Ab dem 58. Altersjahr können Sie Ihr Arbeitspensum in höchstens 3 Teilschritten zu je mindestens 20% reduzieren. Für den verringerten Beschäftigungsgrad erhalten Sie eine anteilsmässige Rente. Die verbleibende Tätigkeit muss mindestens 20% einer Vollbeschäftigung betragen.
Beispiel
Sie arbeiten ab Alter 58 nur noch zu 60% und beziehen zu 40% eine Teilpension.
Bei einer Teilpensionierung ist bei jedem Teilschritt ein Kapitalbezug möglich. Dabei muss die Reduktion des Beschäftigungsgrades mindestens 20% betragen.
Bei dauerndem Absinken des Beschäftigungsgrades unter 20% muss die ganze Altersleistung bezogen werden, sofern der Mindestlohn gemäss BVG ebenfalls unterschritten wird.