Damit wir die Versicherung Ihrer Mitarbeitenden korrekt führen können, melden Sie uns bitte den anrechenbaren Lohn und den Beschäftigungsgrad und überweisen Sie die entsprechenden Beiträge an die PKZH.
Änderungen bei Lohn oder Beschäftigungsgrad können Sie einfach und sicher über das Arbeitgeberportal melden.
Bitte beachten Sie:
- Änderungen, die zwischen dem 1. und 15. des Monats erfolgen, werden per 1. des laufenden Monats berücksichtigt.
- Änderungen, die zwischen dem 16. und dem Monatsende erfolgen, werden per 1. des folgenden Monats angepasst.
Der anrechenbare Lohn, auch PK-pflichtiger Lohn genannt, ist der Lohn, den Sie der PKZH melden. Er bestimmt, ob Personen in die Pensionskasse aufgenommen bzw. ausgeschlossen werden und bildet die Grundlage für die Berechnung des versicherten Lohns.
Der anrechenbare Lohn entspricht grundsätzlich dem AHV-pflichtigen Lohn. Ausnahmen sind Lohnbestandteile, die im Vorsorgereglement oder im Anschlussvertrag ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die Höchstgrenze entspricht dem gesetzlichen Maximum und liegt bei CHF 907'200. Im Anschlussvertrag können Sie eine tiefere Grenze festlegen.
Die folgenden Lohnbestandteile werden gemäss Vorsorgereglement beim anrechenbaren Lohn nicht berücksichtigt:
- Prämien jeglicher Art: Treueprämien, Vergütungen für besondere Dienstleistungen und Prämien für Ideenmanagement bzw. Vorschlagswesen
- Vergütungen für Überzeit, Überstunden und Arbeitszeitsaldo sowie für nicht bezogene Ferien und Ruhetage
- Abgangsentschädigungen bei unverschuldeter Entlassung
Sie haben die Möglichkeit Lohnbestandteile im Anschlussvertrag auszuschliessen, wenn diese über dem BVG-Obligatorium von CHF 90'700 liegen. Regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile sollen jedoch in der beruflichen Vorsorge versichert und zum anrechenbaren Lohn dazugerechnet werden. Wir raten daher ab, solche Lohnbestandteile auszuschliessen.
Seit dem 1. Januar 2025 werden die folgenden Lohnbestandteile nicht mehr ausgenommen und sind versicherungspflichtig:
- Verpflegungsentschädigungen
- Honorare jeglicher Art
- Entschädigungen für Dienstleistungen des Schulpersonals im Rahmen des Globalkredits der Schulen der städtischen Volksschule
Verpflegungsentschädigungen werden nur dann zum anrechenbaren Lohn hinzugerechnet, wenn sie AHV-pflichtig sind.
Honorare gehören zum anrechenbaren Lohn, wenn sie AHV-pflichtig sind. Dazu gehören auch Honorare und ähnliche Vergütungen, die Personen als Organe einer juristischen Person erhalten, z. B. als Verwaltungsrat oder Vorstandsmitglied.
Nicht versicherungspflichtig sind Honorare, wenn die betroffene Person nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist oder im Haupterwerb selbständig ist.
Wir empfehlen Ihnen, in solchen Fällen das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen und bei einer Nicht-Aufnahme das Formular «Erklärung Haupt-/Nebenerwerb» unterzeichnen zu lassen.
Wenn Beschäftigungsumfang oder Lohn nicht im Voraus feststehen oder unregelmässig anfallen, melden Sie uns bitte – in Absprache mit der versicherten Person – eine Schätzung des mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrades und Durchschnittslohns. Wir empfehlen, diese Schätzung ein- bis zweimal jährlich zu überprüfen und uns allfällige Anpassungen mitzuteilen.
Bitte melden Sie uns den - nach Ablauf der 100%-igen Lohnfortzahlung - reduzierten Lohn infolge Krankheit. Der Beschäftigungsgrad bleibt unverändert.
Der anrechenbare Lohn abzüglich Koordinationsabzug ergibt den versicherten Lohn. Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen, einfachen AHV-Rente. Er stellt sicher, dass die Leistungen der AHV und der Pensionskasse nicht doppelt finanziert werden. Der Koordinationsbetrag entspricht bei der PKZH dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Er wird bei Teilbeschäftigung anteilmässig berechnet. Aus diesem Grund ist auch die Höhe des Beschäftigungsgrades wichtig.
Alle Beiträge werden in Prozenten des versicherten Lohns berechnet. Die gültigen Prozentsätze für die Gesamtbeiträge finden Sie im Vorsorgereglement oder hier. Die aufgeführten Beitragssätze sind im Verhältnis 60% (Arbeitgebende) zu 40% (Versicherte) aufgeteilt. Bitte beachten Sie, dass es sich um gerundete Werte handelt, die nur für die städtischen Versicherten gelten.
Beiträge werden so lange erhoben, wie ein Lohn oder ein Lohnersatz (z. B. Krankentaggeld) über Sie als Arbeitgebende ausgerichtet wird. Wird das Krankentaggeld nach dem Austritt einer versicherten Person direkt vom Krankentaggeld-Versicherer ausbezahlt, fallen keine Beiträge mehr an. Reduziert sich der Lohn nach Ablauf der Lohnfortzahlung, werden die Beiträge vom reduzierten Lohn erhoben, der Beschäftigungsgrad bleibt unverändert.
Für die Berechnung von allfälligen Invalidenleistungen ist jedoch weiterhin der Lohn vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend.
Während eines unbezahlten Urlaubs werden keine Sparbeiträge entrichtet, die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge sind jedoch weiterhin geschuldet - so bleibt der volle Risikoschutz bestehen.
Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden direkt aus dem Vermögen der PKZH bezahlt. Weder Ihnen als Arbeitgebende noch den Versicherten werden dafür Kosten belastet.
Gemäss Vorsorgereglement der PKZH werden die Verwaltungskostenbeiträge vollständig Ihnen als Arbeitgebende belastet. Die Beiträge betragen 0.15% der koordinierten Löhne. Das entspricht im Durchschnitt rund CHF 120 pro versicherte Person – also etwa drei Vierteln des Verwaltungsaufwands, der in dieser Versichertengruppe tatsächlich anfällt.
Als Angeschlossenes Unternehmen können Sie im Anschlussvertrag die Höhe Ihrer Arbeitgeberbeteiligung selbst festlegen – im Rahmen der BVG-Mindestvorschriften und der von der PKZH angebotenen Varianten.
Die Beiträge werden monatlich in Rechnung gestellt. Bitte begleichen Sie die Beitragsrechnung jeweils innerhalb von 30 Tagen.
Als Angeschlossenes Unternehmen haben Sie die Möglichkeit, Beitragsreserven zu äufnen. Weitere Informationen finden Sie in der separaten Information zu den Arbeitgeberbeitragsreserven – oder Sie nehmen bei Interesse direkt Kontakt mit uns auf.
Die Berechnung der Beiträge von Arbeitgebenden (AG) und Arbeitnehmenden (AN) erfolgt nach einer von der städtischen Systematik abweichenden Methode.
Bei Angeschlossenen Unternehmen wird der Gesamtbeitrag gemäss den im Anschlussvertrag festgelegten AG-/AN-Anteilen aufgeteilt, in Monatsbeiträge umgerechnet und gerundet.
Für die Berechnung der Beiträge von neu eintretenden Mitarbeitenden oder für die Budgetierung können Sie die Tabelle zur Berechnung der Beiträge verwenden. Für bereits versicherte Mitarbeitende können Sie die aktuellen Beiträge auch im Arbeitgeberportal abrufen.