Sie haben Ihr 58. Altersjahr vollendet und möchten einen Teil Ihrer Verantwortung beziehungsweise einen Teil Ihres Arbeitspensums abgeben? Das ist möglich – ohne finanzielle Nachteile bei der Rente. Denn Sie können Ihre berufliche Vorsorge freiwillig im bisherigen Umfang weiterführen.
Die sogenannte Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns erlaubt Ihnen einen sanften Ausstieg aus dem Berufsleben – ohne Teilpensionierung. Obwohl Sie weniger Lohn verdienen, bleibt der Beitrag für die Pensionskasse gleich. Das bedeutet: Es wird weiterhin gleich viel in die Pensionskasse eingezahlt wie vorher.
Dieses Angebot ist ab Alter 58 möglich. Nach Erreichen des 60. Altersjahrs beteiligt sich die Stadt sogar an den Beiträgen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Angeschlossene Unternehmen
Für Mitarbeitende von Angeschlossenen Unternehmen wird im Anschlussvertrag geregelt, ob und in welchem Umfang sich der Arbeitgebende an den Beiträgen beteiligt. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgebenden, um mehr darüber zu erfahren.
Mitarbeitende der Stadt Zürich können ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang freiwillig weiterführen, wenn
- sie das 58. Altersjahr vollendet haben,
- der Lohn sich dauerhaft um maximal 40% reduziert,
- die Lohnreduktion nicht zu Vorsorgeleistungen (Alter oder Invalidität) führt,
- und die berufliche Veränderung (Reduktion des Beschäftigungsgrades und/oder Änderung der Funktion) im Betrieb umsetzbar ist.
Angeschlossene Unternehmen
Angeschlossene Unternehmen können in Bezug auf Voraussetzungen und Arbeitgeberbeteiligung an den Beiträgen abweichende Regelungen haben oder die Möglichkeit der Weiterversicherung auch ganz ausschliessen. Als Mitarbeitende eines Angeschlossenen Unternehmens bitten wir Sie, sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgebenden zu wenden.
Sofern sich Ihr Arbeitgebender nicht an den Beiträgen beteiligt, bezahlen Sie die gesamten Spar- und Risikobeiträge auf dem freiwillig weiterversicherten Lohn.
Arbeiten Sie bei der Stadt Zürich, beteiligt sich die Stadt an den Beiträgen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben ein Mindestalter von 60 Jahren erreicht.
- Sie sind seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen bei der Stadt tätig.
- Die berufliche Veränderung ist umsetzbar.
- Die maximale Lohnreduktion durch Reduktion der Arbeitszeit und/oder Funktionsänderung beträgt 40%.
Die Beteiligung der Stadt Zürich ist im städtischen Personalrecht (PR) geregelt. Das Personalrecht und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen (AB) regeln zudem
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Weiterversicherung,
- die Meldepflichten
- und eine allfällige Rückforderung der städtischen Beteiligung.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer HR-Fachperson.
Angeschlossene Unternehmen
Arbeiten Sie bei einem Angeschlossenen Unternehmen, gilt der jeweilige Anschlussvertrag. Dort ist geregelt, ob und unter welchen Bedingungen sich Ihr Arbeitgebender an den Beiträgen beteiligt.
Wenn Sie nach Ihrem 58. Geburtstag weniger verdienen, haben Sie 3 Optionen, wie Sie mit Ihrer beruflichen Vorsorge umgehen können:
- Versicherung gemäss dem neuen, tieferen Lohn
Sie lassen Ihre PK-Beiträge an den reduzierten Lohn anpassen. Ihr Vorsorgekapital wächst etwas weniger schnell an und Ihre Rente wird später entsprechend tiefer ausfallen. - Weiterversicherung des bisherigen Lohns
Sie können sich freiwillig so versichern, als ob Sie weiterhin den alten, höheren Lohn verdienen. Ihr Vorsorgekapital wächst weiter, als ob keine Lohnreduktion stattgefunden hat. Dadurch bleibt Ihre Rente nach der Pensionierung gleich hoch. - Teilpensionierung ab 20% Reduktion
Sie gehen teilweise in Pension und beziehen einen Teil Ihrer Altersrente. Das verbleibende Vorsorgekapital wächst mit den reduzierten Beiträgen weiter an. Ihre zukünftige Rente entspricht dem verbleibenden Lohnanteil. Bei dieser Option steht Ihnen auch ein anteilsmässiger Überbrückungszuschuss (UeZ) zu.
Tipp:
Sprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung oder der PKZH um eine Lösung zu finden, die zu Ihren Bedürfnissen passt.
Bitte wenden Sie sich als städtische Mitarbeitende zuerst an Ihre vorgesetzte Person, um zu klären, ob eine berufliche Veränderung bzw. eine Reduktion des Arbeitspensums und/oder eine Funktionsänderung betrieblich möglich ist.
Bei Ihrer HR-Fachperson erhalten Sie Informationen über das Vorgehen zur Weiterversicherung.
