Bei einem Todesfall verfällt das Pensionsvermögen nicht, es geht an die Hinterbliebenen. Erfahren Sie, wer begünstigt wird.
In der Regel erhalten Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner sowie Ihre Kinder eine Hinterlassenenrente.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch folgende Personen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben:
- geschiedene Ehegatten
- ehemalige eingetragene Partnerinnen oder Partner
- unverheiratete Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- Stiefkinder oder Pflegekinder, die Sie unterstützt haben
Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes noch nicht pensioniert sind, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Todesfallsumme ausbezahlt.
Überlebende Ehegatten sowie eingetragene Partner/-innen haben Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf.
- Sie beziehen eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung.
- Sie sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert. Eine vorgängig gemeldete Lebensgemeinschaft, die zu Lebzeiten mit dem offiziellen Unterstützungsvertrag der PKZH bestätigt wurde, wird dabei angerechnet.
Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, hat die/der überlebende Partner/-in Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen.
Wie hoch die Pension für Ihren überlebenden Ehepartner oder Ihre Partnerin ausfällt, hängt davon ab, ob Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes noch im Erwerbsleben standen oder bereits pensioniert waren.
Je nach Situation gelten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen:
- Vor der Pensionierung: Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt 2/3 der versicherten Invalidenpension (inkl. Zusatzpension).
- Bei aufgeschobener Pensionierung: Haben Sie nach dem ordentlichen Pensionierungsalter weitergearbeitet, beträgt die Pension 2/3 der Alterspension, auf die Sie Anspruch gehabt hätten.
- Nach der Pensionierung: Die Pension entspricht 2/3 der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenpension.
Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der PKZH, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Ehegattenpension – beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert.
- Im Scheidungsurteil wurde der/dem überlebenden Ex-Ehefrau/-mann eine Unterhaltsrente zugesprochen.
Ist im Scheidungsurteil festgelegt, dass die Unterhaltsrente nur für eine bestimmte Zeit gezahlt wird, endet auch der Anspruch auf die Hinterlassenenrente mit Ablauf dieser Frist.
Nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft haben überlebende eingetragene Partner/-innen die gleiche Rechtsstellung wie geschiedene Ehegatten.
Die Pension für geschiedene Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner/-innen entspricht grundsätzlich der Hälfte der Ehegattenpension. Wenn die Hinterlassenenrente der PKZH zusammen mit anderen Renten, z. B. von der AHV oder einer anderen Versicherung, höher ist als der festgelegte Unterhaltsbetrag, wird die PKZH-Rente gekürzt.
Nicht verheiratete Lebenspartner/-innen sind den verwitweten Ehegatten bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Pension bzw. einmaligen Abfindung gleichgestellt, sofern alle folgenden Zusatzbedingungen erfüllt sind:
- Beide Partner/-innen sind nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die/der überlebende Partner/-in kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf.
- Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf dem Unterstützungsvertrag schriftlich vereinbart und zu Lebzeiten beider Partner/-innen bei der PKZH eingereicht.
Der Anspruch auf eine Partnerpension muss spätestens 3 Monate nach dem Tod geltend gemacht werden.
Wie hoch die Rente für Ihre überlebende Partnerin oder Ihren überlebenden Partner ausfällt, hängt davon ab, ob Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes noch im Erwerbsleben standen oder bereits pensioniert waren.
Je nach Situation gelten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen:
- Vor der Pensionierung: Die Ehegatten- oder Partnerpension beträgt 2/3 der versicherten Invalidenpension (inkl. Zusatzpension).
- Bei aufgeschobener Pensionierung: Haben Sie nach dem ordentlichen Pensionierungsalter weitergearbeitet, beträgt die Pension 2/3 der Altersrente, auf die Sie Anspruch gehabt hätten.
- Nach der Pensionierung: Die Pension entspricht 2/3 der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenpension. Der Anspruch dauert bis zum 18. Altersjahr. Wenn das Kind noch in Ausbildung ist, erstreckt sich der Anspruch längstens bis zum 25. Altersjahr. Kinder, die höchstens zu 50% erwerbsunfähig sind, haben einen unbefristeten Anspruch, sofern die Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten ist.
Stief- und Pflegekinder sind den eigenen Kindern gleichgestellt, wenn die verstorbene Person für deren Unterhalt aufgekommen ist.
Die Waisenpension beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfälliger Zusatzpension. Die Waisenzusatzpension wird längstens so lange bezahlt, bis die verstorbene Person das 65. Altersjahr vollendet hätte.
Die Höhe der Leistungen für erwerbsunfähige Kinder nach Vollendung des 18. Altersjahres richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Nach dem Tod von Versicherten, die noch nicht pensioniert waren – sogenannte «Aktiv Versicherte» – können Angehörige eine Todesfallsumme beantragen. Nach dem Tod von bereits pensionierten Personen wird keine Todesfallsumme fällig. Das Gesuch muss spätestens 6 Monate nach dem Tod eingereicht werden.
Wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung haben, entspricht die Todesfallsumme dem vorhandenen Altersguthaben.
Andernfalls wird die Todesfallsumme um den Barwert dieser Leistungen gekürzt. Der Barwert ist das Kapital, das die PKZH behalten muss, um die Auszahlung der Renten oder einmaligen Abfindung sicherzustellen.
Die sogenannte «Begünstigtenordnung» legt fest, wer die Todesfallsumme erhält. Die Begünstigten sind in drei Gruppen a, b und c eingeteilt. Wenn es mehrere Anspruchsberechtigte innerhalb der Gruppen b) oder c) gibt, wird die Todesfallsumme anteilmässig nach Köpfen ausbezahlt.
Kann die Todesfallsumme niemandem zugesprochen werden, so verfällt sie an die PKZH.
Gruppe a)
Ehegatten oder eingetragene Partner/-innen – wenn diese nicht vorhanden sind:
Gruppe b)
die Person, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss – wenn diese nicht vorhanden sind:
Personen, die von der versicherten Person mindestens in den letzten 2 Jahren bis zu ihrem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind – wenn diese nicht vorhanden sind:
Gruppe c)
Kinder der versicherten Person – wenn diese nicht vorhanden sind:
Vater und Mutter – wenn diese nicht vorhanden sind:
Geschwister, diese jedoch nur, wenn sie mittels schriftlicher Erklärung ausdrücklich begünstigt wurden.
Die Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Altersguthaben, also dem ganzen Betrag, den die verstorbene Person während ihres Berufslebens angespart hat. Bei der Berechnung wird der sogenannte Barwert abgezogen. Der Barwert ist das Kapital, das die PKZH behalten muss, um die Pensionen an alle Hinterbliebenen auszuzahlen.
Bei jüngeren Versicherten, deren Ehegatten oder Partner/-innen Anspruch auf eine Ehegattenpension haben, ist der Barwert der Pensionen in der Regel höher als das Altersguthaben, das bis zum Tod angespart wurde. Das bedeutet, in solchen Fällen gibt es daher keine zusätzliche Todesfallsumme.
- Die Reihenfolge der Gruppen a) bis c) kann nicht geändert werden. Das bedeutet: Wenn es einen überlebenden Ehegatten oder eingetragene/-n Partner/-in gibt, ist diese Person immer an erster Stelle alleine begünstigt. Kinder, Eltern und Geschwister kommen als Anspruchsberechtigte nur bei Fehlen von Begünstigten der Gruppen a) und b) infrage.
- Der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten kann nicht erweitert werden. Einzige Ausnahme sind Geschwister: Sie können in der Gruppe c) mit einer schriftlichen Erklärung zusätzlich als Begünstigte bezeichnet werden.
- Die Rangfolge in den Gruppen b) und c) ist flexibel: Innerhalb der gleichen Gruppe können die Rangfolge und die Anteile der möglichen Anspruchsberechtigten beliebig geändert werden, indem beispielsweise die Eltern vor den Kindern begünstigt werden oder nur eines von zwei Kindern begünstigt wird.
- Mehrere Personen in einer Gruppe zusammenfassen: Innerhalb der gleichen Gruppe (b oder c) können mehrere Personen zusammengefasst werden. Zum Beispiel können der Lebenspartner und eine unterstützte Person als gleichrangig Begünstigte mit gleichen oder unterschiedlichen Anteilen bezeichnet werden.
Eine Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung ist immer nötig, wenn Sie Geschwister begünstigen möchten.
Darüber hinaus ist eine Änderung erforderlich, falls Sie die reglementarisch vorgesehene Rangfolge innerhalb der Begünstigtengruppen b) oder c) anders regeln möchten.
Oder wenn sie bei mehreren Begünstigten innerhalb dieser Gruppen keine anteilmässige Auszahlung der Todesfallsumme nach Köpfen wollen, sondern eine eigene Aufteilung möchten.
Das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung» kann schon zu Lebzeiten durch die versicherte Person bei der PKZH oder erst im Todesfall bzw. spätestens innert 6 Monaten nach dem Tod durch die Begünstigten eingereicht werden.
Wird das Formular zu Lebzeiten eingereicht, erhält die versicherte Person eine Eingangsbestätigung. Ob die Auszahlung der Todesfallsumme so möglich ist, wie in der Erklärung gewünscht, kann erst im Todesfall beurteilt werden. Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen, die dann gelten.
Sie können die reglementarische Begünstigtenordnung unter gewissen Voraussetzungen ändern. Bitte verwenden Sie dafür das folgende Formular: