Sie wollen sich den Traum eines eigenen Zuhauses erfüllen? Dafür können Sie Ihr Vorsorgeguthaben verwenden - entweder als Vorbezug oder als Verpfändung. Beim Vorbezug erhalten Sie das Geld. Bei der Verpfändung bleibt es in der Pensionskasse, dient aber als Sicherheit für einen Kredit.
Sie können Ihr Guthaben in folgenden Fällen vorbeziehen oder verpfänden:
- Finanzierung von Wohneigentum, das Sie selbst nutzen – jedoch keine Ferien- oder Zweitwohnungen, Garagen oder Schwimmbädern
- ganze oder teilweise Abzahlung von Hypotheken
- wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen in Ihre Immobilie – jedoch keine reinen Unterhaltsarbeiten
- Erwerb von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird
Wichtiger Hinweis
Die Mittel der beruflichen Vorsorge können jeweils nur für ein Objekt genutzt werden. Wenn Sie mehrere Vorbezüge machen wollen, müssen zwischen den einzelnen Bezügen mindestens 5 Jahre liegen.
Bei einem Vorbezug müssen Sie mindestens CHF 20'000 beziehen – ausser wenn Sie Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft kaufen. In diesem Fall gibt es keinen Mindestbetrag.
Im Fall einer Verpfändung können Sie einen fixen Betrag oder das gesamte Guthaben verpfänden.
Grundsätzlich können Sie Ihr Vorsorgeguthaben bis zum vollendeten 65. Altersjahr für Investitionen in Ihr Eigenheim nutzen.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr können Sie Ihr ganzes Guthaben vorbeziehen oder verpfänden. Danach steht nur noch das Guthaben zur Verfügung, das Sie zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres angespart hatten oder die Hälfte des aktuellen Rentenanspruchs – je nachdem welcher der beiden Werte höher ist.
Spezialfälle
- Wer nach Entlassung weiterversichert ist, kann keinen Vorbezug mehr beziehen, wenn die Weiterversicherung länger als 2 Jahre gedauert hat.
- Wenn Sie in den letzten 3 Jahren einen Einkauf in die Pensionskasse geleistet haben, können Sie diesen Teil nicht beziehen - inklusive der Zinsen daraus.
- Bei verheirateten Personen oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung des/der Ehemanns/-frau oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners nötig.
Für den Kauf einer eigenen Immobilie oder eine Investition in Ihr Eigenheim können Sie Ihr Vorsorgeguthaben entweder vorbeziehen oder verpfänden.
Vorbezug
Bei einem Vorbezug lassen Sie sich alles oder einen Teil Ihres Guthabens von Ihrem Vorsorgekonto auszahlen. Ein Vorbezug reduziert Ihre Altersleistungen. Jedoch können Sie den Betrag später wieder zurückzahlen. Auf einen Vorbezug bezahlen Sie Steuern. Diese werden unabhängig von Ihrem übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Steuersatz erhoben.
Nach einer Rückzahlung können Sie die bezahlten Steuern anteilig zurückfordern.
Verpfändung
Bei einer Verpfändung bleibt das Geld auf Ihrem Vorsorgekonto und Sie behalten die vollen Altersleistungen. Das verpfändete Guthaben dient als Sicherheit und wird im Gegensatz zum Vorbezug nicht ausbezahlt. Die Bank kann aber auf das verpfändete Guthaben zugreifen, falls Sie Ihren Kredit nicht wie vereinbart abbezahlen.
Wenn die Pfandsumme davon betroffen ist, ist die Zustimmung des Geldgebenden erforderlich für folgende Fälle:
- Barauszahlung des Vorsorgeguthabens
- Auszahlung von Vorsorgeleistungen, also zum Beispiel Renten
- Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung im Scheidungsfall auf die Ehegattin oder den Ehegatten der versicherten Person oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf die andere eingetragene Partnerin bzw. den anderen eingetragenen Partner.
Wechselt die versicherte Person zu einer neuen Pensionskasse, wird der Geldgebende darüber informiert.
Das Pfand kann vor einem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verwertet werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Immobilie verkauft wird, bevor die versicherte Person pensioniert wird.
In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Verpfändung, sondern um einen Vorbezug.
Für einen Vorbezug reichen Sie das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular zusammen mit den benötigten Unterlagen ein. Das Gesuchsformular können Sie hier online oder telefonisch anfordern.
