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Eintritt und Beiträge

Mit der Anstellung bei der Stadt Zürich oder bei einem Angeschlossenen Unternehmen werden Sie in die PKZH aufgenommen.

Bei der PKZH erhalten Sie Versicherungskonditionen, die über die gesetzlichen Bestimmungen (BVG) hinausgehen.

Bedingungen für den Eintritt

  • Ihre Anstellung ist unbefristet oder dauert länger als drei Monate
  • Sie werden im laufenden Jahr mindestens 18 Jahre alt und haben das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht
  • der Jahreslohn ist höher als CHF 22'680 (Mindestlohn nach BVG), oder Sie arbeiten mindestens 30% und der Jahreslohn auf ein Vollpensum umgerechnet übersteigt CHF 26'460
  • Sie beziehen keine volle IV-Rente

Ausnahmen: Gesuch um Aufnahme

Was sind die Ausnahmen der oben erwähnten Bedingungen?

Personen, die den Mindestlohn nach BVG nur zusammen mit Anstellungen bei anderen Arbeitgebern überschreiten, können für den bei der Stadt Zürich oder einem der PKZH Angeschlossenen Unternehmen bezogenen Lohn ein Gesuch um Aufnahme an die PKZH richten, wenn die zu versichernde Anstellung mindestens 10% einer Vollbeschäftigung beträgt.
Personen, die bei einem anderen Arbeitgeber bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit versichert sind, können ein Gesuch um Befreiung an die PKZH stellen.

Welche Schritte müssen neueintretende Personen unternehmen?

Der Fragebogen für Neueintretende ist ausgefüllt an die PKZH zurückzuschicken. Veranlassen Sie, dass alle Freizügigkeitsguthaben Ihrer früheren Vorsorgeeinrichtungen zur PKZH transferiert werden.

Konkubinat/Partnerschaft

Falls Sie nicht verheiratet und Ihre Partnerschaft auch nicht gesetzlich eingetragen ist, können Sie Ihre Beziehung mit dem Unterstützungsvertrag der PKZH bestätigen. Füllen Sie dazu einfach das Formular Unterstützungsvertrag (unter Downloads auf dieser Seite) aus und senden Sie dieses der PKZH.

Anpassung der Sparbeiträge an die Lohnentwicklung

Der Stiftungsrat der PKZH plant, die Sparbeiträge per 1. Januar 2027 anzupassen. Damit möchten wir sicherstellen, dass unser Leistungsziel – eine Alterspension im Alter 65 von rund 60% des letzten versicherten Lohnes – auch in Zukunft für die Mehrheit der Versicherten erreichbar bleibt.

Die Höhe der Alterspension hängt davon ab, wie viel im Laufe des Berufslebens bei der Pensionskasse angespart wurde (das sogenannte Altersguthaben) – und dem Prozentsatz (Umwandlungssatz), mit dem dieses Guthaben bei der Pensionierung in eine monatliche Pension umgerechnet wird.

Das Altersguthaben wächst durch drei Faktoren:

  • monatliche Sparbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
  • jährliche Zins- und Zinseszinsgutschriften auf dem vorhandenen Guthaben
  • freiwillige Einzahlungen (Einkäufe) in die Pensionskasse

Die Sparbeiträge werden in Prozent des jeweils versicherten Lohns berechnet. Da sich dieser Lohn im Laufe des Berufslebens verändert, müssen die Beitragssätze so festgelegt sein, dass sie die typische Lohnentwicklung zwischen dem 25. und 65. Lebensjahr realistisch abbilden. Nur so kann das angestrebte Leistungsziel zuverlässig erreicht werden.

Warum wir die Beiträge anpassen

Die Arbeitswelt verändert sich – und mit ihr auch die Löhne und Karrieren. Die Modellannahmen für die Lohnentwicklung, auf die sich die aktuellen Sparbeiträge stützen, hat sich in den letzten Jahren geändert. Damit sich die Versicherten der PKZH auch künftig auf eine solide Alterspension verlassen können, ist eine Anpassung der Sparbeiträge per 1. Januar 2027 erforderlich.

Höhere Beiträge für Jüngere – Stabilität für Ältere

Die Anpassung setzt frühzeitig an: Die grösste Erhöhung betrifft die 25- bis 29-Jährigen – ihr Beitragssatz steigt um 4.4 Prozentpunkte. Damit wird bereits in jungen Jahren ein solider Grundstein für die Altersvorsorge gelegt. Mit zunehmendem Alter fällt die Erhöhung moderater aus. Für Versicherte ab 55 Jahren bleiben die Beitragssätze bis zur Pensionierung unverändert.

Alter

25-29

30-34

35-39

40-44

45-49

50-54

55-59

60-65

Beitragssätze aktuell

13.1

16.7

20.3

23.8

27.5

29.8

32.2.

32.2

Beitragssätze neu

17.5

20.0

23.0

26.0

29.0

31.0

32.2

32.2

Zunahme in %-Punkt

4.4

3.3

2.7

2.2

1.5

1.2

0.0

0.0

Wie geht es weiter?

Für die Umsetzung braucht es einen politischen Entscheid: Zuständig ist der Gemeinderat der Stadt Zürich. Einen entsprechenden Antrag hat der Stadtrat dem Gemeinderat nun vorgelegt. Mit einem Entscheid ist voraussichtlich im Frühjahr 2026 zu rechnen. Wir werden Sie über die nächsten Schritte auf dem Laufenden halten.

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