Möchten Sie nach dem 65. Geburtstag weiterarbeiten? Dann haben Sie die Möglichkeit, den Bezug Ihrer Rente aufzuschieben.
Wenn Sie später in Rente gehen, können Sie weiter Geld für die Rente sparen. Sie können aber auch entscheiden, nicht mehr zu sparen und Ihre Rente bereits beziehen.
Wenn Sie weiterhin sparen, profitieren Sie von diversen Vorteilen:
- Ihr Altersguthaben wird grösser. Dadurch bekommen Sie später mehr Rente.
- Auf Ihr Altersguthaben kommen jedes Jahr Zinsen.
- Wenn Sie später in Rente gehen, wird der Umwandlungssatz höher. Das bedeutet: Sie bekommen nach der Pensionierung eine höhere Rente. Eine Übersicht der Umwandlungssätze finden Sie in unserem Vorsorgereglement.
Die Rente wird ausbezahlt, sobald Sie Ihre Erwerbstätigkeit definitiv beenden – auf Wunsch auch früher. Spätestens jedoch mit Erreichen des 70. Altersjahrs.
Sie erhalten von der PKZH 3 Monate vor Ihrem 65. Geburtstag einen Fragebogen. Darin können Sie uns mitteilen, für welche Option Sie sich entscheiden:
- Aufschub mit Weiterführung der Vorsorge (Vollversicherung mit Spar- und Risikobeiträgen)
- Aufschub ohne Weiterführung der Vorsorge (beitragsfrei)
- Bezug der vollen Alterspension
- Bezug einer Teilalterspension im Rahmen der Lohnreduktion und gleichzeitiger Teilaufschub mit oder ohne Beiträge
Sie können die Alterspension nur aufschieben, wenn Sie beim gleichen Arbeitgebenden weiterbeschäftigt bleiben. Dafür benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebenden. Klären Sie deshalb frühzeitig mit Ihrem Arbeitgebenden, ob Sie ab Alter 65 weiterarbeiten können.
Nein, nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters werden Sie nicht mehr in die Pensionskasse aufgenommen.
Die Weiterversicherung nach Alter 65 ist nur möglich, wenn Sie beim gleichen Arbeitgebenden ohne Unterbruch weiterbeschäftigt bleiben.
Der Aufschub endet
- wenn die Weiterbeschäftigung endet. Städtische Anstellungen werden jeweils auf 1 Jahr befristet, danach erfolgt eine Prüfung, ob das Anstellungsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert wird.
- wenn Sie den Bezug der Altersleistungen beantragen. Spätestens jedoch, wenn Sie das 70. Altersjahr vollenden.
Eine Weiterführung der Vorsorge mit Beiträgen ist nur möglich, wenn Ihr Lohn den Mindestlohn nach BVG (2025: CHF 22'680) überschreitet. Falls der Mindestlohn nicht erreicht wird, muss der Beschäftigungsgrad mindestens 20% betragen.
Ja, das Vorsorgekapital wird bei einem Aufschub mit oder ohne Beiträge immer verzinst.
Ja, die Umwandlungssätze erhöhen sich mit jedem Monat, in dem Sie länger arbeiten. Eine Übersicht der Umwandlungssätze finden Sie in unserem Vorsorgereglement.
Ja, der Arbeitgebende beteiligt sich immer an den Beiträgen.
Die Stadt Zürich beteiligt sich mit 60% an den Beiträgen.
Bei den Angeschlossenen Unternehmen gilt die reguläre Beitragsaufteilung gemäss Anschlussvertrag. Ihre Personalabteilung informiert Sie darüber.
Die Sparbeiträge betragen 15% und die Risikobeiträge 2.5%.
Diese Beiträge gelten ab Alter 66 (ab 1. Januar des Jahres, in dem der 66. Geburtstag gefeiert wird) bis Ende Monat des 70. Geburtstages.
Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird, kommen die Beitragssätze fürs Alter 55-65 zur Anwendung (Beitragssatz 32.2%).
Nein, das ist nicht möglich.
Nein, das ist nicht möglich.
Ja, eine Rückzahlung ist möglich.
Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen beim Kapitalbezug wie bei einer ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung.
Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten Sie Altersleistungen der PKZH.
Die Lohnfortzahlung für städtische Angestellte beträgt 90 Tage.
Wenn Sie bei einem Angeschlossenen Unternehmen angestellt sind, erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgebenden zum Thema Lohnfortzahlung.
Im Todesfall werden Hinterlassenenleistungen ausbezahlt.