Wenn Sie heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner im Fall Ihres Todes Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der PKZH. Sie müssen dafür nichts weiter unternehmen – ausser, Ihrem Arbeitgebenden die Änderung Ihres Zivilstands mitzuteilen. Er gibt die Information an uns weiter.
Bei einer Scheidung wird das Pensionskassenguthaben, das beide Partner/-innen während der Ehe angespart haben, hälftig aufgeteilt. Damit dies korrekt erfolgen kann, hält die PKZH Ihr Heiratsdatum und die Höhe Ihres Guthabens zum Zeitpunkt der Heirat fest.
Nicht verheiratete Paare, die im Konkubinat leben, können Ihre Beziehung mit dem Unterstützungsvertrag absichern.
Hier können Sie nachlesen, wann und in welcher Höhe Ihre Angehörigen im Todesfall Leistungen von der PKZH erhalten.
Leben Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner im Konkubinat, so können Sie Ihre Beziehung mit dem Unterstützungsvertrag der PKZH absichern. Füllen Sie dazu den Unterstützungsvertrag aus und senden Sie uns diesen zu.
Nicht verheiratete Partner/-innen haben Anspruch auf eine gleich hohe Hinterlassenenrente wie Eheleute, wenn folgende Zusatzbedingungen alle erfüllt sind:
- Beide Partner/-innen sind nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft.
- Zwischen den Partner/-innen besteht keine Verwandtschaft.
- Die Partner/-innen haben unmittelbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt oder der/die überlebende Partner/-in finanziert ein oder mehrere gemeinsame Kinder.
- Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich vereinbart und der Unterstützungsvertrag wurde zu Lebzeiten beider Partner/-innen bei der PKZH eingereicht.
Wenn Sie sich scheiden lassen oder eine eingetragene Partnerschaft auflösen, wird bei der Aufteilung der Vermögenswerte auch Ihr Guthaben bei der PKZH berücksichtigt. Dabei wird das während der Ehe bzw. Partnerschaft angesparte Guthaben in der Regel hälftig geteilt.
Die PKZH gibt Ihnen im Falle einer Scheidung Auskunft über die Höhe der Guthaben, die für den Vorsorgeausgleich relevant sind. Registrierte gleichgeschlechtliche Paare sind Ehepaaren gleichgestellt.
Gericht legt Anteil fest
Die Pensionskasse liefert die benötigten Informationen und bestätigt, dass die Teilung durchgeführt werden kann (sogenannte Durchführbarkeitserklärung). Die Höhe des zu übertragenden Betrags wird jedoch nicht von uns festgelegt – das entscheidet das Gericht oder wird von den Parteien vereinbart.
Wenn Sie Ihren möglichen Ausgleichsanspruch selbst berechnen möchten, stellen die Zürcher Gerichte dafür ein Online-Berechnungsprogramm zur Verfügung.