Wenn Sie bei der Stadt Zürich oder einem bei der PKZH Angeschlossenen Unternehmen angestellt werden, werden Sie bei der PKZH versichert – sofern die Eintrittsbedingungen erfüllt sind. Dabei profitieren Sie von attraktiven Vorsorgeleistungen, die weit über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen.
Versichert werden Sie, wenn alle Bedingungen zutreffen:
- Ihre Anstellung ist unbefristet oder dauert länger als 3 Monate.
Auch bei mehreren, befristeten Einsätzen, die zusammen mehr als 3 Monate umfassen, ohne Unterbrüche von über 3 Monaten, werden Sie in die PKZH aufgenommen. - Sie sind mindestens 18 Jahre alt oder erreichen dieses Alter im laufenden Jahr und haben das AHV-Alter noch nicht erreicht.
- Ihr Jahreslohn liegt über dem gesetzlichen BVG-Mindestlohn von CHF 22'680. Oder: Sie arbeiten mindestens 30% und der Jahreslohn auf ein Vollpensum umgerechnet übersteigt CHF 26'460.
- Sie beziehen keine volle Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung.
Wenn Ihre Anstellung weniger als ein Jahr dauert, gilt als Jahreslohn der Betrag, den Sie bei einer ganzjährigen Anstellung verdienen würden.
Eine freiwillige Versicherung bei der PKZH ist nur in bestimmten Fällen möglich:
Wenn Ihr Lohn bei der Stadt Zürich oder einem Angeschlossenen Unternehmen für sich allein unter dem gesetzlichen Mindestlohn nach BVG liegt – aber zusammen mit weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebenden den Mindestlohn übersteigt – können Sie ein Gesuch um Aufnahme stellen, um den bei der Stadt Zürich oder einem Angeschlossenen Unternehmen erzielten Lohn bei der PKZH zu versichern.
Voraussetzung:
Sie müssen bei der Stadt Zürich oder dem Angeschlossenen Unternehmen mindestens zu 10% angestellt sein.
In bestimmten Fällen ist es möglich, sich von der Versicherung bei der PKZH befreien zu lassen. Ein entsprechendes Gesuch können Sie stellen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Sie sind bei einem anderen Arbeitgebenden bereits für Ihre hauptberufliche Tätigkeit in einer Pensionskasse versichert.
- Sie sind hauptberuflich selbstständig erwerbend.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalverantwortlichen.
Wenn Sie neu bei der PKZH versichert sind, bitten wir Sie, folgende Schritte zu unternehmen:
- Fragebogen für Neueintretende ausfüllen
Der Fragebogen für Neueintretende hilft uns, Ihre Versicherung korrekt zu führen.
Freizügigkeitsguthaben übertragen
Bitte veranlassen Sie die Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens von Ihrer bisherigen Pensionskasse zur PKZH. Mit der Überweisung Ihres Guthabens verbessern Sie Ihre Vorsorgeleistungen und profitieren von attraktiven Zinsen.
Als Mitarbeitende der Stadt Zürich erhalten Sie den Fragebogen und die Überweisungsangaben direkt von Ihrer Arbeitgeberin.
Wenn Sie bei einem Angeschlossenen Unternehmen arbeiten, senden wir Ihnen den Fragebogen und die Überweisungsangaben zu, sobald wir die Eintrittsmeldung Ihres Arbeitgebenden erhalten haben.
Sie sind nicht verheiratet und leben auch nicht in einer gesetzlich eingetragenen Partnerschaft?
Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Partnerin oder Ihren Partner mit dem Unterstützungsvertrag der PKZH abzusichern – für den Fall Ihres Todes.
So gehen Sie vor:
Füllen Sie den Unterstützungsvertrag aus und senden Sie ihn an die PKZH.
Unsere Empfehlung: Erledigen Sie dies gleich beim Eintritt in die PKZH.
Ohne einen Unterstützungsvertrag besteht kein Anspruch auf Leistungen für Ihre Partnerin oder Ihren Partner.
Wie viel von Ihrem Lohn in die Pensionskasse fliesst, lässt sich einfach nachvollziehen. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Ihr versicherter Lohn und Ihre Beiträge zustande kommen.
Ihr Bruttolohn
Die Berechnung beginnt mit Ihrem Bruttolohn – also dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahreslohn, vor Abzug von AHV, Steuern oder anderen Abgaben.
Koordinationsabzug
Damit sich die Leistungen aus der 1. Säule (AHV) und der 2. Säule (Pensionskasse) sinnvoll ergänzen, wird vom Bruttolohn ein fixer Betrag abgezogen – der Koordinationsabzug.
- Er beträgt CHF 26'460 (entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente).
- Bei Teilzeitpensum wird er anteilmässig gekürzt.
Nach diesem Abzug bleibt der versicherte Lohn übrig. Dieser bildet die Basis für Ihre Pensionskassenbeiträge.
Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn = Bruttolohn – Koordinationsabzug
Nur dieser Teil Ihres Lohns wird bei der Pensionskasse berücksichtigt.
Berechnung der Beiträge
Wie viel Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen, hängt ab von:
- Ihrem Alter (je älter, desto höher der Sparbeitrag)
- dem Sparsatz
- der Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Aufteilung der Beiträge
Arbeitgebende und Arbeitnehmende finanzieren die Beiträge in die Pensionskasse gemeinsam. Gesetzlich muss der Arbeitgebende dabei mindestens 50% übernehmen.
Bei der Stadt Zürich ist es noch vorteilhafter: Die Stadt bezahlt 60% der Beiträge, Sie selbst zahlen nur 40%.
Bei Angeschlossenen Unternehmen kann die Aufteilung der Beiträge unterschiedlich sein. Die genauen Informationen dazu erhalten Sie direkt von Ihrem Arbeitgebenden oder gerne auch bei uns.