Wichtig ist, dass Sie die Weiterversicherung vor der Lohnreduktion direkt beim HR Ihrer Dienstabteilung beantragen, da eine rückwirkende Weiterversicherung nicht möglich ist. Die Mitteilung an die PKZH erfolgt durch die Stadt Zürich.
Bitte klären Sie als Mitarbeitende eines Angeschlossenen Unternehmens zuerst mit Ihrer vorgesetzten Person, ob eine Reduktion des Pensums bzw. eine Funktionsänderung betrieblich möglich ist.
Von Ihrer HR-Fachperson erhalten Sie die Information, ob Sie Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebenden an den freiwillig weitergeführten Beiträgen haben und ob diese an weitere Voraussetzungen geknüpft sind.
Angeschlossene Unternehmen haben je nach Anschlussvertrag unterschiedliche Regelungen, die zum Beispiel an ein Mindestalter oder eine Anzahl Dienstjahre geknüpft sind.
Die Weiterversicherung müssen Sie noch vor der Lohnreduktion direkt beim Arbeitgebenden beantragen, da eine rückwirkende Weiterversicherung nicht möglich ist. Die Mitteilung an die PKZH erfolgt durch Ihren Arbeitgebenden.
Der freiwillig weiterversicherte Lohn berechnet sich aus:
der Differenz zwischen dem versicherten Ausgangslohn (Lohn vor Lohnreduktion)
und dem verbleibenden versicherten Lohn (Lohn nach Lohnreduktion)
Es ist nicht möglich, einen tieferen oder höheren Lohn zu wählen.
Auf dem freiwillig weiterversicherten Lohn zahlen Sie Spar- und Risikobeiträge, die zusammen mit den ordentlichen Beiträgen direkt vom Lohn abgezogen werden.
Wenn Sie sich für eine freiwillige Weiterversicherung Ihres bisherigen Lohnes entscheiden, bleiben die voraussichtlichen Altersleistungen in gleicher Höhe erhalten. Auch die Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall werden weiterhin auf Basis dieses Lohns berechnet.
Bitte beachten Sie:
Während der Dauer der freiwilligen Weiterversicherung ist es nicht möglich, die damit verbundene Lohneinbusse zusätzlich mit einer vorzeitigen Teilpensionierung oder einem Überbrückungszuschuss (UeZ) auszugleichen.
Die Weiterversicherung endet in folgenden Fällen:
- mit vollendetem 65. Altersjahr, unabhängig, ob Sie über das 65. Altersjahr bei Ihrem Arbeitgebenden weiterbeschäftigt bleiben
- auf das Ende des Folgemonats, wenn Sie die Auflösung der Weiterversicherung verlangen
- bei einer weiteren Lohnreduktion, wenn der effektive Lohn nach Lohnreduktion 60% des Ausgangslohns nicht mehr erreicht
- bei einer Lohnerhöhung, wenn der effektive Lohn nach Lohnerhöhung den Ausgangslohn übersteigt
- bei Eintritt eines Vorsorgefalls wegen Tod oder Invalidität
- wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen, für die Sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen
Steigt der Lohn wieder über den Ausgangslohn (Lohn vor Lohnreduktion), wird die Weiterversicherung aufgehoben und die Vorsorgeleistungen orientieren sich am neuen, höher versicherten Lohn.
Sofern Ihr Lohn maximal 40% (Mitarbeitende der Stadt Zürich) oder maximal 50% (siehe Anschlussvertrag bzw. das Anstellungsreglement des Arbeitgebenden) beträgt, kann eine zusätzliche Weiterversicherung beantragt werden.
Übersteigt die Summe der Lohnreduktionen aber den maximal erlaubten Wert, wird die gesamte freiwillige Weiterversicherung beendet. Es bleibt nur der effektive Lohn bei der PKZH versichert.
Nein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden, endet damit auch die Versicherung bei der PKZH. Ihr Guthaben überweisen wir in diesem Fall an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebenden. Sobald Sie in eine neue Pensionskasse eintreten, sind Sie nach deren Bestimmungen versichert.
Statt einer Überweisung Ihres Guthabens an die neue Pensionskasse können Sie sich alternativ bei der PKZH pensionieren lassen und direkt Altersleistungen von uns beziehen.
Ja, Einkäufe in die Pensionskasse sind weiterhin möglich. Die Höhe eines möglichen Einkaufs richtet sich nach dem vollen versicherten Lohn – das heisst: inklusive dem freiwillig weiterversicherten Lohnanteil. So können Sie Ihre Altersleistungen weiter gezielt verbessern.
Sie können Ihr Vorsorgeguthaben auch weiterhin für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum verwenden – zum Beispiel für den Kauf oder Neubau einer Immobilie oder die Rückzahlung einer bestehenden Hypothek.
Auch haben Sie weiterhin die Möglichkeit, Ihr Vorsorgekapital bei Pensionierung ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen. Bei einem Teilaltersrücktritt ist ein Kapitalbezug im Verhältnis zum Umfang des Rücktritts möglich.
Nein. Wenn Sie sich freiwillig weiterversichern, haben Sie auf dem weiterversicherten Teil keinen Anspruch auf den UeZ.