Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge. Diese beeinflussen die Versicherungspflicht, den versicherten Lohn und die Pensionskassenbeiträge. Was Sie als Angeschlossenes Unternehmen beachten müssen, erfahren Sie hier.
Der BVG-Mindestlohn steigt auf CHF 23'040 pro Jahr. In die PKZH aufgenommen werden Mitarbeitende, die
- das 17. Altersjahr vollendet und das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht.haben
- unbefristet oder für länger als drei Monate angestellt sind
- einen anrechenbarer Jahreslohn von mehr als CHF 23'040 erzielen
Auch Mitarbeitende mit einem tieferen Jahreslohn sind versicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen bezüglich Alter und Anstellungsdauer erfüllen und zusätzlich:
- einen Beschäftigungsgrad von mindestens 30% haben und
- ihr auf ein Vollpensum umgerechneter Jahreslohn CHF 26'880 übersteigt.
Für bereits versicherte Mitarbeitende gilt: Die Versicherung endet, wenn ihr Beschäftigungsgrad dauerhaft unter 20% sinkt und gleichzeitig ihr Jahreslohn den BVG-Mindestlohn von CHF 23'040 unterschreitet.
Für Frauen mit Jahrgang 1963 beträgt das Referenzalter 64 Jahre und 9 Monate. Für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt weiterhin ein Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten. Frauen, die das AHV-Referenzalter bereits erreicht haben, werden nicht mehr in die PKZH aufgenommen.
Der Koordinationsabzug steigt auf CHF 26'880 pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigten wird er entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Dadurch verändern sich der versicherte Lohn und die darauf berechneten Beiträge.
Für die Berechnung verwenden Sie bitte die Tabelle zur Berechnung der Beiträge 2027 für die Angeschlossenen Unternehmen. Bitte achten Sie darauf, ausschliesslich die Tabelle für die Angeschlossenen Unternehmen und nicht diejenige für die Stadt Zürich zu verwenden, damit es zu keinen Differenzen in der Beitragsrechnung kommt.
Zusätzlich werden per 1. Januar 2027 die Sparbeiträge für Versicherte bis zum Alter 54 erhöht. Berücksichtigen Sie deshalb bei der Beitragsberechnung sowohl die neuen Grenzbeträge als auch die neuen Sparbeitragssätze. Weitere Informationen zur Erhöhung der Sparbeiträge finden Sie hier
Wenn Sie die Pensionskassenbeiträge in Ihrem Lohnbuchhaltungssystem berechnen, aktualisieren Sie per 1. Januar 2027 folgende Werte:
- BVG-Mindestlohn: CHF 23'040
- Koordinationsabzug bei einem Vollpensum: CHF 26'880
- Minimaler versicherter BVG-Lohn: CHF 3'840
Passen Sie zudem die Sparbeitragssätze für Versicherte bis zum Alter 54 an.
Die maximale monatliche AHV-Rente steigt auf CHF 2'560. Dies entspricht einer Jahresrente von CHF 30'720, ohne die zusätzliche 13. AHV-Rente.
Damit erhöht sich auch der Überbrückungszuschuss bei fehlender AHV-Rente für neue Altersrücktritte ab dem Jahreswechsel 2026/2027. Falls Sie sich als Arbeitgebende am Überbrückungszuschuss beteiligen, entstehen entsprechend höhere Kosten. Bereits laufende Überbrückungszuschüsse bleiben unverändert.
Informieren Sie Ihre versicherten Mitarbeitenden, dass sich ihre Pensionskassenabzüge ab Januar 2027 verändern. Gründe dafür sind der angepasste Koordinationsabzug und die höheren Sparbeitragssätze für Versicherte bis zum Alter 54. Auch der Wechsel in eine höhere Altersklasse kann zu höheren Sparbeiträgen und damit höheren Lohnabzügen führen.
Der Stiftungsrat hat die Bestimmungen zur freiwilligen Weiterversicherung angepasst (Art. 14 Vorsorgereglement).
Austretende Versicherte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und mindestens 7 Beitragsjahre (bisher 8 Jahre) bei der PKZH aufweisen, können ihre Versicherung weiterführen, sofern und solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers wechseln können.
Das entsprechende Gesuch muss uns spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.
Die Mindestdauer der Beitragsjahre für die Weiterführung der Versicherung wird von 8 auf 7 Jahre gesenkt.
Die Anpassung tritt per 14. April 2026 in Kraft und gilt für Austritte ab diesem Datum.
Das Vorsorgereglement 2026 steht Ihnen ab sofort im neuen Design auf unserer Webseite zur Verfügung.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich hat der Erhöhung der Sparbeiträge ab 2027 zugestimmt. Damit kann die PKZH auch zukünftig sicherstellen, dass Versicherte mit 65 Jahren mit einer Altersrente von rund 60% ihres letzten versicherten Lohnes rechnen können. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Auf unserer Webseite finden Ihre Mitarbeitenden umfassende Informationen sowie Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung. Zusätzlich werden wir mit dem Versand der Vorsorgeausweise nochmals gezielt über dieses Thema informieren. Wir danken Ihnen, wenn Sie Ihre Mitarbeitenden auf diese Informationen aufmerksam machen.
Mit unserer Tabelle zur Berechnung der Beiträge 2027 können Sie die Beiträge für das Jahr 2027 bereits heute berechnen.
Die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge legen fest, ab welchem Einkommen Mitarbeitende versichert sind und wie hoch die versicherten Lohnanteile ausfallen. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die PKZH.