Regelungen nach Zivilstand
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten muss das Formular auch von der Ehepartnerin/vom Ehepartner bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unterschrieben werden. Diese Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Vorbezug höher als CHF 10'000 ist.
Bei nicht verheirateten Personen benötigen wir eine amtliche Zivilstandsbescheinigung. Als Schweizer Bürger/-in reichen Sie dazu einen aktuellen Personenstandsausweis ein.
Für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige müssen eine Bestätigung über den registrierten Personenstand oder eine andere amtliche Bestätigung des Zivilstandes einreichen.
- Kopie des Kaufvertrags oder Kaufvertragsentwurfs
- Bankbestätigung über den Verwendungszweck mit Angaben für die Überweisung (Kontonummer, Kontoinhaber/-in)
- bei Zahlung direkt an Verkäufer/-in gemäss Zahlungsinstruktionen im Kaufvertrag
- Sobald vorliegend: Kopie des beurkundeten Kaufvertrags mit notarieller Grundbuchanmeldung
- Kopie beurkundeter Kaufvertrag über das Land mit notarieller Grundbuchanmeldung
- von allen Parteien unterzeichneter Werk-, Architektur- oder Generalunternehmervertrag und Baubewilligung
- Bankbestätigung über den Verwendungszweck mit Angaben für die Überweisung (Kontonummer, Kontoinhaber/-in)
Da bei Erwerb bzw. Neubau einer Liegenschaft die Überweisung des Vorbezugs erst nach der Eigentumsübertragung erfolgt, stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen zu Gunsten Ihrer Bank oder des Verkäufers aus.
Bitte reichen Sie uns für die Auszahlung den beurkundeten Kaufvertrag mit notarieller Grundbuchanmeldung ein.
- aktueller Grundbuchauszug
- Bankbestätigung über den Verwendungszweck und die Höhe der aktuellen Hypothekarschuld mit Angaben für die Überweisung (Kontonummer, Kontoinhaber/-in)
- aktueller Grundbuchauszug
- Kostenvoranschläge, Offerten, Rechnungen, Werkverträge, Architekturvertrag
- Bestätigung der Bank, dass der Vorbezug für werterhaltende und/oder wertvermehrende Investitionen verwendet wird mit Angaben für die Überweisung (Kontonummer, Kontoinhaber)
Wir haben einige Beispiele zusammengestellt, welche Renovationen Sie mit Pensionskassenguthaben finanzieren können und welche nicht. Diese Auflistung ist nicht abschliessend und hat vor allem informativen Charakter. Eine verbindliche Beurteilung erfolgt im Einzelfall, sobald alle Unterlagen vorliegen.
Zulässige Renovationen
- Renovationen Wohnraum (Böden, Wände, Decken, Türen)
- Ausbau Dachstock, Estrich
- Wintergarten beheizt
- Komplett neue Küche, neues Badezimmer
- Ersatz Heizung
- Erneuerung aller Fenster
- Erneuerung des Dachs
Nicht zulässige Renovationen
- Swimmingpool
- Garage
- Kochherd, Waschmaschine, Badewanne, Dusche
- Umgebungsarbeiten, Gartenarbeiten
- Kanalisation
- Möbel
- Verrechnung von Eigenleistungen
- Rechnungen aus dem Baumarkt
- Sämtliche Gebühren und Planungskosten
Wir überweisen den gewünschten Vorbezug nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen auf ein Baukreditkonto. Laufende Rechnungen werden von der Bank beglichen. In diesem Fall benötigen wir ein Schreiben der Bank mit den Kontoangaben und der Bestätigung, dass der Vorbezug im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge genutzt wird.
Ebenfalls möglich ist die Überweisung an einen Generalunternehmer oder den Hersteller. Bitte beachten Sie, dass nur eine Zahlung stattfinden kann.
- Kopie rechtsgültig unterzeichneter Mietvertrag
- Bestätigungsschreiben der Wohnbaugenossenschaft über die Höhe der Anteilsscheine, die Sie erwerben und dass beim Austritt aus der Genossenschaft der Vorbezug vollständig an die Pensionskasse zurückgezahlt wird. In der Bestätigung sind die Überweisungsangaben (Konto- bzw. PC-Nummer, Kontoinhaber) mitzuteilen.
Physische Anteilsscheine müssen bei der Pensionskasse hinterlegt werden.