Die nachfolgende Tabelle gilt nur für die Stadt Zürich. Für Angeschlossene Unternehmen gilt die Beitragsaufteilung gemäss Anschlussvertrag. Dabei werden ungerundete Prozentwerte verwendet.
Eine 39-jährige Angestellte der Stadt Zürich arbeitet zu 100% und verdient einen Jahreslohn von CHF 85'000.
So berechnet sich ihr versicherter Lohn und ihr Sparbeitrag an die Pensionskasse:
Eine 51-jähriger Angestellter eines Angeschlossenen Unternehmens arbeitet zu 80% und verdient einen Jahreslohn von CHF 76'000.
Das Angeschlossene Unternehmen übernimmt 55% der Beitrags, der Angestellte 45%.
So berechnet sich sein versicherter Lohn und ihr Sparbeitrag an die Pensionskasse:
Nein, das ist nicht möglich. Wenn bei Ihnen eine Vorsorgelücke besteht, können Sie diese jedoch mit Einkäufen schliessen und damit Ihre Vorsorge verbessern.
Der Stiftungsrat der PKZH plant, die Sparbeiträge per 1. Januar 2027 anzupassen. Damit möchten wir sicherstellen, dass unser Leistungsziel – eine Alterspension im Alter 65 von rund 60% des letzten versicherten Lohnes – auch in Zukunft für die Mehrheit der Versicherten erreichbar bleibt.
Die Höhe der Alterspension hängt davon ab, wie viel im Laufe des Berufslebens bei der Pensionskasse angespart wurde (das sogenannte Altersguthaben) – und dem Prozentsatz (Umwandlungssatz), mit dem dieses Guthaben bei der Pensionierung in eine monatliche Pension umgerechnet wird.
Das Altersguthaben wächst durch drei Faktoren:
- monatliche Sparbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
- jährliche Zins- und Zinseszinsgutschriften auf dem vorhandenen Guthaben
- freiwillige Einzahlungen (Einkäufe) in die Pensionskasse
Die Sparbeiträge werden in Prozent des jeweils versicherten Lohns berechnet. Da sich dieser Lohn im Laufe des Berufslebens verändert, müssen die Beitragssätze so festgelegt sein, dass sie die typische Lohnentwicklung zwischen dem 25. und 65. Lebensjahr realistisch abbilden. Nur so kann das angestrebte Leistungsziel zuverlässig erreicht werden.
Warum wir die Beiträge anpassen
Die Arbeitswelt verändert sich – und mit ihr auch die Löhne und Karrieren. Die Modellannahmen für die Lohnentwicklung, auf die sich die aktuellen Sparbeiträge stützen, hat sich in den letzten Jahren geändert. Damit sich die Versicherten der PKZH auch künftig auf eine solide Alterspension verlassen können, ist eine Anpassung der Sparbeiträge per 1. Januar 2027 erforderlich.
Höhere Beiträge für Jüngere – Stabilität für Ältere
Die Anpassung setzt frühzeitig an: Die grösste Erhöhung betrifft die 25- bis 29-Jährigen – ihr Beitragssatz steigt um 4.4 Prozentpunkte. Damit wird bereits in jungen Jahren ein solider Grundstein für die Altersvorsorge gelegt. Mit zunehmendem Alter fällt die Erhöhung moderater aus. Für Versicherte ab 55 Jahren bleiben die Beitragssätze bis zur Pensionierung unverändert.
Ja,
- die Senkung des Leistungsziels, was aber eine Anpassung der Stiftungsurkunde bedingen würde, oder
- das Sparen ab Alter 20, womit jedoch die bestehenden Versicherten nicht berücksichtigt worden wären, oder
- die Erhöhung der versicherten Löhne durch Anpassung des Koordinationsabzuges, womit tiefe Löhne überdurchschnittliche mehrbelastet würden.
Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Lohnentwicklung bei den Angeschlossenen Unternehmen verändert hat und auch hier eine Anpassung notwendig ist. Zudem: Nein, der Vorsorgeplan und das Rentenziel sind für alle Versicherten gleich.
Junge Versicherte verbringen mehr Berufsjahre mit der angepassten Lohnentwicklung, deshalb ist bei ihnen die Erhöhung wichtiger. Zudem müssen die Beiträge weniger stark erhöht werden, wenn sie vor allem bei den jüngeren Versicherten angehoben werden, den so kann stark vom Zinseszinseffekt profitiert werden. Durch die Erhöhung vor allem bei den Jüngeren gleichen sich die Beitragshöhen an, wodurch eine mögliche Altersdiskriminierung vermindert wird. Und ältere Arbeitnehmende sollen durch hohe Beiträge auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligt werden.
Ja, durch die höhere Gesamtsumme an Sparbeiträgen wird sich das maximale Einkaufspotenzial per 1. Januar 2027 erhöhen.
Nein, es ist keine Anpassung des Umwandlungssatzes geplant, da der Grund für die Anpassung der Beiträge in der Lohnentwicklung der Aktiv Versicherten und nicht in der Lebenserwartung der Rentenbeziehenden oder dem Zinsumfeld liegt.
Nein, die bisherigen voraussichtlichen Leistungen bleiben bestehen. Alle bereits heute Versicherten erhalten mindestens die gleichen Leistungen wie bisher.
Wie geht es weiter?
Für die Umsetzung braucht es einen politischen Entscheid: Zuständig ist der Gemeinderat der Stadt Zürich. Einen entsprechenden Antrag hat der Stadtrat dem Gemeinderat nun vorgelegt. Mit einem Entscheid ist voraussichtlich im Frühjahr 2026 zu rechnen. Wir werden Sie über die nächsten Schritte auf dem Laufenden halten.