, desto grösser ist die Chance, dass Betroffene bald wieder am Arbeitsleben teilnehmen können. Bei einer Arbeitsunfähigkeit kann es bereits nach einem Jahr zum Verlust der Arbeitsstelle kommen. Das wollen wir gemeinsam mit Ihnen möglichst verhindern.
Grundsätzlich wird das Anmeldeformular zur vertrauensärztlichen Begutachtung von den Personalverantwortlichen des Arbeitgebenden oder vom Case Management ausgefüllt und zusammen mit der unterzeichneten Ermächtigung, den Arztzeugnissen, der Absenzenliste und der Stellenbeschreibung an die PKZH gesandt.
Die versicherte Person wird von den Zuständigen des Arbeitgebenden über die Anmeldung informiert.
Die Kundenbetreuerin oder der Kundenbetreuer der PKZH prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit, wählt abhängig vom Gesundheitsproblem eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt, vereinbart gegebenenfalls einen Termin und erteilt den Auftrag für eine Begutachtung.
Der Termin wird der versicherten Person und dem Arbeitgebenden mitgeteilt und ist verbindlich. Kann ein Termin aus medizinischen Gründen z.B. wegen eines Klinikaufenthalts nicht wahrgenommen werden, sollten Sie dies der PKZH so schnell wie möglich mitteilen.
Wird einem Termin unentschuldigt – Abmeldung 24 Stunden bzw. 1 Arbeitstag vorher – ferngeblieben, müssen die entstandenen Kosten von CHF 290 bis 300 von der versicherten Person übernommen werden.
Als versicherte Person unterschreiben Sie die Ermächtigung zur Einholung medizinischer Auskünfte und Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht. Damit kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt der PKZH die notwendigen Auskünfte zu Ihrem Gesundheitszustand bei behandelnden Ärztinnen und Ärzten der Klinik usw. einholen.
Bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit muss zwingend während den ersten 6 Monaten eine Anmeldung bei der IV eingereicht werden. Sonst verspätet sich der Rentenanspruch.
Die Zuständigen der IV prüfen zuerst berufliche Massnahmen. Falls diese nicht möglich sind, erfolgt die Rentenprüfung.
Nach Abschluss der Prüfung wird immer ein Vorbescheid ausgestellt, zu dem innert 30 Tagen Einwände eingereicht werden können. Gibt es keine Einwände, wird der Entscheid von der IV verfügt. Grundsätzlich übernimmt die PKZH den Entscheid der IV.
Der Bericht besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
Teil A des Berichts beinhaltet die Begutachtung des Gesundheitszustandes.
Teil B enthält die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie empfohlene Massnahmen für weitere Abklärungen, Arbeitsversuche oder Versetzungen. Arbeitgebende erhalten nur den zweiten Teil des Berichts. So bleiben Ihre medizinischen Details vertraulich.
Ja, Sie erhalten den vollständigen Bericht von der PKZH per Post oder sie können ihn anfordern. Nach erfolgter IV-Anmeldung wird der vollständige Bericht auch der IV zur Verfügung gestellt.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht wurde, erhält zudem auch der Unfallversicherer eine Kopie.
Art. 182 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Stadt Zürich beschreibt, wann für Angestellte eine vertrauensärztliche Untersuchung angezeigt ist.
Die Art. 71-76 des Vorsorgereglements der PKZH beschreiben die vertrauensärztliche Begutachtung, das Vorgehen sowie die Rechte und Pflichten.