Ihren persönlichen Vorsorgeausweis erhalten Sie von uns jedes Jahr per Post zugeschickt. Der Versand erfolgt mit Stichtag 1. Juni und berücksichtigt die städtischen Lohnmassnahmen per April. Sie finden Ihren Ausweis zudem jederzeit tagesaktuell im Webportal.
Darauf finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Ihr Vorsorgeguthaben und die Leistungen daraus. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, was die einzelnen Positionen bedeuten.
Einige allgemeine Hinweise zum Vorsorgeausweis:
- Es sind immer alle Positionen aufgeführt, auch wenn keine Werte vorhanden sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie erst seit dem aktuellen Jahr bei der PKZH versichert sind.
- Die Leistungen werden unabhängig vom Zivilstand angezeigt. Das heisst, ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenleistungen ist immer aufgeführt.
- Aus dem Vorsorgeausweis lässt sich kein Anspruch ableiten. Wie viel Alters- oder Invaliditätspension Sie tatsächlich erhalten, wird festgelegt, wenn das Ereignis eingetroffen ist.
- Die Angaben auf Ihrem Vorsorgeausweis beziehen sich auf das aktuell gültige Vorsorgereglement. Das Reglement kann sich ändern.
Personaldaten
Ganz oben auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie Ihre persönlichen Daten.
Wichtig:
Teilen Sie Änderungen bei Zivilstand, Name oder Adresse direkt Ihren Arbeitgebenden mit, die diese Daten dann an die Pensionskasse weiterleiten.
Gemeldeter Lohn
Das ist der pensionskassenpflichtige Lohn, der uns vom Arbeitgebenden gemeldet wurde.
Versicherter Lohn
Jahresbruttolohn minus Koordinationsabzug ergibt den versicherten Lohn. Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen, einfachen AHV-Rente. Er stellt sicher, dass die Leistungen der AHV und der Pensionskasse nicht doppelt finanziert werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird er anteilsmässig berechnet.
Übertrag Vorjahr per 01.01.20XX
Altersguthaben zu Beginn des abgelaufenen Jahres
Altersguthaben am 31.12.20XX
Altersguthaben am Ende des abgelaufenen Jahres
Hinweis:
Der BVG-Anteil ist im Altersguthaben bereits inbegriffen. Es handelt sich dabei um eine Vergleichsrechnung, mit der nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Minimalvorschriften eingehalten werden.
Altersguthaben
Das Altersguthaben entspricht Ihrem angesparten Pensionskassenguthaben. Bei einem Austritt aus der Pensionskasse wird es als sogenannte «Freizügigkeitsleistung» an die neue Pensionskasse übertragen.
Buchungen im Vorjahr
Manchmal müssen nach Abschluss des Geschäftsjahres Buchungen ins Vorjahr gemacht werden. Zum Beispiel bei verspätet gemeldeten Lohnänderungen. Wenn solche Buchungen gemacht worden sind, erscheinen sie hier zusammengefasst unter Position «Buchungen ins Vorjahr».
Jährliche Beiträge
Die hier aufgeführten Beiträge werden auf Basis des unter Position 1 angegebenen «Versicherter Lohn» berechnet.
Möglicher Einkauf
Falls Ihr Altersguthaben nicht reicht, um die maximal mögliche Rente zu finanzieren, besteht Einkaufspotenzial. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem zum 31.12. hochgerechneten Altersguthaben und den maximalen Versicherungsleistungen, die als Richtwert im Reglement definiert sind.
Hinweis:
Sie haben die Möglichkeit mittels freiwilligen Einzahlungen Ihre Altersleistungen zu verbessern. Sie können von uns jederzeit eine Simulationsberechnung für einen möglichen Einkauf verlangen.
Möglicher Betrag für Wohneigentum
Ihr Pensionskassenguthaben können Sie für die Finanzierung von Wohneigentum beziehen oder verpfänden. Unter dieser Position sehen Sie den maximalen Betrag, der dafür zur Verfügung steht.
Bestehende Vorbezüge/Pfändungen
In dieser Position sehen Sie, ob Sie Ihr Altersguthaben bereits für die Wohneigentumsförderung eingesetzt haben und wie gross dieser Beitrag ist. Bereits getätigte Teilrückzahlungen sind darin berücksichtigt.
Heiratsangaben
Bei verheirateten Versicherten ist hier ersichtlich, wie viel Pensionskassenguthaben Sie angespart hatten, bevor Sie geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
Invalidenpension
Diese Position zeigt die Leistungen, die Sie im Falle einer vollen Invalidität lebenslang erhalten.
Befristete Zusatzpension
Die Zusatzpension wird zusammen mit der Invalidenpension ausbezahlt. Ab Alter 65 fällt sie weg. Die Zusatzpension ist so berechnet, dass Sie zusammen mit der Invalidenpension 60% des versicherten Lohns erhalten.
Ehegatten- und Partnerpension
Im Falle Ihres Todes beträgt die Pension für Ehegatten oder bei Partnerschaft 2/3 der Invalidenpension. Zudem gibt es eine Zusatzpension bis zum Zeitpunkt, an dem Sie das Alter 65 erreicht hätten. Voraussetzung für den Anspruch einer nicht verheirateten Partnerpension ist, dass zu Lebzeiten der Unterstützungsvertrag eingereicht worden ist.
Waisenpension
Für jedes Kind unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren, falls es noch in Ausbildung ist, wird eine Waisenpension ausbezahlt. Zudem gibt es eine Zusatzpension bis zum Zeitpunkt, an dem die verstorbene Person das Alter 65 erreicht hätte. Für Vollwaisen beträgt der Anspruch das Doppelte der Waisenpension.
Die in dieser Tabelle aufgeführten Werte entsprechen der Rente, die Sie zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussichtlich erhalten werden, sofern der versicherte Lohn unverändert bleibt. Bestandteile der Berechnung sind das bereits bestehende Altersguthaben und die zukünftigen Beiträge und Zinsen, die bis zur Pensionierung hochgerechnet werden. Für diese Hochrechnung rechnen wir mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 2%. Das berechnete Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz der PKZH ergibt die voraussichtliche Rente.
Alterspension ohne und mit Einkauf
Wenn Sie über ein Einkaufspotenzial verfügen (siehe Position 5), dann ist hier die Alterspension mit oder ohne dem vollständigen Einkauf angegeben.
Hinweis:
Hochrechnungen über eine längere Dauer sind naturgemäss unsicher. Die exakten Altersleistungen können erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung definitiv bestimmt werden.