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Heirat - Lebenspartnerschaft

Eine Heirat bewirkt, dass Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner im Fall Ihres Todes eine Hinterlassenenrente erhalten wird.

Des Weiteren wird bei einer Scheidung Guthaben von der versicherten Person an die andere Partei überwiesen.

Aus diesem Grund hält die Pensionskasse das Heiratsdatum und die Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Heirat fest. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch nicht verheiratete Paare (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) im Leistungsfall begünstigt.

Unterstützungsvertrag für nicht verheiratete Paare

Leben Sie mit Ihrer Partnerin, Ihrem Partner im Konkubinat, so können Sie Ihre Beziehung mit dem Unterstützungsvertrag der PKZH absichern. Füllen Sie dazu den Unterstützungsvertrag aus und senden Sie uns diesen zu. Konkubinatspartnerinnen und -partner sind Eheleuten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe von Hinterlassenenleistungen gleichgestellt, sofern alle folgenden Zusatzbedingungen erfüllt sind.

  • Beide sind weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft.
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben.
  • Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf der Mustervorlage der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Personen bei der PKZH eingereicht werden.

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