Falls Sie aus der PKZH austreten, sich selbstständig machen oder auswandern, finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Sie erfahren, was mit Ihrem Vorsorgeguthaben bei einem Wechsel passiert und unter welchen Bedingungen Sie bei uns weiter versichert bleiben können.
Wenn Sie aus der PKZH austreten, überweisen wir Ihr Vorsorgeguthaben – Ihre sogenannte Freizügigkeitsleistung – an Ihre neue Pensionskasse.
In bestimmten Fällen können Sie Ihr Guthaben teilweise oder vollständig als sogenannte Barauszahlung auszahlen lassen.
Wenn Sie beim Austritt bereits 58 Jahre alt sind und nicht in eine neue Pensionskasse aufgenommen werden, erhalten Sie Altersleistungen – ausser Sie sind auf Stellensuche oder machen sich selbstständig. Dann überweisen wir Ihr Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder zahlen es Ihnen bei Selbstständigkeit bar aus.
Sie sind nicht mehr bei der PKZH versichert, wenn:
- Sie Ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt Zürich oder einem Angeschlossenen Unternehmen beenden.
- Ihr Beschäftigungsgrad unter 20% sinkt und gleichzeitig Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn unter CHF 22'680 fällt.
Ihr gesamtes Guthaben nehmen Sie zur Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebenden oder Ihrer neuen Firma mit.
Treten Sie nach Ihrem Austritt nicht direkt in eine neue Pensionskasse ein – zum Beispiel, weil Sie eine Weiterbildung machen oder auf Stellensuche sind – können Sie Ihr Guthaben auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überweisen lassen.
Möchten Sie Ihre Vorsorge während dieser Zeit freiwillig weiterführen, können Sie sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern lassen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie direkt bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Wichtig:
Ihre Anmeldung muss spätestens 3 Monate nach Ihrem Austritt aus der PKZH bei der Auffangeinrichtung eintreffen.
Wenn Sie beim Austritt aus der PKZH 58 Jahre oder älter sind und nicht in eine neue Pensionskasse wechseln, erhalten Sie verbindlich Altersleistungen der PKZH – wahlweise als Rente, als Kapitalauszahlung oder einer Kombination aus beidem.
Wichtig:
Falls Sie eine Kapitalauszahlung wünschen, müssen Sie dies spätestens 1 Monat vor Austritt bei uns beantragen.
Was gilt, wenn Sie weiterarbeiten möchten oder sich selbstständig machen?
In diesen Fällen kann Ihr Vorsorgeguthaben stattdessen auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder unter bestimmten Bedingungen bar ausbezahlt werden.
Wichtig:
Eine Barauszahlung des Guthabens aufgrund von Auswanderung ist nicht mehr möglich.
Falls Ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgebenden gekündigt wurde, können Sie Ihre bisherige Versicherung bei der PKZH freiwillig weiterführen.
Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Guthaben, das Sie bis zu Ihrem Austritt angespart haben.
Wenn Sie im Jahr Ihres Austritts noch nicht 25 Jahre alt werden, waren Sie ausschliesslich gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. In diesem Fall wurde noch kein Altersguthaben aufgebaut – es steht daher kein Guthaben zur Überweisung zur Verfügung.
Eine Auszahlung Ihres Guthabens bzw. Ihrer Freizügigkeitsleistung (sogenannte Barauszahlung) ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind:
- Sie verlassen die Schweiz endgültig:
Wenn Sie sich in einem Land ausserhalb der EU/EFTA niederlassen, ist eine vollständige Auszahlung möglich.
Bei einem Umzug in ein EU-/EFTA-Land kann hingegen nur der überobligatorische Teil Ihres Guthabens ausbezahlt werden.
Der obligatorische Teil gemäss BVG bleibt bis mindestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz. - Sie nehmen eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit auf:
In diesem Fall können Sie eine Barauszahlung beantragen – ein entsprechender Nachweis (AHV-Bestätigung) ist erforderlich. - Ihre Freizügigkeitsleistung ist kleiner als Ihr persönlicher Jahresbeitrag.
In solchen Fällen ist eine Auszahlung ebenfalls möglich.
Ihr Arbeitgebender meldet uns Ihren Austritt. Anschliessend erhalten Sie von uns einen Austrittsfragebogen, in dem Sie angeben können, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen sollen, z. B. an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto.
Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen wir nach Ihrem Austritt. Ab dem Austrittsdatum bis zur Überweisung wird Ihr Guthaben mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst.
Erhalten wir innerhalb von 6 Monaten nach Ihrem Austritt keine Angaben dazu, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen sollen, überweisen wir Ihr Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort wird ein Freizügigkeitskonto auf Ihren Namen eröffnet, auf dem Ihr Guthaben verwaltet wird.
Mit der sogenannten Nachdeckungsfrist bleiben Sie nach Ihrem Austritt aus der PKZH noch während eines Monats gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert, sofern Sie in dieser Zeit nicht bereits in eine neue Pensionskasse eintreten.
