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14. Dezember 2017

Präzisierung der Sanierungsbestimmungen

Die PKZH befindet sich aktuell in einer guten finanziellen Lage. Sie verfügt über 2,5 Milliarden Franken Reserven und ihr Deckungsgrad beträgt 117.0 Prozent (Stand Ende November 2017). Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verpflichtet Vorsorgeeinrichtungen im Fall einer Unterdeckung (Deckungsgrad weniger als 100 Prozent) Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Vorausschauendes Handeln für die langfristige Stabilität ist ein zentrales Anliegen der PKZH. Um dem Anspruch eines umfassenden Risikomanagements besser gerecht zu werden, hat der Stiftungsrat am 1. Februar 2016 Präzisierungen in den reglementarischen Bestimmungen zu den Massnahmen bei Unterdeckung (Sanierungsmassnahmen) der Pensionskasse erarbeitet.

Sanierungsmassnahmen betreffen sowohl die Arbeitnehmenden als auch die Arbeitgebenden finanziell. Die Aufteilung der Sanierungslast zwischen der Arbeitgeberin und den Versicherten der Stadt Zürich muss über das Personalrecht geregelt werden. Nach Vorschlag der PKZH und Behandlung des Antrags im Stadtrat und Gemeinderat hat letzterer am 25. Oktober 2017 der Teilrevision des Personalrechts zugestimmt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Damit hat die PKZH eine verbindliche Zusicherung der Arbeitgeberin, sich im Sanierungsfall mit einem wesentlichen Anteil an den Kosten einer Sanierung zu beteiligen. Somit kann die PKZH im Sanierungsfall schnell handeln und es müssen keine politischen Prozesse mehr durchlaufen werden.

Aufteilung der Sanierungslast

Die Teilung der Sanierungslast zwischen Arbeitgeberin und Versicherten entspricht der geltenden Aufteilung für die Sparbeiträge der Stadt Zürich: Die Arbeitgeberin übernimmt 60 Prozent, die Versicherten 40 Prozent des Defizits.

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