Kapitalbezug
Mit der Pensionierung haben Sie Anspruch auf eine lebenslange Alterspension.
Seit dem 1. Januar 2025 können Sie sich Ihr Altersguthaben bei der PKZH aber auch bis zu 100% als Kapital auszahlen lassen. Sie haben die Wahl.
Der Antrag für den Kapitalbezug muss bei der PKZH verlangt werden.
Bitte nehmen Sie dazu frühzeitig Kontakt mit Ihrer persönlichen Kundenbetreuung auf.
Ein Kapitalbezug ist mindestens einen Monat vor dem Altersrücktritt schriftlich der PKZH mitzuteilen.
Wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, muss Ihr/e Ehegatte/in bzw. Ihr/e eingetragene/r Partner/in dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.
Ob und wieviel Kapital Sie beziehen möchten, sind individuell zu beantwortende Fragen. Informationen zu den Vor- und Nachteilen finden Sie in unserem Merkblatt "Alterspension oder Alterskapital?" unter Downloads.
Bitte treffen Sie diesen Entscheid mit Sorgfalt – er lässt sich später nicht mehr ändern und beeinflusst dauerhaft, wie hoch und wie sicher Ihr Einkommen nach der Pensionierung sein wird.
Gut vorbereitet entscheiden – so gehen Sie vor
1. Finanzbedarf klären
Als Faustregel gilt, dass die laufenden Lebenshaltungskosten nach der Pensionierung über sichere Einkünfte gedeckt sein sollten. Dafür sind die lebenslang garantierte AHV-Rente und Alterspension der PKZH ideal. Was darüber hinausgeht, kann als Kapital bezogen werden.
Überlegen Sie sich: Wie viel Einkommen benötigen Sie, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken? Unsere Budgetvorlage unter Downloads hilft Ihnen, diese Frage zu beantworten.
2. AHV-Leistungen berechnen
Die AHV-Rente bildet die Grundlage der Altersvorsorge. Die Höhe hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer Beitragsdauer ab. Mit dem Online-Rechner ESCAL können Sie Ihre voraussichtliche
AHV-Rente schnell und einfach schätzen.
Weitere Informationen zur Rentenvorausberechnung finden Sie im Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
3. PKZH-Leistungen berechnen
Unser Webportal bietet viele Möglichkeiten, um selbst Berechnungen vorzunehmen. Selbstverständlich stehen Ihnen gerne auch unsere Kundenbetreuenden für Berechnungen verschiedener Szenarien zur Verfügung.
Zudem bietet die PKZH für Versicherte ab 55 Jahren Kurse zur nachberuflichen Zukunft an.
4. Steuerauswirkungen prüfen
Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert, während die monatliche Rente regulär besteuert wird. Ein Kapitalbezug kann daher steuerlich attraktiv sein – muss aber nicht.
Nutzen Sie den Online-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, um die steuerliche Belastung zu vergleichen.
Weitere Unterstützung bei der Entscheidung
Ob Pension, Kapital oder eine Kombination daraus: Der Entscheid hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa Ihrer Risikobereitschaft, Gesundheit und Ihren finanziellen und familiären Verhältnissen. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt "Alterspension oder Alterskapital".
Als weitere Entscheidungshilfe finden Sie unter Downloads einen Fragebogen, den Sie selbst ausfüllen können.
Wichtige Regelungen
Ja, der UeZ wird auch bei einem vollen Kapitalbezug ausbezahlt. Der Kapitalbezug fällt jedoch geringer aus, da die Kosten für den UeZ, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, vom Altersguthaben abgezogen werden. Der Abzug kann durch einen Einkauf 3 bis 6 Monate vor der Pensionierung vermieden werden.
Beispiel:
Vorzeitige Pensionierung | ohne Einkauf UeZ-Kosten AN | mit Einkauf UeZ-Kosten AN |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 834'280 |
UeZ-Kosten AN | CHF - 34'280 | CHF -34'280 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 765'720 | CHF 800'000 |
Ja, das ist möglich. Ein Verzicht auf den UeZ ist uns zusammen mit dem Antrag auf Kapitalbezug schriftlich bis spätestens 1 Monat vor der Pensionierung mitzuteilen.
Beispiel:
Vorzeitige Pensionierung | mit UeZ | ohne UeZ (Verzicht) |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 800'000 |
UeZ-Kosten AN | CHF -34'280 | CHF 0 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 765'720 | CHF 800'000 |
Ja, auch bei einem Einkauf innerhalb der letzten 3 Jahren vor der Pensionierung ist ein Kapitalbezug möglich. Dies kann jedoch dazu führen, dass die Steuerabzüge für diese Einkäufe nicht zugelassen werden (siehe 4. Frage). Wie viel Kapital Sie beziehen können, hängt davon ab, was Sie eingekauft haben.
Wenn Sie eine Vorsorgelücke eingekauft oder einen Einkauf auf Alter 65 getätigt haben, können Sie nur so viel Kapital beziehen, wie ohne diese Einkäufe bei Ihrer Pensionierung vorhanden gewesen wäre.
Beispiel:
Ordentliche Pensionierung | ohne Einkauf innert 3 Jahren | mit Einkauf Vorsorgelücke |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 850'000 |
Abzug Einkauf Vorsorgelücke | CHF 0 | CHF -50'000 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 800'000 | CHF 800'000 |
Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder Einkäufe zur Finanzierung des UeZ werden nicht angerechnet bzw. abgezogen.
Das Kapital wird bei der Auszahlung getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch die Steuer ausfällt, ist vom Wohnort, Zivilstand und Auszahlungsbetrag abhängig. Anschliessend sind das Vermögen und die Kapitalerträge jährlich zu versteuern.
Sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung Einkäufe getätigt haben, kann der Kapitalbezug zur Folge haben, dass das Steueramt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe nachträglich aberkennt (davon ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Scheidung sowie Einkäufe zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses). Die 3-Jahresfrist wird dabei taggenau ab dem Zeitpunkt der Kapitalauszahlung berechnet.
Ja, mit einer Einschränkung: Wenn die Weiterversicherung nach Entlassung mehr als 2 Jahre gedauert, ist ein Kapitalbezug bei der Pensionierung nicht mehr möglich.