Sinkt Ihr Beschäftigungsgrad unter 20% und liegt Ihr Jahreslohn unter dem BVG-Mindestlohn, endet Ihre Versicherungspflicht bei der PKZH.
Sie können weiterversichert bleiben, wenn Ihr Einkommen zusammen mit dem Lohn aus anderen Anstellungen über dem BVG-Mindestlohn von CHF 22'680 liegt. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche PKZH-Kundenbetreuung.
Wenn Sie zwischen 55 und 58 Jahre alt sind und davor mindestens 8 Jahre ohne Unterbruch bei uns versichert waren und nach dem Austritt nicht in eine neue Pensionskasse wechseln, können Sie Ihre Versicherung bei der PKZH freiwillig weiterführen.
Mit Vollendung des 58. Altersjahres erhalten Sie automatisch Altersleistungen der PKZH.
Bitte beachten Sie:
In der freiwilligen Versicherung übernehmen Sie die vollen Beiträge für die Risikoversicherung bei Tod und Invalidität. Sparbeiträge können in dieser Zeit nicht mehr geleistet werden.
Wenn Sie 58 Jahre oder älter sind und Ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgebenden oder im gegenseitigen Einvernehmen auf dessen Initiative hin aufgelöst wurde, können Sie weiterhin bei der PKZH versichert bleiben – sofern Sie nicht direkt in eine neue Pensionskasse aufgenommen werden. Den Antrag müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen.
Diese Möglichkeit bietet Ihnen einen besonderen Vorteil:
Im Falle einer Arbeitslosigkeit bleibt Ihnen durch die Weiterversicherung der Anspruch auf Altersleistungen erhalten – Sie müssen also nicht sofort Altersleistungen beziehen.
Ihre Optionen zur Weiterversicherung
Wenn Sie sich für die Weiterversicherung entscheiden, übernehmen Sie sowohl den Arbeitgebenden- als auch den Arbeitnehmendenbeitrag. Dabei stehen Ihnen 2 Varianten zur Auswahl:
- Weiterversicherung ohne Sparbeiträge
Sie zahlen nur die Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität. - Weiterversicherung mit Sparbeiträgen
Zusätzlich zu den Risikobeiträgen leisten Sie monatliche Sparbeiträge, um Ihre Altersvorsorge weiter aufzubauen.
Gut zu wissen:
Einmal pro Jahr können Sie sich neu entscheiden, ob Sie die Weiterversicherung mit oder ohne Sparbeiträge weiterführen möchten.
Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis beenden, um den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, und überlegen, sich Ihr Pensionskassenguthaben auszahlen zu lassen?
Eine Auszahlung Ihres Guthabens ist möglich, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind hauptberuflich selbstständig und in keiner Pensionskasse mehr obligatorisch versichert.
- Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit. Waren Sie zuvor bereits im Nebenerwerb selbstständig, gilt die Frist von 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem die Selbstständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
- Ihr/-e Ehegatte/-in stimmt der Auszahlung schriftlich zu.
- Sie unterstehen weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Eine Auszahlung ist nicht möglich, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben.
Sie wandern definitiv aus und möchten sich Ihr Pensionskassenguthaben auszahlen lassen?
Dies ist möglich, wenn folgende Bedingungen alle erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis endet vor dem 58. Altersjahr.
- Sie haben sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde für den Wegzug ins Ausland abgemeldet.
- Ihr/-e Ehegatte/-in hat der Auszahlung schriftlich zugestimmt.
- Ausnahme: Ein Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein löst keinen Anspruch auf Barauszahlung aus.
Ausserhalb EU/EFTA
Wenn Sie in ein Land auswandern, das nicht zur EU/EFTA gehört, kann das gesamte Pensionskassenguthaben ausbezahlt werden.
Innerhalb EU/EFTA
Wenn Sie in ein EU- oder EFTA-Land ziehen, gelten aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU besondere Regelungen.
- Sind Sie im neuen Wohnsitzland obligatorisch im dortigen Sozialversicherungssystem versichert, kann nur der überobligatorische Teil Ihres Pensionskassenguthabens ausbezahlt werden.
Der obligatorische Teil – also der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag – bleibt in der Schweiz, zum Beispiel auf einem Freizügigkeitskonto, und kann frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen werden.
- Wenn Sie im neuen Wohnsitzland nicht obligatorisch im dortigen Sozialversicherungssystem versichert sind, kann Ihnen beim Austritt aus der Pensionskasse weiterhin die gesamte Freizügigkeitsleistung, also der obligatorische und überobligatorische Teil, ausbezahlt werden.
In diesem Fall benötigen wir von Ihnen einen Nachweis, dass keine Versicherungspflicht im Sozialversicherungssystem Ihres neuen Wohnsitzlandes besteht.